Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2025
(1)Absatz einsMit der Gleichbehandlung und der Frauenförderung befaßte Organe sind:
1.Ziffer einsdie NÖ Gleichbehandlungskommission,
2.Ziffer 2die oder der NÖ Gleichbehandlungsbeauftragte (Stellvertreterin oder Stellvertreter) und
3.Ziffer 3die Koordinatorinnen und Koordinatoren für Gleichbehandlung und Frauenförderung.
(2)Absatz 2(Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der NÖ Gleichbehandlungskommission und die oder der NÖ Gleichbehandlungsbeauftragte (Stellvertreterin oder Stellvertreter) sind in Ausübung ihrer Tätigkeit weisungsfrei.
(3)Absatz 3Die in Abs. 2 Genannten sind zur Geheimhaltung im Sinne des § 29 NÖ LBG, LGBl. 2100, verpflichtet.Die in Absatz 2, Genannten sind zur Geheimhaltung im Sinne des Paragraph 29, NÖ LBG, Landesgesetzblatt 2100, verpflichtet.
(4)Absatz 4Die NÖ Gleichbehandlungskommission und die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte (Stellvertreterin oder Stellvertreter) müssen die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren.Die in Abs. 3 festgelegte Verpflichtung zur Geheimhaltung ist davon nicht berührt.Die in Absatz 3, festgelegte Verpflichtung zur Geheimhaltung ist davon nicht berührt.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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