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(2) Verarbeitete Daten und die Dokumentation über die Vermittlung von Adoptivkindern sind 50 Jahre ab rechtskräftiger Bewilligung der Adoption aufzubewahren.
(3) Das Recht auf Löschung der personenbezogenen Daten der betroffenen Person gemäß Art. 17 DSGVO besteht erst nach Erreichung der in Abs. 1 und 2 genannten Fristen. Vor Löschung der Daten sind die betroffenen Personen gemäß Abs. 1 nach Möglichkeit und gemäß Art. 19 DSGVO auch die Empfänger von personenbezogenen Daten zu informieren, es sei denn, dies erweist sich als unmöglich oder ist mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden.
(2) Verarbeitete Daten und die Dokumentation über die Vermittlung von Adoptivkindern sind 50 Jahre ab rechtskräftiger Bewilligung der Adoption aufzubewahren.
(3) Das Recht auf Löschung der personenbezogenen Daten der betroffenen Person gemäß Art. 17 DSGVO besteht erst nach Erreichung der in Abs. 1 und 2 genannten Fristen. Vor Löschung der Daten sind die betroffenen Personen gemäß Abs. 1 nach Möglichkeit und gemäß Art. 19 DSGVO auch die Empfänger von personenbezogenen Daten zu informieren, es sei denn, dies erweist sich als unmöglich oder ist mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden.