Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.07.2026
(1)Absatz eins,Ziel dieses Gesetzes ist die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung. Jegliche Ungleichbehandlung (Diskriminierung) auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung (Diskriminierungsgründe) soll verhindert werden.
(2)Absatz 2,Dieses Gesetz gilt für:
1.Ziffer einsdie Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der durch Landesgesetz eingerichteten Selbstverwaltungskörper bei der Besorgung der Aufgaben der Hoheitsverwaltung in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Landessache sind, und der Aufgaben der Privatwirtschaftsverwaltung;
2.Ziffer 2die Tätigkeit sonstiger natürlicher und juristischer Personen privaten oder öffentlichen Rechts, soweit sie der Gesetzgebungskompetenz des Landes unterliegt.
(3)Absatz 3,Durch dieses Gesetz werden Vorschriften über die Gleichbehandlung im NÖ Gleichbehandlungsgesetz, LGBl. 2060, nicht berührt.Durch dieses Gesetz werden Vorschriften über die Gleichbehandlung im NÖ Gleichbehandlungsgesetz, Landesgesetzblatt 2060, nicht berührt.
In Kraft seit 01.06.2026 bis 31.12.9999
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