§ 11 NÖ GBG Organe

NÖ Gleichbehandlungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.08.2025

(1) Mit der Gleichbehandlung und der Frauenförderung befaßte Organe sind:

1.

die NÖ Gleichbehandlungskommission,

2.

die oder der NÖ Gleichbehandlungsbeauftragte (Stellvertreterin oder Stellvertreter) und

3.

die Koordinatorinnen und Koordinatoren für Gleichbehandlung und Frauenförderung.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der NÖ Gleichbehandlungskommission und die oder der NÖ Gleichbehandlungsbeauftragte (Stellvertreterin oder Stellvertreter) sind in Ausübung ihrer Tätigkeit weisungsfrei.

(3) Die in Abs. 2 Genannten sind zur Verschwiegenheit im Sinne des § 29 NÖ LBG, LGBl. 2100, verpflichtet.

(4) Die NÖ Gleichbehandlungskommission und die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte (Stellvertreterin oder Stellvertreter) müssen die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren.

Die in Abs. 3 festgelegte Verschwiegenheitspflicht ist davon nicht berührt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.08.2025

(1) Mit der Gleichbehandlung und der Frauenförderung befaßte Organe sind:

1.

die NÖ Gleichbehandlungskommission,

2.

die oder der NÖ Gleichbehandlungsbeauftragte (Stellvertreterin oder Stellvertreter) und

3.

die Koordinatorinnen und Koordinatoren für Gleichbehandlung und Frauenförderung.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der NÖ Gleichbehandlungskommission und die oder der NÖ Gleichbehandlungsbeauftragte (Stellvertreterin oder Stellvertreter) sind in Ausübung ihrer Tätigkeit weisungsfrei.

(3) Die in Abs. 2 Genannten sind zur Verschwiegenheit im Sinne des § 29 NÖ LBG, LGBl. 2100, verpflichtet.

(4) Die NÖ Gleichbehandlungskommission und die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte (Stellvertreterin oder Stellvertreter) müssen die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren.

Die in Abs. 3 festgelegte Verschwiegenheitspflicht ist davon nicht berührt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten