Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.07.2026
(1)Absatz eins,Bei einem Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot nach § 3 hat die benachteiligte Person Anspruch auf Schadenersatz nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts. Der Schaden ist nur in Geld zu ersetzen.Bei einem Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot nach Paragraph 3, hat die benachteiligte Person Anspruch auf Schadenersatz nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts. Der Schaden ist nur in Geld zu ersetzen.
(2)Absatz 2,Besteht der erlittene Nachteil nicht nur in einer Vermögenseinbuße, ist neben dem Vermögensschaden auch ein angemessener Schadenersatz zum Ausgleich des durch die Beeinträchtigung der Würde erlittenen Nachteils zu leisten. Im Falle einer Belästigung oder sexuellen Belästigung hat der Schadenersatz mindestens € 1.000,-- zu betragen.
(3)Absatz 3,(entfällt durch LGBl. Nr. 21/2026)(entfällt durch Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2026,)
In Kraft seit 01.06.2026 bis 31.12.9999
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