Der § 20a in der Fassung LGBl.Nr. 34/2025, tritt am 31. Dezember 2030 außer Kraft; bis dahin erlangte Berechtigungen nach § 20a in der Fassung LGBl.Nr. 34/2025 erlöschen am 31. Dezember 2031.Der Paragraph 20 a, in der Fassung LGBl.Nr. 34/2025, tritt am 31. Dezember 2030 außer Kraft; bis dahin erl... mehr lesen...
(1)Absatz einsAbweichend von den §§ 18 bis 20 sowie den bau- und raumplanungsrechtlichen Vorschriften sind Bauvorhaben betreffend bestehende Anlagen sowie die Errichtung von Wohncontainern, die vom Land oder einem von diesem herangezogenen Dritten nach Maßgabe des § 29 des Sozialleistungsgesetzes... mehr lesen...
(1)Absatz einsAufsichtsorgane haben die Befugnis zur Mitwirkung an der Vollziehung der in § 13 Abs. 1 genannten Verwaltungsvorschriften durchAufsichtsorgane haben die Befugnis zur Mitwirkung an der Vollziehung der in Paragraph 13, Absatz eins, genannten Verwaltungsvorschriften durch1.Ziffer einsV... mehr lesen...
(1)Absatz eins§ 1d in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.Paragraph eins d, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2018, tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.(2)Absatz 2§ 2 Abs. 1, §§ 10 bis 15 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. N... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 08.07.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 63/2025 § 0 gültig von 18.03.2025 bis 07.07.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 39/2025... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.(2)Absatz 2Verordnungen dürfen bereits nach der Kundmachung des Gesetzes erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen aber frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.Verordnungen dürfen bereits nach der K... mehr lesen...
(1)Absatz einsArten der Mitgliedschaft:1.Ziffer einsaktive Mitglieder,2.Ziffer 2Mitglieder der Feuerwehrjugend,3.Ziffer 3Mitglieder der Kinderfeuerwehr,4.Ziffer 4Mitglieder der Reserve,5.Ziffer 5Ehrenmitglieder,6.Ziffer 6unterstützende Mitglieder. (2)Absatz 2Die Feuerwehrmitglieder üben ihre Tät... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie oder der NÖ Gleichbehandlungsbeauftragte hat als NÖ Antidiskriminierungsstelle die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung nach § 3 Abs. 1 zu fördern und Schlichtungsversuche nach Abs. 4 durchzuführen.Die oder der NÖ Gleichbehandlungsbeauftragte hat als NÖ Antidiskri... mehr lesen...
(1)Absatz einsMit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Antidiskriminierungsgesetz, LGBl. 9290, außer Kraft.Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Antidiskriminierungsgesetz, Landesgesetzblatt 9290, außer Kraft.(2)Absatz 2Für Sachverhalte, die vor dem Inkrafttreten dieses Ges... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 08.07.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 63/2025 § 0 gültig von 27.11.2018 bis 07.07.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 76/2018... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2017 in Kraft.(2)Absatz 2Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die Organisation der Bezirkshauptmannschaften, LGBl. 0150, außer Kraft.Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die Organisation der Bezirkshauptmannschaf... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 08.07.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 63/2025 § 0 gültig von 16.06.2021 bis 07.07.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 37/2021... mehr lesen...
(1)Absatz einsVerordnungen der Bezirkshauptmannschaften samt den diesen allenfalls zugrundeliegenden Materialien sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, elektronisch im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) im jeweiligen Verordnungsblatt kundzumachen.(2)Absatz 2Verordn... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1985 in Kraft.(2)Absatz 2Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1, § 3, § 4, § 5, die Überschrift des § 6, § 6 Abs. 4 und 5, die Überschrift des § 7, § 7 Abs. 1 bis 3, § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 43/2015 treten am ... mehr lesen...
(1)Absatz einsBeim Amt der NÖ Landesregierung wird ein Kuratorium für den Fonds zur Beratung-Strichaufzählungder Richtlinien der über den Fonds abzuwickelnden Förderungen,-Strichaufzählungbei der Aufnahme von Fremdmitteln durch den Fonds,-Strichaufzählungdes Voranschlages und Rechnungsabschlusses... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 08.07.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 63/2025 § 0 gültig von 03.08.2024 bis 07.07.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 40/2024... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 20. Dezember 2013 in Kraft.(2)Absatz 2Verordnungen dürfen bereits nach der Kundmachung des Gesetzes erlassen werden, dürfen aber frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden. Die auf Grund des NÖ Jugendwohlfahrtsgesetzes 1991, L... mehr lesen...
(1)Absatz einsAm Sitz der Landesregierung wird eine “NÖ Kinder- und Jugendanwaltschaft” eingerichtet. Sie besteht aus einer Leiterin / einem Leiter und dem erforderlichen Personal, die von der Landesregierung zu bestellen sind. Die Landesregierung kann die Bestellung aus wichtigem Grund widerrufe... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 08.07.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 63/2025 § 0 gültig von 12.11.2024 bis 07.07.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 61/2024... mehr lesen...
§ 13 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 63/2025 tritt am 1. September 2025 in Kraft.Paragraph 13, Absatz 2, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2025, tritt am 1. September 2025 in Kraft. mehr lesen...
(1)Absatz einsWeibliche Bedienstete können während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung rechtswirksam nur nach vorheriger Zustimmung des Gerichts entlassen werden.(2)Absatz 2Das Gericht darf die Zustimmung zur Entlassung nur erteilen, wenn die weibliche Bedi... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt an dem auf seine Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.(2)Absatz 2Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten das NÖ Landwirtschaftskammergesetz 1962, LGBl.Nr. 41/1962, in der Fassung der Gesetze LGBl.Nr. 125/1963 und Nr. 258/1969, sowie das Gesetz vom 18.... mehr lesen...
Alle Funktionäre und das gesamte Personal der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer und der Bezirksbauernkammern haben entsprechend den bundesverfassungsgesetzlichen Vorgaben den Grundsatz der Informationsfreiheit zu wahren. Sie sind, soweit erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur G... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Inhaltsverzeichnis, § 1b, § 97h, § 97j Abs. 1 und 2, § 97r Abs. 3 und 4, § 97s Abs. 1 und 2 sowie § 101 Abs. 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft. Gleichzeitig treten § 1 Abs. 6 und 7 sowie § 97a außer Kraft.Das Inhaltsverzeichnis... mehr lesen...
Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Inhalt der mündlichen Verhandlung sind untersagt. Der Gemeindebeamte, auf den sich das Disziplinarverfahren bezogen hat, und dessen Hinterbliebene dürfen den Inhalt eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses insoweit veröffentlichen, als eine solch... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Gemeindebeamte hat entsprechend den bundesverfassungsgesetzlichen Vorgaben den Grundsatz der Informationsfreiheit zu wahren. Er ist, soweit erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Geheimhaltung über alle ihm aus seiner dienstlichen Tätigkeit bekanntgewordenen... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 63/2025 § 0 gültig von 08.07.2025 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 63/2025... mehr lesen...