§ 11 NÖ GBG Organe

NÖ GBG - NÖ Gleichbehandlungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Mit der Gleichbehandlung und der Frauenförderung befaßte Organe sind:

1.

die NÖ Gleichbehandlungskommission,

2.

die oder der NÖ Gleichbehandlungsbeauftragte (Stellvertreterin oder Stellvertreter) und

3.

die Koordinatorinnen und Koordinatoren für Gleichbehandlung und Frauenförderung.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der NÖ Gleichbehandlungskommission und die oder der NÖ Gleichbehandlungsbeauftragte (Stellvertreterin oder Stellvertreter) sind in Ausübung ihrer Tätigkeit weisungsfrei.

(3) Die in Abs. 2 Genannten sind zur Verschwiegenheit im Sinne des § 29 NÖ LBG, LGBl. 2100, verpflichtet.

(4) Die NÖ Gleichbehandlungskommission und die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte (Stellvertreterin oder Stellvertreter) müssen die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren.

Die in Abs. 3 festgelegte Verschwiegenheitspflicht ist davon nicht berührt.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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