§ 6 Bgld. KJHG Träger der Kinder- und Jugendhilfe

Bgld. KJHG - Burgenländisches Kinder- und Jugendhilfegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Träger der Kinder- und Jugendhilfe ist das Land Burgenland.

(2) Die Durchführung der sich aus diesem Gesetz sowie aus anderen landes- und bundesrechtlichen Regelungen ergebenden Aufgaben obliegt der Landesregierung sowie den Bezirksverwaltungsbehörden nach Maßgabe der näheren Regelungen dieses Landesgesetzes.

(3) Der Landesregierung obliegt die Besorgung folgender Aufgaben:

1.

die Vorsorge für die Bereitstellung von sozialen Diensten im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe;

2.

die fachliche Beaufsichtigung der Tätigkeiten der Bezirksverwaltungsbehörden im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe;

3.

die Organisation einer fachlichen Aus- und Weiterbildung sowie Supervision für das Fachpersonal;

4.

die Beratung und Information der Organe, die mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt sind;

5.

die Erteilung von Bewilligungen für stationäre und teilstationäre Einrichtungen sowie deren Beaufsichtigung und Abschlüsse von Leistungsverträgen mit diesen Einrichtungen;“

6.

die Erlassung von Verordnungen;

7.

die Mitwirkung an grenzüberschreitenden Adoptionen durch Entgegennahme und Übermittlung von Urkunden und Berichten im internationalen Austausch mit den zuständigen Behörden im Ausland;

8.

die Organisation von Schulungen für Pflegepersonen sowie Adoptionswerberinnen und Adoptionswerber;

9.

die bescheidmäßige Feststellung der Eignung von Einrichtungen, die ambulante und mobile Leistungen im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe erbringen sowie Abschlüsse von Leistungsverträgen mit diesen Einrichtungen, sofern die Leistungen nicht nur in einem Bezirk oder Magistrat erbracht werden;

10.

Aufsicht über private Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringer;

11.

Planungen im Rahmen der Vollziehung dieses Gesetzes;

12.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 4/2019)

13.

Öffentlichkeitsarbeit zu Zielen, Aufgaben und Arbeitsweisen der Kinder- und Jugendhilfe;

14.

die Anregung und Förderung von Forschung im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe nach Maßgabe der budgetären Vorgaben.

(4) Die Besorgung jener Aufgaben, die in anderen Rechtsvorschriften dem Land als Träger der öffentlichen Jugendwohlfahrt oder als Träger der Kinder- und Jugendhilfe übertragen werden, sowie die Vollziehung aller übrigen in Abs. 3 nicht genannten Aufgaben dieses Gesetzes obliegen den Bezirksverwaltungsbehörden.

(5) Mit der Besorgung der Aufgaben - die nicht dem Kinder- und Jugendhilfeträger vorbehalten sind - können auch private Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringer beauftragt werden.

In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
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