Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.09.2025
(1)Absatz einsDie oder der NÖ Gleichbehandlungsbeauftragte hat als NÖ Antidiskriminierungsstelle die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung nach § 3 Abs. 1 zu fördern und Schlichtungsversuche nach Abs. 4 durchzuführen.Die oder der NÖ Gleichbehandlungsbeauftragte hat als NÖ Antidiskriminierungsstelle die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung nach Paragraph 3, Absatz eins, zu fördern und Schlichtungsversuche nach Absatz 4, durchzuführen.
(2)Absatz 2Im Rahmen der Aufgaben nach Abs. 1 ist die NÖ Antidiskriminierungsstelle zuständig für:Im Rahmen der Aufgaben nach Absatz eins, ist die NÖ Antidiskriminierungsstelle zuständig für:
1.Ziffer einsdie Unterstützung der Opfer von Diskriminierungen insbesondere durch Vermittlung und Beratung über die aufgrund des vorliegenden Gesetzes gegebenen Möglichkeiten der Rechtsverfolgung von Verletzungen des Diskriminierungsverbotes,
2.Ziffer 2die Durchführung von unabhängigen Untersuchungen im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot,
3.Ziffer 3die Erstattung unabhängiger Berichte und Vorlage von Empfehlungen zu allen Aspekten, die mit Diskriminierungen im Zusammenhang stehen.
(3)Absatz 3Die NÖ Antidiskriminierungsstelle ist in Ausübung ihrer Tätigkeit nach diesem Gesetz weisungsfrei.
(4)Absatz 4Die NÖ Antidiskriminierungsstelle hat die Aufgabe, auf Antrag einen Schlichtungsversuch wegen einer behaupteten Diskriminierung nach § 3 Abs. 1 und 2 durchzuführen und auf eine Einigung (Abschluss eines Vergleiches) hinzuwirken.Die NÖ Antidiskriminierungsstelle hat die Aufgabe, auf Antrag einen Schlichtungsversuch wegen einer behaupteten Diskriminierung nach Paragraph 3, Absatz eins und 2 durchzuführen und auf eine Einigung (Abschluss eines Vergleiches) hinzuwirken.
(5)Absatz 5Die NÖ Antidiskriminierungsstelle kann vertraulich und anonym in Anspruch genommen werden. Sie ist, soweit erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Geheimhaltung über alle aus der Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen
1.Ziffer einsaus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen,
2.Ziffer 2im Interesse der nationalen Sicherheit,
3.Ziffer 3im Interesse der umfassenden Landesverteidigung,
4.Ziffer 4im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit,
5.Ziffer 5zur Vorbereitung einer Entscheidung,
6.Ziffer 6zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder
7.Ziffer 7zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen
verpflichtet.
(6)Absatz 6Die Behörden und Dienststellen des Landes, die Gemeinden, die Gemeindeverbände und die durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper haben der NÖ Antidiskriminierungsstelle die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Unterstützung zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(7)Absatz 7Die NÖ Antidiskriminierungsstelle muss die NÖ Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren. Jedenfalls hat sie alle zwei Jahre einen Rechenschaftsbericht zu erstellen. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß Abs. 5 ist davon nicht berührt.Die NÖ Antidiskriminierungsstelle muss die NÖ Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren. Jedenfalls hat sie alle zwei Jahre einen Rechenschaftsbericht zu erstellen. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß Absatz 5, ist davon nicht berührt.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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