§ 15 NÖ ADG 2017 Schlussbestimmungen

NÖ Antidiskriminierungsgesetz 2017

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.03.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Antidiskriminierungsgesetz, LGBl. 9290, außer Kraft.Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Antidiskriminierungsgesetz, Landesgesetzblatt 9290, außer Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Für Sachverhalte, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten sind, bleiben die Bestimmungen des NÖ Antidiskriminierungsgesetzes, LGBl. 9290-3, weiterhin anwendbar.Für Sachverhalte, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten sind, bleiben die Bestimmungen des NÖ Antidiskriminierungsgesetzes, Landesgesetzblatt 9290-3, weiterhin anwendbar.
  3. (3)Absatz 3,Das Inhaltsverzeichnis, § 5 Abs. 2, Abschnitt 5, die Bezeichnung des Abschnittes 6, die Bezeichnung der §§ 13 bis 15 samt Überschrift sowie § 14 in der Fassung des Landesgesetzes, LGBl. Nr. 76/2018, sindDas Inhaltsverzeichnis, Paragraph 5, Absatz 2,, Abschnitt 5, die Bezeichnung des Abschnittes 6, die Bezeichnung der Paragraphen 13 bis 15 samt Überschrift sowie Paragraph 14, in der Fassung des Landesgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 2018,, sind
    1. 1.Ziffer einsauf Websites, die nicht vor dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden, ab dem 23. September 2019,
    2. 2.Ziffer 2auf Websites, die vor dem 23. September 2018 bereits veröffentlicht wurden, ab dem 23. September 2020 und
    3. 3.Ziffer 3auf mobile Anwendungen ab dem 23. Juni 2021
    anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4,Der Bericht nach § 12 Abs. 6 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl.Nr. 76/2018 ist erstmals bis zum 1. Oktober 2021 an die Europäische Kommission zu erstellen.Der Bericht nach Paragraph 12, Absatz 6, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl.Nr. 76/2018 ist erstmals bis zum 1. Oktober 2021 an die Europäische Kommission zu erstellen.
  5. (5)Absatz 5,§ 6 Abs. 5 und 7 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 63/2025 treten am 1. September 2025 in Kraft.Paragraph 6, Absatz 5 und 7 in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2025, treten am 1. September 2025 in Kraft.
  6. (6)Absatz 6,§ 1 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 6 Abs. 3a bis 10, § 10 und § 14 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 21/2026 treten am 1. Juni 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 8 Abs. 3 außer Kraft.Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz 3 a bis 10, Paragraph 10 und Paragraph 14, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2026, treten am 1. Juni 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 8, Absatz 3, außer Kraft.

Stand vor dem 30.03.2026

In Kraft vom 08.07.2025 bis 30.03.2026
  1. (1)Absatz eins,Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Antidiskriminierungsgesetz, LGBl. 9290, außer Kraft.Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Antidiskriminierungsgesetz, Landesgesetzblatt 9290, außer Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Für Sachverhalte, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten sind, bleiben die Bestimmungen des NÖ Antidiskriminierungsgesetzes, LGBl. 9290-3, weiterhin anwendbar.Für Sachverhalte, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten sind, bleiben die Bestimmungen des NÖ Antidiskriminierungsgesetzes, Landesgesetzblatt 9290-3, weiterhin anwendbar.
  3. (3)Absatz 3,Das Inhaltsverzeichnis, § 5 Abs. 2, Abschnitt 5, die Bezeichnung des Abschnittes 6, die Bezeichnung der §§ 13 bis 15 samt Überschrift sowie § 14 in der Fassung des Landesgesetzes, LGBl. Nr. 76/2018, sindDas Inhaltsverzeichnis, Paragraph 5, Absatz 2,, Abschnitt 5, die Bezeichnung des Abschnittes 6, die Bezeichnung der Paragraphen 13 bis 15 samt Überschrift sowie Paragraph 14, in der Fassung des Landesgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 2018,, sind
    1. 1.Ziffer einsauf Websites, die nicht vor dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden, ab dem 23. September 2019,
    2. 2.Ziffer 2auf Websites, die vor dem 23. September 2018 bereits veröffentlicht wurden, ab dem 23. September 2020 und
    3. 3.Ziffer 3auf mobile Anwendungen ab dem 23. Juni 2021
    anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4,Der Bericht nach § 12 Abs. 6 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl.Nr. 76/2018 ist erstmals bis zum 1. Oktober 2021 an die Europäische Kommission zu erstellen.Der Bericht nach Paragraph 12, Absatz 6, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl.Nr. 76/2018 ist erstmals bis zum 1. Oktober 2021 an die Europäische Kommission zu erstellen.
  5. (5)Absatz 5,§ 6 Abs. 5 und 7 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 63/2025 treten am 1. September 2025 in Kraft.Paragraph 6, Absatz 5 und 7 in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2025, treten am 1. September 2025 in Kraft.
  6. (6)Absatz 6,§ 1 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 6 Abs. 3a bis 10, § 10 und § 14 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 21/2026 treten am 1. Juni 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 8 Abs. 3 außer Kraft.Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz 3 a bis 10, Paragraph 10 und Paragraph 14, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2026, treten am 1. Juni 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 8, Absatz 3, außer Kraft.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten