Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.07.2026
(1)Absatz eins,Die oder der NÖ Gleichbehandlungsbeauftragte hat als NÖ Antidiskriminierungsstelle die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung nach § 3 Abs. 1 zu fördern und Schlichtungsversuche nach Abs. 4 durchzuführen.Die oder der NÖ Gleichbehandlungsbeauftragte hat als NÖ Antidiskriminierungsstelle die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung nach Paragraph 3, Absatz eins, zu fördern und Schlichtungsversuche nach Absatz 4, durchzuführen.
(2)Absatz 2,Im Rahmen der Aufgaben nach Abs. 1 ist die NÖ Antidiskriminierungsstelle zuständig für:Im Rahmen der Aufgaben nach Absatz eins, ist die NÖ Antidiskriminierungsstelle zuständig für:
1.Ziffer einsdie Unterstützung der Opfer von Diskriminierungen insbesondere durch Vermittlung und Beratung über die aufgrund des vorliegenden Gesetzes gegebenen Möglichkeiten der Rechtsverfolgung von Verletzungen des Diskriminierungsverbotes,
2.Ziffer 2die Durchführung von unabhängigen Untersuchungen im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot,
3.Ziffer 3die Erstattung unabhängiger Berichte und Vorlage von Empfehlungen zu allen Aspekten, die mit Diskriminierungen im Zusammenhang stehen,
4.Ziffer 4Schulungs- und Beratungsangebote,
5.Ziffer 5die Zusammenarbeit mit Gleichbehandlungsstellen und anderen staatlichen und privaten Einrichtungen.
(3)Absatz 3,Die NÖ Antidiskriminierungsstelle ist in Ausübung ihrer Tätigkeit nach diesem Gesetz weisungsfrei.
(3a)Absatz 3 a,Der NÖ Antidiskriminierungsstelle ist von der NÖ Landesregierung das erforderliche Personal und die erforderlichen Räumlichkeiten, Büro- und sonstige Sachmittel zur Verfügung zu stellen.
(4)Absatz 4,Die NÖ Antidiskriminierungsstelle hat die Aufgabe, auf Antrag einen Schlichtungsversuch wegen einer behaupteten Diskriminierung nach § 3 Abs. 1 und 2 durchzuführen und auf eine Einigung (Abschluss eines Vergleiches) hinzuwirken. Erfolgt keine Einigung, ist das Ergebnis in Form einer unverbindlichen Stellungnahme festzuhalten. Diese enthält die Feststellung des Sachverhaltes, eine begründete Schlussfolgerung und gegebenenfalls entsprechende Maßnahmen, um ein erneutes Auftreten zu verhindern. Die NÖ Antidiskriminierungsstelle ist berechtigt, Rückmeldungen von Organen und Personen gemäß § 1 Abs. 2 zu den getroffenen Maßnahmen zu verlangen.Die NÖ Antidiskriminierungsstelle hat die Aufgabe, auf Antrag einen Schlichtungsversuch wegen einer behaupteten Diskriminierung nach Paragraph 3, Absatz eins und 2 durchzuführen und auf eine Einigung (Abschluss eines Vergleiches) hinzuwirken. Erfolgt keine Einigung, ist das Ergebnis in Form einer unverbindlichen Stellungnahme festzuhalten. Diese enthält die Feststellung des Sachverhaltes, eine begründete Schlussfolgerung und gegebenenfalls entsprechende Maßnahmen, um ein erneutes Auftreten zu verhindern. Die NÖ Antidiskriminierungsstelle ist berechtigt, Rückmeldungen von Organen und Personen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, zu den getroffenen Maßnahmen zu verlangen.
(5)Absatz 5,Die NÖ Antidiskriminierungsstelle kann vertraulich, anonym und kostenlos in Anspruch genommen werden. Sie ist, soweit erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Geheimhaltung über alle aus der Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen
1.Ziffer einsaus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen,
2.Ziffer 2im Interesse der nationalen Sicherheit,
3.Ziffer 3im Interesse der umfassenden Landesverteidigung,
4.Ziffer 4im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit,
5.Ziffer 5zur Vorbereitung einer Entscheidung,
6.Ziffer 6zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder
7.Ziffer 7zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen
verpflichtet.
(6)Absatz 6,Die Behörden und Dienststellen des Landes, die Gemeinden, die Gemeindeverbände und die durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper haben der NÖ Antidiskriminierungsstelle die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Unterstützung zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Natürliche und juristische Personen privaten oder öffentlichen Rechts haben, soweit sie der Gesetzgebungskompetenz des Landes unterliegen, der NÖ Antidiskriminierungsstelle die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(7)Absatz 7,Die NÖ Antidiskriminierungsstelle muss die NÖ Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß Abs. 5 ist davon nicht berührt.Die NÖ Antidiskriminierungsstelle muss die NÖ Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß Absatz 5, ist davon nicht berührt.
(8)Absatz 8,Die NÖ Antidiskriminierungsstelle hat
1.Ziffer einsein Arbeitsprogramm zu verabschieden, in dem ihre Prioritäten und künftigen Tätigkeiten darzulegen sind,
2.Ziffer 2jährlich einen Tätigkeitsbericht, einschließlich ihrer jährlichen Haushalts-, Personal- und Finanzberichterstattung zu veröffentlichen,
3.Ziffer 3alle vier Jahre einen oder mehrere Berichte mit Empfehlungen zum Stand der Gleichbehandlung und Diskriminierung in Niederösterreich, einschließlich struktureller Probleme, zu veröffentlichen.
(9)Absatz 9,Die NÖ Antidiskriminierungsstelle ist berechtigt, Empfehlungen zu allen die Gleichbehandlung betreffenden Angelegenheiten von allgemeiner Bedeutung sowie Stellungnahmen im Begutachtungsverfahren zu Entwürfen von Landesgesetzen und Verordnungen, die solche Angelegenheiten berühren, abzugeben und zu veröffentlichen. Sie ist berechtigt in die Angelegenheiten der Gleichbehandlung einbezogen zu werden.
(10)Absatz 10,Die NÖ Antidiskriminierungsstelle hat das Recht, in zivil- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren, einschließlich Verwaltungsstrafverfahren zur Unterstützung von Opfern teilzunehmen. Die NÖ Antidiskriminierungsstelle hat in einem solchen Verfahren die Stellung einer Vertrauensperson.
In Kraft seit 01.06.2026 bis 31.12.9999
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