§ 12 Bgld. KJHG

Burgenländisches Kinder- und Jugendhilfegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.11.2021 bis 31.12.9999

(1) DerDie Organe der Kinder- und JugendhilfeträgerJugendhilfe und die beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen haben über die erbrachten Leistungen eine schriftliche Dokumentation zur Qualitätssicherung und für Zwecke der Aufsicht zu führen.

(2) Die Dokumentation hat jedenfalls Angaben über betroffene Stellen, Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer, verantwortliche und beigezogene Fachleute sowie Art, Umfang und Dauer der erbrachten Leistungen zu enthalten.

(3) Die Dokumentation über Leistungen hat darüber hinaus jedenfalls Angaben zum Inhalt von Gefährdungsmitteilungen, Art und Umfang der festgestellten Gefährdung, Sozialanamnese und die aktuelle soziale Situation der betroffenen Kinder und Jugendlichen, Inhalte und Evaluierung des Hilfeplans sowie Daten von Auskunftspersonen zu enthalten.

(4) Die Landesregierung und die beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen haben organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen garantieren. Einsicht in die Dokumentation kann nur im Rahmen der Auskunftsrechte gemäß §§ 10 und 36 Abs. 7 gewährt werden.

(5) Bei Wechsel der Zuständigkeit oder Gewährung von Erziehungshilfen bei Gefahr im Verzug im Sinne des § 5 Abs. 2 ist dieDie Dokumentation der bisherigen Leistungserbringung an den örtlich zuständigenOrgane der Kinder- und Jugendhilfeträger über erbrachte Leistungen ist zu übergeben.:

1.

bei Erziehungshilfen aufgrund Gefahr im Verzug im Sinne des § 5 Abs. 2 und bei Wechsel der Zuständigkeit gemäß § 5 Abs. 4 an den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger oder

2.

bei Wechsel der Zuständigkeit gemäß § 5 Abs. 3 an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde des Landes.

Die Dokumentation von beauftragen privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen über erbrachte Leistungen ist nach Beendigung dieser Leistungen an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu übergeben und der dortigen Dokumentation anzuschließen.

Stand vor dem 24.11.2021

In Kraft vom 25.05.2018 bis 24.11.2021

(1) DerDie Organe der Kinder- und JugendhilfeträgerJugendhilfe und die beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen haben über die erbrachten Leistungen eine schriftliche Dokumentation zur Qualitätssicherung und für Zwecke der Aufsicht zu führen.

(2) Die Dokumentation hat jedenfalls Angaben über betroffene Stellen, Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer, verantwortliche und beigezogene Fachleute sowie Art, Umfang und Dauer der erbrachten Leistungen zu enthalten.

(3) Die Dokumentation über Leistungen hat darüber hinaus jedenfalls Angaben zum Inhalt von Gefährdungsmitteilungen, Art und Umfang der festgestellten Gefährdung, Sozialanamnese und die aktuelle soziale Situation der betroffenen Kinder und Jugendlichen, Inhalte und Evaluierung des Hilfeplans sowie Daten von Auskunftspersonen zu enthalten.

(4) Die Landesregierung und die beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen haben organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen garantieren. Einsicht in die Dokumentation kann nur im Rahmen der Auskunftsrechte gemäß §§ 10 und 36 Abs. 7 gewährt werden.

(5) Bei Wechsel der Zuständigkeit oder Gewährung von Erziehungshilfen bei Gefahr im Verzug im Sinne des § 5 Abs. 2 ist dieDie Dokumentation der bisherigen Leistungserbringung an den örtlich zuständigenOrgane der Kinder- und Jugendhilfeträger über erbrachte Leistungen ist zu übergeben.:

1.

bei Erziehungshilfen aufgrund Gefahr im Verzug im Sinne des § 5 Abs. 2 und bei Wechsel der Zuständigkeit gemäß § 5 Abs. 4 an den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger oder

2.

bei Wechsel der Zuständigkeit gemäß § 5 Abs. 3 an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde des Landes.

Die Dokumentation von beauftragen privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen über erbrachte Leistungen ist nach Beendigung dieser Leistungen an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu übergeben und der dortigen Dokumentation anzuschließen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten