§ 11 NÖ GBG Organe

NÖ Gleichbehandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999
(1) Mit der Gleichbehandlung und der Frauenförderung befaßte Organe sind:

1.

die NÖ Gleichbehandlungskommission,

2.

die oder der NÖ Gleichbehandlungsbeauftragte (Stellvertreterin oder Stellvertreter) und

3.

die Koordinatorinnen und Koordinatoren für Gleichbehandlung und Frauenförderung.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der NÖ Gleichbehandlungskommission und die oder der NÖ Gleichbehandlungsbeauftragte (Stellvertreterin oder Stellvertreter) sind in Ausübung ihrer Tätigkeit weisungsfrei.

(3) Die in Abs. 2 Genannten sind zur Verschwiegenheit im Sinne des § 29 NÖ LBG, LGBl. 2100, verpflichtet.

(4) Die NÖ Gleichbehandlungskommission und die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte (Stellvertreterin oder Stellvertreter) müssen die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren.

Die in Abs. 3 festgelegte Verschwiegenheitspflicht ist davon nicht berührt.

  1. (1)Absatz einsMit der Gleichbehandlung und der Frauenförderung befaßte Organe sind:
    1. 1.Ziffer einsdie NÖ Gleichbehandlungskommission,
    2. 2.Ziffer 2die oder der NÖ Gleichbehandlungsbeauftragte (Stellvertreterin oder Stellvertreter) und
    3. 3.Ziffer 3die Koordinatorinnen und Koordinatoren für Gleichbehandlung und Frauenförderung.
  2. (2)Absatz 2(Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der NÖ Gleichbehandlungskommission und die oder der NÖ Gleichbehandlungsbeauftragte (Stellvertreterin oder Stellvertreter) sind in Ausübung ihrer Tätigkeit weisungsfrei.
  3. (3)Absatz 3Die in Abs. 2 Genannten sind zur Geheimhaltung im Sinne des § 29 NÖ LBG, LGBl. 2100, verpflichtet.Die in Absatz 2, Genannten sind zur Geheimhaltung im Sinne des Paragraph 29, NÖ LBG, Landesgesetzblatt 2100, verpflichtet.
  4. (4)Absatz 4Die NÖ Gleichbehandlungskommission und die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte (Stellvertreterin oder Stellvertreter) müssen die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren.Die in Abs. 3 festgelegte Verpflichtung zur Geheimhaltung ist davon nicht berührt.Die in Absatz 3, festgelegte Verpflichtung zur Geheimhaltung ist davon nicht berührt.

Stand vor dem 31.08.2025

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.08.2025
(1) Mit der Gleichbehandlung und der Frauenförderung befaßte Organe sind:

1.

die NÖ Gleichbehandlungskommission,

2.

die oder der NÖ Gleichbehandlungsbeauftragte (Stellvertreterin oder Stellvertreter) und

3.

die Koordinatorinnen und Koordinatoren für Gleichbehandlung und Frauenförderung.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der NÖ Gleichbehandlungskommission und die oder der NÖ Gleichbehandlungsbeauftragte (Stellvertreterin oder Stellvertreter) sind in Ausübung ihrer Tätigkeit weisungsfrei.

(3) Die in Abs. 2 Genannten sind zur Verschwiegenheit im Sinne des § 29 NÖ LBG, LGBl. 2100, verpflichtet.

(4) Die NÖ Gleichbehandlungskommission und die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte (Stellvertreterin oder Stellvertreter) müssen die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren.

Die in Abs. 3 festgelegte Verschwiegenheitspflicht ist davon nicht berührt.

  1. (1)Absatz einsMit der Gleichbehandlung und der Frauenförderung befaßte Organe sind:
    1. 1.Ziffer einsdie NÖ Gleichbehandlungskommission,
    2. 2.Ziffer 2die oder der NÖ Gleichbehandlungsbeauftragte (Stellvertreterin oder Stellvertreter) und
    3. 3.Ziffer 3die Koordinatorinnen und Koordinatoren für Gleichbehandlung und Frauenförderung.
  2. (2)Absatz 2(Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der NÖ Gleichbehandlungskommission und die oder der NÖ Gleichbehandlungsbeauftragte (Stellvertreterin oder Stellvertreter) sind in Ausübung ihrer Tätigkeit weisungsfrei.
  3. (3)Absatz 3Die in Abs. 2 Genannten sind zur Geheimhaltung im Sinne des § 29 NÖ LBG, LGBl. 2100, verpflichtet.Die in Absatz 2, Genannten sind zur Geheimhaltung im Sinne des Paragraph 29, NÖ LBG, Landesgesetzblatt 2100, verpflichtet.
  4. (4)Absatz 4Die NÖ Gleichbehandlungskommission und die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte (Stellvertreterin oder Stellvertreter) müssen die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren.Die in Abs. 3 festgelegte Verpflichtung zur Geheimhaltung ist davon nicht berührt.Die in Absatz 3, festgelegte Verpflichtung zur Geheimhaltung ist davon nicht berührt.

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