Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.05.2026
Personen, die
1.Ziffer einsdem Diskriminierungsverbot des § 3 zuwiderhandeln,dem Diskriminierungsverbot des Paragraph 3, zuwiderhandeln,
2.Ziffer 2dem Benachteiligungsverbot des § 10 zuwiderhandeln,dem Benachteiligungsverbot des Paragraph 10, zuwiderhandeln,
begehen eine Verwaltungsübertretung und sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand des Art. III Abs. 1 Z 3 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 177/2023, oder eine in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung darstellt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 1.090,-- und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen.begehen eine Verwaltungsübertretung und sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand des Artikel römisch drei, Absatz eins, Ziffer 3, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2023,, oder eine in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung darstellt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 1.090,-- und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen.
In Kraft seit 31.03.2026 bis 31.12.9999
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