Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.07.2026
(1)Absatz eins,Mitglieder der NÖ Gleichbehandlungskommission in Angelegenheiten der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer sowie Bewerberinnen und Bewerber des Landes NÖ sind:
1.Ziffer einsdie oder der NÖ Gleichbehandlungsbeauftragte (Stellvertreterin oder Stellvertreter) als Vorsitzende oder Vorsitzender,
2.Ziffer 2eine Vertreterin oder ein Vertreter der mit dem Vollzug des Dienstrechts der Landesbediensteten zuständigen Abteilung des Amtes der NÖ Landesregierung,
3.Ziffer 3zwei Landesbedienstete, die Erfahrung im Bereich der Gleichbehandlung und Frauenförderung haben,
4.Ziffer 4ein Mitglied, das von der Landespersonalvertretung der NÖ Landesbediensteten entsendet wird.
(1a)Absatz eins a,Mitglieder in Angelegenheiten der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer sowie Bewerberinnen und Bewerber gemäß § 28 Abs. 1 NÖ Landesgesundheitsagenturgesetz (NÖ LGA-G), LGBl. Nr. 1/2020, sind:Mitglieder in Angelegenheiten der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer sowie Bewerberinnen und Bewerber gemäß Paragraph 28, Absatz eins, NÖ Landesgesundheitsagenturgesetz (NÖ LGA-G), Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2020,, sind:
1.Ziffer einsMitglied nach Abs. 1 Z 1,Mitglied nach Absatz eins, Ziffer eins,,
2.Ziffer 2eine Vertreterin oder ein Vertreter der mit dem Vollzug des Dienstrechts der Landesbediensteten gemäß § 28 Abs. 1 NÖ LGA-G zuständigen Dienstbehörde,eine Vertreterin oder ein Vertreter der mit dem Vollzug des Dienstrechts der Landesbediensteten gemäß Paragraph 28, Absatz eins, NÖ LGA-G zuständigen Dienstbehörde,
3.Ziffer 3zwei Landesbedienstete gemäß § 28 Abs. 1 NÖ LGA-G, die Erfahrung im Bereich der Gleichbehandlung und Frauenförderung haben,zwei Landesbedienstete gemäß Paragraph 28, Absatz eins, NÖ LGA-G, die Erfahrung im Bereich der Gleichbehandlung und Frauenförderung haben,
4.Ziffer 4ein Mitglied, das vom Zentralbetriebsrat der NÖ Gesundheits- und Pflegezentren entsendet wird.
(2)Absatz 2,Mitglieder in Angelegenheiten der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer sowie Bewerberinnen und Bewerber einer Gemeinde (Gemeindeverband) sind:
1.Ziffer einsdie oder der NÖ Gleichbehandlungsbeauftragte (Stellvertreterin oder Stellvertreter) als Vorsitzende oder Vorsitzender,
2.Ziffer 2eine Vertreterin oder ein Vertreter der für das Dienstrecht der Gemeindebediensteten zuständigen Abteilung des Amtes der NÖ Landesregierung,
3.Ziffer 3zwei Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister,
4.Ziffer 4zwei Mitglieder, die von der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten entsendet werden.
(3)Absatz 3,Mitglieder in Angelegenheiten der Lehrerinnen und Lehrer sind:
1.Ziffer einsMitglieder nach Abs. 1 Z 1 und 3,Mitglieder nach Absatz eins, Ziffer eins und 3,
2.Ziffer 2eine Vertreterin oder ein Vertreter einer mit dem Vollzug des Dienstrechts der Landeslehrerinnen und Landeslehrer zuständigen Behörde,
3.Ziffer 3in Angelegenheiten einer Landeslehrerin oder eines Landeslehrers an allgemeinbildenden öffentlichen Pflichtschulen ein Mitglied, das vom betreffenden Zentralausschuß entsendet wird,
4.Ziffer 4in Angelegenheiten einer Landeslehrerin oder eines Landeslehrers an berufsbildenden öffentlichen Pflichtschulen ein Mitglied, das vom betreffenden Zentralausschuß entsendet wird,
5.Ziffer 5in Angelegenheiten einer Landeslehrerin oder eines Landeslehrers an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen ein Mitglied, das vom betreffenden Zentralausschuß entsendet wird.
(4)Absatz 4,Sofern kein Entsendungsrecht besteht, sind die Mitglieder von der Landesregierung auf die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Für die Bestellung der in Abs. 2 Z 3 genannten Mitglieder steht den Interessensvertretungen der Gemeinden gemäß § 119 der NÖ GO 1973, LGBl. 1000, gemeinsam ein Vorschlagsrecht zu. Werden innerhalb eines Monats keine oder unvollständige Vorschläge vorgelegt oder unterbleiben Entsendungen, so hat die Landesregierung geeignete Personen für die entsprechenden Funktionen zu bestellen.Sofern kein Entsendungsrecht besteht, sind die Mitglieder von der Landesregierung auf die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Für die Bestellung der in Absatz 2, Ziffer 3, genannten Mitglieder steht den Interessensvertretungen der Gemeinden gemäß Paragraph 119, der NÖ GO 1973, Landesgesetzblatt 1000, gemeinsam ein Vorschlagsrecht zu. Werden innerhalb eines Monats keine oder unvollständige Vorschläge vorgelegt oder unterbleiben Entsendungen, so hat die Landesregierung geeignete Personen für die entsprechenden Funktionen zu bestellen.
(5)Absatz 5,Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise mindestens ein Ersatzmitglied mit gleichen Rechten und Pflichten zu bestellen (entsenden). Erforderlichenfalls sind Neubestellungen (Neuentsendungen) für den Rest der Funktionsdauer durchzuführen.
(6)Absatz 6,Die Mitgliedschaft in der NÖ Gleichbehandlungskommission ist ein Ehrenamt, es gebührt keine Vergütung. Reisekosten sind nach den Bestimmungen des NÖ LBG, LGBl. 2100, zu ersetzen.Die Mitgliedschaft in der NÖ Gleichbehandlungskommission ist ein Ehrenamt, es gebührt keine Vergütung. Reisekosten sind nach den Bestimmungen des NÖ LBG, Landesgesetzblatt 2100, zu ersetzen.
(7)Absatz 7,Die NÖ Gleichbehandlungskommission ist berechtigt, Empfehlungen zu allen die Gleichbehandlung und Frauenförderung betreffenden Angelegenheiten von allgemeiner Bedeutung sowie Stellungnahmen im Begutachtungsverfahren zu Entwürfen von Landesgesetzen und Verordnungen, die solche Angelegenheiten berühren, abzugeben. Auf Antrag hat sie die Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes zu prüfen und auf eine Einigung (§ 7 Abs. 2) hinzuwirken. Erfolgt keine Einigung, ist das Ergebnis in Form einer unverbindlichen Stellungnahme festzuhalten. Diese enthält die Feststellung des Sachverhaltes, eine begründete Schlussfolgerung und gegebenenfalls entsprechende Maßnahmen, um ein erneutes Auftreten zu verhindern. Die NÖ Gleichbehandlungskommission ist berechtigt, Rückmeldungen vom Dienstgeber zu den getroffenen Maßnahmen zu verlangen.Die NÖ Gleichbehandlungskommission ist berechtigt, Empfehlungen zu allen die Gleichbehandlung und Frauenförderung betreffenden Angelegenheiten von allgemeiner Bedeutung sowie Stellungnahmen im Begutachtungsverfahren zu Entwürfen von Landesgesetzen und Verordnungen, die solche Angelegenheiten berühren, abzugeben. Auf Antrag hat sie die Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes zu prüfen und auf eine Einigung (Paragraph 7, Absatz 2,) hinzuwirken. Erfolgt keine Einigung, ist das Ergebnis in Form einer unverbindlichen Stellungnahme festzuhalten. Diese enthält die Feststellung des Sachverhaltes, eine begründete Schlussfolgerung und gegebenenfalls entsprechende Maßnahmen, um ein erneutes Auftreten zu verhindern. Die NÖ Gleichbehandlungskommission ist berechtigt, Rückmeldungen vom Dienstgeber zu den getroffenen Maßnahmen zu verlangen.
(8)Absatz 8,Der NÖ Gleichbehandlungskommission ist Akteneinsicht in alle Unterlagen, deren Kenntnis für die Beurteilung eines konkreten Falles erforderlich ist, zu gestatten. Die Einsichtnahme in Akte mit personenbezogenen Daten ist nur mit Zustimmung der betroffenen Person zulässig.
(9)Absatz 9,Die NÖ Gleichbehandlungskommission hat eine Geschäftsordnung zu beschließen. Sie bedarf der Genehmigung durch die Landesregierung.
In Kraft seit 04.06.2026 bis 31.12.9999
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