§ 11 NÖ GBG Organe

NÖ Gleichbehandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.06.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Mit der Gleichbehandlung und der Frauenförderung befaßte Organe sind:
    1. 1.Ziffer einsdie NÖ Gleichbehandlungskommission,
    2. 2.Ziffer 2die oder der NÖ Gleichbehandlungsbeauftragte (Stellvertreterin oder Stellvertreter) und
    3. 3.Ziffer 3die Koordinatorinnen und Koordinatoren für Gleichbehandlung und Frauenförderung.
    Die Inanspruchnahme der Tätigkeiten der Organe erfolgt kostenlos.
  2. (2)Absatz 2,(Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der NÖ Gleichbehandlungskommission und die oder der NÖ Gleichbehandlungsbeauftragte (Stellvertreterin oder Stellvertreter) sind in Ausübung ihrer Tätigkeit weisungsfrei.
  3. (3)Absatz 3,Die in Abs. 2 Genannten sind zur Geheimhaltung im Sinne des § 29 NÖ LBG, LGBl. 2100, verpflichtet.Die in Absatz 2, Genannten sind zur Geheimhaltung im Sinne des Paragraph 29, NÖ LBG, Landesgesetzblatt 2100, verpflichtet.
  4. (4)Absatz 4,Die NÖ Gleichbehandlungskommission und die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte (Stellvertreterin oder Stellvertreter) müssen die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren.Die in Abs. 3 festgelegte Verpflichtung zur Geheimhaltung ist davon nicht berührt.Die in Absatz 3, festgelegte Verpflichtung zur Geheimhaltung ist davon nicht berührt.
  5. (5)Absatz 5,Der NÖ Gleichbehandlungskommission und der oder dem NÖ Gleichbehandlungsbeauftragten (Stellvertreterin oder Stellvertreter) ist zur Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz von der NÖ Landesregierung das erforderliche Personal entsprechend den Bestimmungen gemäß § 4 NÖ LBG, LGBl. 2100, und die erforderlichen Räumlichkeiten, Büro- und sonstige Sachmittel zur Verfügung zu stellen.Der NÖ Gleichbehandlungskommission und der oder dem NÖ Gleichbehandlungsbeauftragten (Stellvertreterin oder Stellvertreter) ist zur Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz von der NÖ Landesregierung das erforderliche Personal entsprechend den Bestimmungen gemäß Paragraph 4, NÖ LBG, Landesgesetzblatt 2100, und die erforderlichen Räumlichkeiten, Büro- und sonstige Sachmittel zur Verfügung zu stellen.

Stand vor dem 03.06.2026

In Kraft vom 01.09.2025 bis 03.06.2026
  1. (1)Absatz eins,Mit der Gleichbehandlung und der Frauenförderung befaßte Organe sind:
    1. 1.Ziffer einsdie NÖ Gleichbehandlungskommission,
    2. 2.Ziffer 2die oder der NÖ Gleichbehandlungsbeauftragte (Stellvertreterin oder Stellvertreter) und
    3. 3.Ziffer 3die Koordinatorinnen und Koordinatoren für Gleichbehandlung und Frauenförderung.
    Die Inanspruchnahme der Tätigkeiten der Organe erfolgt kostenlos.
  2. (2)Absatz 2,(Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der NÖ Gleichbehandlungskommission und die oder der NÖ Gleichbehandlungsbeauftragte (Stellvertreterin oder Stellvertreter) sind in Ausübung ihrer Tätigkeit weisungsfrei.
  3. (3)Absatz 3,Die in Abs. 2 Genannten sind zur Geheimhaltung im Sinne des § 29 NÖ LBG, LGBl. 2100, verpflichtet.Die in Absatz 2, Genannten sind zur Geheimhaltung im Sinne des Paragraph 29, NÖ LBG, Landesgesetzblatt 2100, verpflichtet.
  4. (4)Absatz 4,Die NÖ Gleichbehandlungskommission und die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte (Stellvertreterin oder Stellvertreter) müssen die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren.Die in Abs. 3 festgelegte Verpflichtung zur Geheimhaltung ist davon nicht berührt.Die in Absatz 3, festgelegte Verpflichtung zur Geheimhaltung ist davon nicht berührt.
  5. (5)Absatz 5,Der NÖ Gleichbehandlungskommission und der oder dem NÖ Gleichbehandlungsbeauftragten (Stellvertreterin oder Stellvertreter) ist zur Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz von der NÖ Landesregierung das erforderliche Personal entsprechend den Bestimmungen gemäß § 4 NÖ LBG, LGBl. 2100, und die erforderlichen Räumlichkeiten, Büro- und sonstige Sachmittel zur Verfügung zu stellen.Der NÖ Gleichbehandlungskommission und der oder dem NÖ Gleichbehandlungsbeauftragten (Stellvertreterin oder Stellvertreter) ist zur Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz von der NÖ Landesregierung das erforderliche Personal entsprechend den Bestimmungen gemäß Paragraph 4, NÖ LBG, Landesgesetzblatt 2100, und die erforderlichen Räumlichkeiten, Büro- und sonstige Sachmittel zur Verfügung zu stellen.

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