Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.06.2026
(1)Absatz eins,Auf einem Pflegeplatz gemäß § 4 Abs. 1 Z 8 dürfen höchstens drei Pflegekinder untergebracht werden; die Gesamtzahl der zu betreuenden Kinder und Jugendlichen (leibliche Kinder, Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) darf drei nicht übersteigen.Auf einem Pflegeplatz gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 8, dürfen höchstens drei Pflegekinder untergebracht werden; die Gesamtzahl der zu betreuenden Kinder und Jugendlichen (leibliche Kinder, Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) darf drei nicht übersteigen.
(2)Absatz 2,Soll eine Geschwisterreihe aufgenommen werden, können die in Abs. 1 genannten zahlenmäßigen Begrenzungen entfallen. Bei der Entscheidung ist auf die Belastbarkeit der Pflegepersonen und den physischen, psychischen, geistigen und sozialen Entwicklungsstand der bereits in diesem Pflegeverhältnis lebenden Kinder und Jugendlichen sowie der unterzubringenden Pflegekinder Rücksicht zu nehmen. In diesem Fall darf in Anbetracht der Gesamtzahl der zu betreuenden Kinder und Jugendlichen (leibliche Kinder, Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) die Erfüllung der Aufgaben als Pflegeperson nicht gefährdet sein, und die Gesamtzahl der zu betreuenden Kinder und Jugendlichen (leibliche Kinder, Stief, Adoptiv- und Pflegekinder) die Zahl Fünf keinesfalls überschreiten.Soll eine Geschwisterreihe aufgenommen werden, können die in Absatz eins, genannten zahlenmäßigen Begrenzungen entfallen. Bei der Entscheidung ist auf die Belastbarkeit der Pflegepersonen und den physischen, psychischen, geistigen und sozialen Entwicklungsstand der bereits in diesem Pflegeverhältnis lebenden Kinder und Jugendlichen sowie der unterzubringenden Pflegekinder Rücksicht zu nehmen. In diesem Fall darf in Anbetracht der Gesamtzahl der zu betreuenden Kinder und Jugendlichen (leibliche Kinder, Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) die Erfüllung der Aufgaben als Pflegeperson nicht gefährdet sein, und die Gesamtzahl der zu betreuenden Kinder und Jugendlichen (leibliche Kinder, Stief, Adoptiv- und Pflegekinder) die Zahl Fünf keinesfalls überschreiten.
(3)Absatz 3,Auf einem Krisenpflegeplatz dürfen höchstens zwei Pflegekinder untergebracht werden. Die Gesamtzahl der zu betreuenden Kinder und Jugendlichen (leibliche Kinder, Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) darf drei nicht übersteigen. Soll eine Geschwisterreihe von mehr als zwei Pflegekindern aufgenommen werden oder liegt eine besondere Eignung der Krisenpflegeperson vor, welche auch eine Betreuung von mehr als drei Kindern und Jugendlichen rechtfertigt, gilt Abs. 2 sinngemäß. Die Dauer der Betreuung von Pflegekindern auf einem Krisenpflegeplatz ist auf sechs Monate befristet; eine Verlängerung in fachlich begründeten Ausnahmefällen ist einmalig für weitere sechs Monate zulässig.Auf einem Krisenpflegeplatz dürfen höchstens zwei Pflegekinder untergebracht werden. Die Gesamtzahl der zu betreuenden Kinder und Jugendlichen (leibliche Kinder, Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) darf drei nicht übersteigen. Soll eine Geschwisterreihe von mehr als zwei Pflegekindern aufgenommen werden oder liegt eine besondere Eignung der Krisenpflegeperson vor, welche auch eine Betreuung von mehr als drei Kindern und Jugendlichen rechtfertigt, gilt Absatz 2, sinngemäß. Die Dauer der Betreuung von Pflegekindern auf einem Krisenpflegeplatz ist auf sechs Monate befristet; eine Verlängerung in fachlich begründeten Ausnahmefällen ist einmalig für weitere sechs Monate zulässig.
(4)Absatz 4,Befinden sich auf einem Pflegeplatz oder Krisenpflegeplatz Jugendliche oder junge Erwachsene (leibliche Kinder, Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), die der Betreuung durch die Pflegepersonen oder Krisenpflegepersonen nicht mehr bedürfen, so sind diese bei der Berechnung der Höchstzahl nicht mehr zu berücksichtigen.
In Kraft seit 04.06.2026 bis 31.12.9999
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