Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.06.2026
(1)Absatz eins,Zwischen den Betreiberinnen und Betreibern von Kinder- und Jugendeinrichtungen und der Landesregierung sind Kostenvereinbarungen, insbesondere zur Abgeltung von Personal- und Sachkosten für den Betrieb einer Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung, abzuschließen.
(2)Absatz 2,Die Landesregierung kann nähere Bestimmungen für den Abschluss von Kostenvereinbarungen durch Richtlinien festlegen. Die Richtlinien sind im Landesamtsblatt zu veröffentlichen.
(3)Absatz 3,Auf den Abschluss einer Kostenvereinbarung besteht kein Rechtsanspruch.
In Kraft seit 04.06.2026 bis 31.12.9999
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