§ 15 NÖ ADG 2017 Schlussbestimmungen

NÖ Antidiskriminierungsgesetz 2017

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.07.2025 bis 31.12.9999
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Antidiskriminierungsgesetz, LGBl. 9290, außer Kraft.

(2) Für Sachverhalte, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten sind, bleiben die Bestimmungen des NÖ Antidiskriminierungsgesetzes, LGBl. 9290-3, weiterhin anwendbar.

(3) Das Inhaltsverzeichnis, § 5 Abs. 2, Abschnitt 5, die Bezeichnung des Abschnittes 6, die Bezeichnung der §§ 13 bis 15 samt Überschrift sowie § 14 in der Fassung des Landesgesetzes, LGBl. Nr. 76/2018, sind

1.

auf Websites, die nicht vor dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden, ab dem 23. September 2019,

2.

auf Websites, die vor dem 23. September 2018 bereits veröffentlicht wurden, ab dem 23. September 2020 und

3.

auf mobile Anwendungen ab dem 23. Juni 2021

anzuwenden.

(4) Der Bericht nach § 12 Abs. 6 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl.Nr. 76/2018 ist erstmals bis zum 1. Oktober 2021 an die Europäische Kommission zu erstellen.

  1. (1)Absatz einsMit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Antidiskriminierungsgesetz, LGBl. 9290, außer Kraft.Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Antidiskriminierungsgesetz, Landesgesetzblatt 9290, außer Kraft.
  2. (2)Absatz 2Für Sachverhalte, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten sind, bleiben die Bestimmungen des NÖ Antidiskriminierungsgesetzes, LGBl. 9290-3, weiterhin anwendbar.Für Sachverhalte, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten sind, bleiben die Bestimmungen des NÖ Antidiskriminierungsgesetzes, Landesgesetzblatt 9290-3, weiterhin anwendbar.
  3. (3)Absatz 3Das Inhaltsverzeichnis, § 5 Abs. 2, Abschnitt 5, die Bezeichnung des Abschnittes 6, die Bezeichnung der §§ 13 bis 15 samt Überschrift sowie § 14 in der Fassung des Landesgesetzes, LGBl. Nr. 76/2018, sindDas Inhaltsverzeichnis, Paragraph 5, Absatz 2,, Abschnitt 5, die Bezeichnung des Abschnittes 6, die Bezeichnung der Paragraphen 13 bis 15 samt Überschrift sowie Paragraph 14, in der Fassung des Landesgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 2018,, sind
    1. 1.Ziffer einsauf Websites, die nicht vor dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden, ab dem 23. September 2019,
    2. 2.Ziffer 2auf Websites, die vor dem 23. September 2018 bereits veröffentlicht wurden, ab dem 23. September 2020 und
    3. 3.Ziffer 3auf mobile Anwendungen ab dem 23. Juni 2021
    anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4Der Bericht nach § 12 Abs. 6 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl.Nr. 76/2018 ist erstmals bis zum 1. Oktober 2021 an die Europäische Kommission zu erstellen.Der Bericht nach Paragraph 12, Absatz 6, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl.Nr. 76/2018 ist erstmals bis zum 1. Oktober 2021 an die Europäische Kommission zu erstellen.
  5. (5)Absatz 5§ 6 Abs. 5 und 7 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 63/2025 treten am 1. September 2025 in Kraft.Paragraph 6, Absatz 5 und 7 in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2025, treten am 1. September 2025 in Kraft.

Stand vor dem 07.07.2025

In Kraft vom 27.11.2018 bis 07.07.2025
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Antidiskriminierungsgesetz, LGBl. 9290, außer Kraft.

(2) Für Sachverhalte, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten sind, bleiben die Bestimmungen des NÖ Antidiskriminierungsgesetzes, LGBl. 9290-3, weiterhin anwendbar.

(3) Das Inhaltsverzeichnis, § 5 Abs. 2, Abschnitt 5, die Bezeichnung des Abschnittes 6, die Bezeichnung der §§ 13 bis 15 samt Überschrift sowie § 14 in der Fassung des Landesgesetzes, LGBl. Nr. 76/2018, sind

1.

auf Websites, die nicht vor dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden, ab dem 23. September 2019,

2.

auf Websites, die vor dem 23. September 2018 bereits veröffentlicht wurden, ab dem 23. September 2020 und

3.

auf mobile Anwendungen ab dem 23. Juni 2021

anzuwenden.

(4) Der Bericht nach § 12 Abs. 6 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl.Nr. 76/2018 ist erstmals bis zum 1. Oktober 2021 an die Europäische Kommission zu erstellen.

  1. (1)Absatz einsMit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Antidiskriminierungsgesetz, LGBl. 9290, außer Kraft.Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Antidiskriminierungsgesetz, Landesgesetzblatt 9290, außer Kraft.
  2. (2)Absatz 2Für Sachverhalte, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten sind, bleiben die Bestimmungen des NÖ Antidiskriminierungsgesetzes, LGBl. 9290-3, weiterhin anwendbar.Für Sachverhalte, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten sind, bleiben die Bestimmungen des NÖ Antidiskriminierungsgesetzes, Landesgesetzblatt 9290-3, weiterhin anwendbar.
  3. (3)Absatz 3Das Inhaltsverzeichnis, § 5 Abs. 2, Abschnitt 5, die Bezeichnung des Abschnittes 6, die Bezeichnung der §§ 13 bis 15 samt Überschrift sowie § 14 in der Fassung des Landesgesetzes, LGBl. Nr. 76/2018, sindDas Inhaltsverzeichnis, Paragraph 5, Absatz 2,, Abschnitt 5, die Bezeichnung des Abschnittes 6, die Bezeichnung der Paragraphen 13 bis 15 samt Überschrift sowie Paragraph 14, in der Fassung des Landesgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 2018,, sind
    1. 1.Ziffer einsauf Websites, die nicht vor dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden, ab dem 23. September 2019,
    2. 2.Ziffer 2auf Websites, die vor dem 23. September 2018 bereits veröffentlicht wurden, ab dem 23. September 2020 und
    3. 3.Ziffer 3auf mobile Anwendungen ab dem 23. Juni 2021
    anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4Der Bericht nach § 12 Abs. 6 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl.Nr. 76/2018 ist erstmals bis zum 1. Oktober 2021 an die Europäische Kommission zu erstellen.Der Bericht nach Paragraph 12, Absatz 6, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl.Nr. 76/2018 ist erstmals bis zum 1. Oktober 2021 an die Europäische Kommission zu erstellen.
  5. (5)Absatz 5§ 6 Abs. 5 und 7 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 63/2025 treten am 1. September 2025 in Kraft.Paragraph 6, Absatz 5 und 7 in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2025, treten am 1. September 2025 in Kraft.

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