§ 10 NÖ ADG 2017 Benachteiligungsverbot

NÖ ADG 2017 - NÖ Antidiskriminierungsgesetz 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Personen, die auf Grund einer behaupteten Verletzung des Diskriminierungsverbots ihre Rechte wahrnehmen oder sich beschweren, dürfen aus diesem Grund in keiner Weise benachteiligt werden; dasselbe gilt für Personen, die in einem Verfahren wegen Verletzung des Diskriminierungsverbotes als Zeuge oder Auskunftsperson auftreten. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung stellt eine verbotene Diskriminierung dar.

In Kraft seit 14.03.2017 bis 31.12.9999
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