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(2) Die Dokumentation hat jedenfalls Angaben über betroffene Stellen, Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer, verantwortliche und beigezogene Fachleute sowie Art, Umfang und Dauer der erbrachten Leistungen zu enthalten.
(3) Die Dokumentation über Leistungen hat darüber hinaus jedenfalls Angaben zum Inhalt von Gefährdungsmitteilungen, Art und Umfang der festgestellten Gefährdung, Sozialanamnese und die aktuelle soziale Situation der betroffenen Kinder und Jugendlichen, Inhalte und Evaluierung des Hilfeplans sowie Daten von Auskunftspersonen zu enthalten.
(4) Die Landesregierung und die beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen haben organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen garantieren. Einsicht in die Dokumentation kann nur im Rahmen der Auskunftsrechte gemäß §§ 10 und 36 Abs. 7 gewährt werden.
(5) Die Dokumentation der Organe der Kinder- und Jugendhilfeträger über erbrachte Leistungen ist zu übergeben:
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(2) Die Dokumentation hat jedenfalls Angaben über betroffene Stellen, Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer, verantwortliche und beigezogene Fachleute sowie Art, Umfang und Dauer der erbrachten Leistungen zu enthalten.
(3) Die Dokumentation über Leistungen hat darüber hinaus jedenfalls Angaben zum Inhalt von Gefährdungsmitteilungen, Art und Umfang der festgestellten Gefährdung, Sozialanamnese und die aktuelle soziale Situation der betroffenen Kinder und Jugendlichen, Inhalte und Evaluierung des Hilfeplans sowie Daten von Auskunftspersonen zu enthalten.
(4) Die Landesregierung und die beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen haben organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen garantieren. Einsicht in die Dokumentation kann nur im Rahmen der Auskunftsrechte gemäß §§ 10 und 36 Abs. 7 gewährt werden.
(5) Die Dokumentation der Organe der Kinder- und Jugendhilfeträger über erbrachte Leistungen ist zu übergeben:
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