Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.07.2026
(1)Absatz eins,Wegen eines Diskriminierungsgrundes (§ 1) darf niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nichtWegen eines Diskriminierungsgrundes (Paragraph eins,) darf niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht
1.Ziffer einsbei der Begründung und Beendigung des Ausbildungs- oder Dienstverhältnisses,
2.Ziffer 2bei der Festsetzung des Entgeltes,
3.Ziffer 3bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen,
4.Ziffer 4bei der Aus- und Weiterbildung durch den Dienstgeber,
5.Ziffer 5beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und der Zuweisung höher entlohnter Funktionen.
(2)Absatz 2,Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person wegen eines Diskriminierungsgrundes in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung als eine andere Person erfährt.
(3)Absatz 3,Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines Diskriminierungsgrundes in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.
(4)Absatz 4,Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung einer Person zur Diskriminierung vor. Eine Diskriminierung liegt weiters auch vor, wenn eine Person auf Grund ihres Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren Geschlechts, deren ethnischer Zugehörigkeit, deren Religion oder deren Weltanschauung, deren Behinderung, deren Alters oder deren sexuellen Orientierung diskriminiert wird.
(5)Absatz 5,In Ausschreibungen von Dienstposten und Funktionen sind die damit verbundenen Erfordernisse und Aufgaben so zu formulieren, daß sie Frauen und Männer gleichermaßen betreffen und nicht auf ein bestimmtes Geschlecht schließen lassen. Gleiches gilt für die übrigen Diskriminierungsgründe (§ 1). Darüber hinaus ist das für den ausgeschriebenen Dienstposten oder die ausgeschriebene Funktion gebührende monatliche Mindestentgelt bekannt zu geben. Der Dienstgeber darf Bewerberinnen und Bewerber nicht nach ihrer Entgeltentwicklung in ihren laufenden oder früheren Beschäftigungsverhältnissen befragen.In Ausschreibungen von Dienstposten und Funktionen sind die damit verbundenen Erfordernisse und Aufgaben so zu formulieren, daß sie Frauen und Männer gleichermaßen betreffen und nicht auf ein bestimmtes Geschlecht schließen lassen. Gleiches gilt für die übrigen Diskriminierungsgründe (Paragraph eins,). Darüber hinaus ist das für den ausgeschriebenen Dienstposten oder die ausgeschriebene Funktion gebührende monatliche Mindestentgelt bekannt zu geben. Der Dienstgeber darf Bewerberinnen und Bewerber nicht nach ihrer Entgeltentwicklung in ihren laufenden oder früheren Beschäftigungsverhältnissen befragen.
(6)Absatz 6,Eine Diskriminierung gemäß Abs. 1 – insbesondere bei der Besetzung von Dienstposten oder beim beruflichen Aufstieg – liegt nicht vor, wennEine Diskriminierung gemäß Absatz eins, – insbesondere bei der Besetzung von Dienstposten oder beim beruflichen Aufstieg – liegt nicht vor, wenn
-Strichaufzählungein bestimmtes Merkmal, das im Zusammenhang mit einem Diskriminierungsgrund steht,
-Strichaufzählungaufgrund der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung
-Strichaufzählungeine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt,
-Strichaufzählungsofern es sich um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung handelt.
(7)Absatz 7,Eine Diskriminierung aufgrund des Alters liegt nicht vor, wenn die Ungleichbehandlung
1.Ziffer einsobjektiv und angemessen ist und durch ein legitimes Ziel, insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind oder
2.Ziffer 2bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit auf der Festsetzung von Altersgrenzen als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Leistungen aus dem Grund des Alters oder der Invalidität beruht, solange dies nicht zu einer Diskriminierung wegen des Geschlechts führt.
In Kraft seit 04.06.2026 bis 31.12.9999
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