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(2) Für Sachverhalte, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten sind, bleiben die Bestimmungen des NÖ Antidiskriminierungsgesetzes, LGBl. 9290-3, weiterhin anwendbar.
(3) Das Inhaltsverzeichnis, § 5 Abs. 2, Abschnitt 5, die Bezeichnung des Abschnittes 6, die Bezeichnung der §§ 13 bis 15 samt Überschrift sowie § 14 in der Fassung des Landesgesetzes, LGBl. Nr. 76/2018, sind
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(4) Der Bericht nach § 12 Abs. 6 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl.Nr. 76/2018 ist erstmals bis zum 1. Oktober 2021 an die Europäische Kommission zu erstellen.
(2) Für Sachverhalte, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten sind, bleiben die Bestimmungen des NÖ Antidiskriminierungsgesetzes, LGBl. 9290-3, weiterhin anwendbar.
(3) Das Inhaltsverzeichnis, § 5 Abs. 2, Abschnitt 5, die Bezeichnung des Abschnittes 6, die Bezeichnung der §§ 13 bis 15 samt Überschrift sowie § 14 in der Fassung des Landesgesetzes, LGBl. Nr. 76/2018, sind
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(4) Der Bericht nach § 12 Abs. 6 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl.Nr. 76/2018 ist erstmals bis zum 1. Oktober 2021 an die Europäische Kommission zu erstellen.