Der § 20a in der Fassung LGBl.Nr. 34/2025, tritt am 31. Dezember 2030 außer Kraft; bis dahin erlangte Berechtigungen nach § 20a in der Fassung LGBl.Nr. 34/2025 erlöschen am 31. Dezember 2031.Der Paragraph 20 a, in der Fassung LGBl.Nr. 34/2025, tritt am 31. Dezember 2030 außer Kraft; bis dahin erl... mehr lesen...
(1)Absatz einsAbweichend von den §§ 18 bis 20 sowie den bau- und raumplanungsrechtlichen Vorschriften sind Bauvorhaben betreffend bestehende Anlagen sowie die Errichtung von Wohncontainern, die vom Land oder einem von diesem herangezogenen Dritten nach Maßgabe des § 29 des Sozialleistungsgesetzes... mehr lesen...
(1)Absatz einsAufsichtsorgane haben die Befugnis zur Mitwirkung an der Vollziehung der in § 13 Abs. 1 genannten Verwaltungsvorschriften durchAufsichtsorgane haben die Befugnis zur Mitwirkung an der Vollziehung der in Paragraph 13, Absatz eins, genannten Verwaltungsvorschriften durch1.Ziffer einsV... mehr lesen...
(1)Absatz eins§ 1d in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.Paragraph eins d, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2018, tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.(2)Absatz 2§ 2 Abs. 1, §§ 10 bis 15 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. N... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 08.07.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 63/2025 § 0 gültig von 18.03.2025 bis 07.07.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 39/2025... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.(2)Absatz 2Verordnungen dürfen bereits nach der Kundmachung des Gesetzes erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen aber frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.Verordnungen dürfen bereits nach der K... mehr lesen...
(1) Arten der Mitgliedschaft:1.aktive Mitglieder,2.Mitglieder der Feuerwehrjugend,3.Mitglieder der Kinderfeuerwehr,4.Mitglieder der Reserve,5.Ehrenmitglieder,6.unterstützende Mitglieder. (2) Die Feuerwehrmitglieder üben ihre Tätigkeit freiwillig und ehrenamtlich aus. Sie dürfen keiner weiteren F... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Funktionsperiode der Dienststellenwahlkommission der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung endet mit 31. Dezember 2016.(2)Absatz 2§ 21 Abs.1, 6 und 7 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 41/2017 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.Paragraph 21, Absatz ,, 6 und 7 in der Fassu... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 08.07.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 63/2025 § 0 gültig von 03.12.2022 bis 07.07.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 80/2022... mehr lesen...
(1) Die oder der NÖ Gleichbehandlungsbeauftragte hat als NÖ Antidiskriminierungsstelle die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung nach § 3 Abs. 1 zu fördern und Schlichtungsversuche nach Abs. 4 durchzuführen.(2) Im Rahmen der Aufgaben nach Abs. 1 ist die NÖ Antidiskriminierungsstelle... mehr lesen...
(1)Absatz einsMit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Antidiskriminierungsgesetz, LGBl. 9290, außer Kraft.Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Antidiskriminierungsgesetz, Landesgesetzblatt 9290, außer Kraft.(2)Absatz 2Für Sachverhalte, die vor dem Inkrafttreten dieses Ges... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 08.07.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 63/2025 § 0 gültig von 27.11.2018 bis 07.07.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 76/2018... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. Juli 1982 in Kraft.(2)Absatz 2Die §§ 23 Abs. 1, 24 Abs. 1 und 33 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 34/2015 treten mit 1. März 2015 in Kraft.Die Paragraphen 23, Absatz eins,, 24 Absatz eins und 33 in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblat... mehr lesen...
(1) Der Vertragsbedienstete ist gegenüber jedermann über alle Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet, die ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgeworden sind und–deren Geheimhaltung geboten ist–im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherhei... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 08.07.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 63/2025 § 0 gültig von 17.06.2025 bis 07.07.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 58/2025... mehr lesen...
(1) Der Beamte ist gegenüber jedermann über alle Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet, die ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgeworden sind und deren Geheimhaltung geboten ist-im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit,-im Interes... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 63/2025 § 0 gültig von 08.07.2025 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 63/2025... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie §§ 10 Abs. 1 lit. a und b, 12 Abs. 2, 44 Abs. 4, 45 Abs. 2, 46g Abs. 1 und § 46k in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 37/2015 treten am 1. März 2015 in Kraft.Die Paragraphen 10, Absatz eins, Litera a und b, 12 Absatz 2,, 44 Absatz 4,, 45 Absatz 2,, 46g Absatz eins und Par... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Vertragsbedienstete ist verpflichtet, die ihm übertragenen Arbeiten und Verrichtungen fleißig und gewissenhaft nach bestem Wissen und Können und mit vollster Unparteilichkeit zu vollziehen. Er hat seinen Vorgesetzten und Mitbediensteten mit Achtung zu begegnen, die dienstlichen ... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 08.07.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 63/2025 § 0 gültig von 05.02.2025 bis 07.07.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 34/2025... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft.(2)Absatz 2§ 67 Abs. 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 33/2015 tritt mit 1. März 2015 in Kraft.Paragraph 67, Absatz 3, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2015, tritt mit 1. März 2015 in Kraft.(3)Ab... mehr lesen...
Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Inhalt der mündlichen Verhandlung vor der Disziplinarkommission sind untersagt. Die Bediensteten, auf die sich das Disziplinarverfahren bezogen hat, und deren Hinterbliebene dürfen den Inhalt eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses insoweit veröf... mehr lesen...
(1) Die Bediensteten sind gegenüber jedermann über alle Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet, die ihnen ausschließlich aus ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt geworden sind und deren Geheimhaltung geboten ist-im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 63/2025 § 0 gültig von 08.07.2025 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 63/2025... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2017 in Kraft.(2)Absatz 2Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die Organisation der Bezirkshauptmannschaften, LGBl. 0150, außer Kraft.Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die Organisation der Bezirkshauptmannschaf... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 08.07.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 63/2025 § 0 gültig von 16.06.2021 bis 07.07.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 37/2021... mehr lesen...
(1) Verordnungen der Bezirkshauptmannschaften sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, elektronisch im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) im jeweiligen Verordnungsblatt kundzumachen.(2) Verordnungen können in anderer geeigneter Weise (z. B. durch Rundfunk oder ander... mehr lesen...