Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.06.2026
(1)Absatz eins,Träger der Kinder- und Jugendhilfe ist das Land Burgenland.
(2)Absatz 2,Die Durchführung der sich aus diesem Gesetz sowie aus anderen landes- und bundesrechtlichen Regelungen ergebenden Aufgaben obliegt der Landesregierung sowie den Bezirksverwaltungsbehörden nach Maßgabe der näheren Regelungen dieses Landesgesetzes.
(3)Absatz 3,Der Landesregierung obliegt die Besorgung folgender Aufgaben:
1.Ziffer einsdie Vorsorge für die Bereitstellung von sozialen Diensten im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe;
2.Ziffer 2die fachliche Beaufsichtigung der Tätigkeiten der Bezirksverwaltungsbehörden im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe;
3.Ziffer 3die Organisation einer fachlichen Aus- und Weiterbildung sowie Supervision für das Fachpersonal;
4.Ziffer 4die Beratung und Information der Organe, die mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt sind;
5.Ziffer 5die Erteilung von Bewilligungen für stationäre und teilstationäre Einrichtungen sowie deren Beaufsichtigung und Abschlüsse von Leistungsverträgen mit diesen Einrichtungen;
6.Ziffer 6die Erlassung von Verordnungen;
7.Ziffer 7die Mitwirkung an grenzüberschreitenden Adoptionen durch Entgegennahme und Übermittlung von Urkunden und Berichten im internationalen Austausch mit den zuständigen Behörden im Ausland;
8.Ziffer 8die Organisation von Schulungen für Pflegepersonen sowie Adoptionswerberinnen und Adoptionswerber;
9.Ziffer 9die bescheidmäßige Feststellung der Eignung von Einrichtungen, die ambulante und mobile Leistungen im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe erbringen sowie Abschlüsse von Leistungsverträgen mit diesen Einrichtungen, sofern die Leistungen nicht nur in einem Bezirk oder Magistrat erbracht werden;
10.Ziffer 10Aufsicht über private Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringer;
11.Ziffer 11Planungen im Rahmen der Vollziehung dieses Gesetzes;
12.Ziffer 12(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 4/2019)Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2019,)
13.Ziffer 13Öffentlichkeitsarbeit zu Zielen, Aufgaben und Arbeitsweisen der Kinder- und Jugendhilfe;
14.Ziffer 14die Anregung und Förderung von Forschung im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe nach Maßgabe der budgetären Vorgaben;
15.Ziffer 15die landesweite Koordination, fachliche Steuerung und Qualitätssicherung der landeseigenen Schulsozialarbeit einschließlich der Zusammenarbeit mit den Bildungsbehörden und Schulerhaltern.
(4)Absatz 4,Die Besorgung jener Aufgaben, die in anderen Rechtsvorschriften dem Land als Träger der öffentlichen Jugendwohlfahrt oder als Träger der Kinder- und Jugendhilfe übertragen werden, sowie die Vollziehung aller übrigen in Abs. 3 nicht genannten Aufgaben dieses Gesetzes obliegen den Bezirksverwaltungsbehörden.Die Besorgung jener Aufgaben, die in anderen Rechtsvorschriften dem Land als Träger der öffentlichen Jugendwohlfahrt oder als Träger der Kinder- und Jugendhilfe übertragen werden, sowie die Vollziehung aller übrigen in Absatz 3, nicht genannten Aufgaben dieses Gesetzes obliegen den Bezirksverwaltungsbehörden.
(5)Absatz 5,Mit der Besorgung der Aufgaben - die nicht dem Kinder- und Jugendhilfeträger vorbehalten sind - können auch private Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringer beauftragt werden.
In Kraft seit 04.06.2026 bis 31.12.9999
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