Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.07.2026
(1)Absatz eins,Dieses Gesetz gilt in Angelegenheiten der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, das sind
-StrichaufzählungBedienstete, die in einem Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich, zu einer niederösterreichischen Gemeinde oder einem Gemeindeverband stehen,
-StrichaufzählungLehrlinge, die in einem Ausbildungsverhältnis zu einem solchen Dienstgeber stehen,und der Bewerberinnen und Bewerber, das sind Personen, die sich um Aufnahme in ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zu einem Dienstgeber bewerben.
(2)Absatz 2,Auf Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Pflichtschulen und an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen sind nur die §§ 11 Abs. 1 Zif. 1 und 2, Abs. 2 bis 5, 12 Abs. 1 bis Abs. 6 und Abs. 9, 13 Abs. 1 und 14 anzuwenden.Auf Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Pflichtschulen und an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen sind nur die Paragraphen 11, Absatz eins, Zif. 1 und 2, Absatz 2 bis 5, 12 Absatz eins bis Absatz 6 und Absatz 9, 13, Absatz eins und 14 anzuwenden.
In Kraft seit 04.06.2026 bis 31.12.9999
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