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(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung sind ermächtigt, folgende personenbezogene Daten von natürlichen und juristischen Personen, die Leistungen im Sinne dieses Gesetzes erbringen, zur Leistungserbringung und Leistungsabrechnung sowie zu Planungs- und Statistikzwecken zu verwenden:
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(3) Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung sind ermächtigt, zum Zweck der Eignungsbeurteilung und Aufsicht in Bezug auf natürliche Personen, die im Sinne dieses Gesetzes unmittelbar Kinder und Jugendliche betreuen, sowie Pflegeelternwerberinnen und Pflegeelternwerber, Pflegepersonen, Krisenpflegepersonen und Adoptivwerberinnen und Adoptivwerber einzuholen und zu verwenden:
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(3a) Der Kinder- und Jugendhilfeträger ist auch ermächtigt, zum Zweck der Abklärung der Gefährdung eines bestimmten minderjährigen Kindes und bei der Gewährung von Erziehungshilfen in Bezug auf Elternteile oder sonstige natürliche Personen, die Kinder und Jugendliche nicht nur vorübergehend im gemeinsamen Haushalt betreuen, folgende Auskünfte einzuholen und diese Daten zu verwenden:
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(3b) Daten, die gemäß Abs. 1 und 2 verwendet werden, dürfen nur zu den in Abs. 1 bis 3 genannten Zwecken an andere Kinder- und Jugendhilfeträger, andere Kostenträger und Gerichte sowie zur Erteilung von Auskünften gemäß § 10 übermittelt werden.
(4) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach diesem Gesetz ermächtigt, die für die Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten gemeinsam zu verarbeiten. In diesem Fall obliegt die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35, jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein Recht nach der DSGVO gegenüber einem gemäß dem zweiten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.
(5) Die privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sind ermächtigt, personenbezogene Daten nach Abs. 1 zu verwenden, soweit dies zur Erbringung von Leistungen im Sinne dieses Gesetzes im Einzelfall erforderlich ist.
(6) Die verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen nur so lange aufbewahrt werden, als es für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden, erforderlich ist. In anonymisierter Form dürfen die verarbeiteten personenbezogenen Daten zu Statistikzwecken unbegrenzt aufbewahrt werden.
(7) Zur Sicherstellung kontinuierlicher Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe, zur Nachvollziehbarkeit allfälliger - auch früherer - Vorgänge, zum Zwecke der Aufsicht sowie der Durchführung von Planung, Forschung und Steuerung darf die Verwendung der in Abs. 1 bis 3 sowie in § 40 B-KJHG 2013 genannten Daten in Form eines Informationsverbundsystems erfolgen. Der Zugriff auf besondere Kategorien personenbezogener Daten darf nur für die Leistung(en) möglich sein, für deren Leistungserbringung sie erfasst wurden. Diese Daten dürfen nur für den Zweck verwendet werden, für den sie aufgenommen wurden. Verantwortliche sind die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung, Auftragsverarbeiter ist die Landesregierung. Zugriff und Veränderung der Daten sind zu protokollieren. Unrichtige Daten müssen richtiggestellt oder gänzlich gelöscht werden. Sensible Daten dürfen nur verschlüsselt übermittelt werden. Missbräuchlicher Zugriff durch Nichtbefugte ist durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu verhindern.
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(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung sind ermächtigt, folgende personenbezogene Daten von natürlichen und juristischen Personen, die Leistungen im Sinne dieses Gesetzes erbringen, zur Leistungserbringung und Leistungsabrechnung sowie zu Planungs- und Statistikzwecken zu verwenden:
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(3) Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung sind ermächtigt, zum Zweck der Eignungsbeurteilung und Aufsicht in Bezug auf natürliche Personen, die im Sinne dieses Gesetzes unmittelbar Kinder und Jugendliche betreuen, sowie Pflegeelternwerberinnen und Pflegeelternwerber, Pflegepersonen, Krisenpflegepersonen und Adoptivwerberinnen und Adoptivwerber einzuholen und zu verwenden:
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(3a) Der Kinder- und Jugendhilfeträger ist auch ermächtigt, zum Zweck der Abklärung der Gefährdung eines bestimmten minderjährigen Kindes und bei der Gewährung von Erziehungshilfen in Bezug auf Elternteile oder sonstige natürliche Personen, die Kinder und Jugendliche nicht nur vorübergehend im gemeinsamen Haushalt betreuen, folgende Auskünfte einzuholen und diese Daten zu verwenden:
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(3b) Daten, die gemäß Abs. 1 und 2 verwendet werden, dürfen nur zu den in Abs. 1 bis 3 genannten Zwecken an andere Kinder- und Jugendhilfeträger, andere Kostenträger und Gerichte sowie zur Erteilung von Auskünften gemäß § 10 übermittelt werden.
(4) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach diesem Gesetz ermächtigt, die für die Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten gemeinsam zu verarbeiten. In diesem Fall obliegt die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35, jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein Recht nach der DSGVO gegenüber einem gemäß dem zweiten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.
(5) Die privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sind ermächtigt, personenbezogene Daten nach Abs. 1 zu verwenden, soweit dies zur Erbringung von Leistungen im Sinne dieses Gesetzes im Einzelfall erforderlich ist.
(6) Die verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen nur so lange aufbewahrt werden, als es für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden, erforderlich ist. In anonymisierter Form dürfen die verarbeiteten personenbezogenen Daten zu Statistikzwecken unbegrenzt aufbewahrt werden.
(7) Zur Sicherstellung kontinuierlicher Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe, zur Nachvollziehbarkeit allfälliger - auch früherer - Vorgänge, zum Zwecke der Aufsicht sowie der Durchführung von Planung, Forschung und Steuerung darf die Verwendung der in Abs. 1 bis 3 sowie in § 40 B-KJHG 2013 genannten Daten in Form eines Informationsverbundsystems erfolgen. Der Zugriff auf besondere Kategorien personenbezogener Daten darf nur für die Leistung(en) möglich sein, für deren Leistungserbringung sie erfasst wurden. Diese Daten dürfen nur für den Zweck verwendet werden, für den sie aufgenommen wurden. Verantwortliche sind die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung, Auftragsverarbeiter ist die Landesregierung. Zugriff und Veränderung der Daten sind zu protokollieren. Unrichtige Daten müssen richtiggestellt oder gänzlich gelöscht werden. Sensible Daten dürfen nur verschlüsselt übermittelt werden. Missbräuchlicher Zugriff durch Nichtbefugte ist durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu verhindern.