§ 209 NÖ LBDG Mitteilungen an die Öffentlichkeit

NÖ Landes-Bedienstetengesetz

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Fassung gültig ab 01.09.2025

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999

Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Inhalt der mündlichen Verhandlung vor der Disziplinarkommission sind untersagt. Die Bediensteten, auf die sich das Disziplinarverfahren bezogen hat, und deren Hinterbliebene dürfen den Inhalt eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses insoweit veröffentlichen, als eine solche Veröffentlichung von der Disziplinarkommission im Spruch des Disziplinarerkenntnisses nicht deshalb ausgeschlossen wird, weil er der Verschwiegenheitspflicht Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß § 29 unterliegt. Hat das Amt der Landesregierung gemäß § 192 von einer Ahndung, von der Erlassung einer Disziplinarverfügung oder der Weiterleitung der Disziplinaranzeige abgesehen oder hat die Disziplinarkommission das bei ihr anhängige Verfahren eingestellt, dürfen die jeweiligen Bediensteten oder deren Hinterbliebene diese Tatsache ebenfalls veröffentlichen.Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Inhalt der mündlichen Verhandlung vor der Disziplinarkommission sind untersagt. Die Bediensteten, auf die sich das Disziplinarverfahren bezogen hat, und deren Hinterbliebene dürfen den Inhalt eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses insoweit veröffentlichen, als eine solche Veröffentlichung von der Disziplinarkommission im Spruch des Disziplinarerkenntnisses nicht deshalb ausgeschlossen wird, weil er der Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß Paragraph 29, unterliegt. Hat das Amt der Landesregierung gemäß Paragraph 192, von einer Ahndung, von der Erlassung einer Disziplinarverfügung oder der Weiterleitung der Disziplinaranzeige abgesehen oder hat die Disziplinarkommission das bei ihr anhängige Verfahren eingestellt, dürfen die jeweiligen Bediensteten oder deren Hinterbliebene diese Tatsache ebenfalls veröffentlichen.

Stand vor dem 31.08.2025

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.08.2025

Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Inhalt der mündlichen Verhandlung vor der Disziplinarkommission sind untersagt. Die Bediensteten, auf die sich das Disziplinarverfahren bezogen hat, und deren Hinterbliebene dürfen den Inhalt eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses insoweit veröffentlichen, als eine solche Veröffentlichung von der Disziplinarkommission im Spruch des Disziplinarerkenntnisses nicht deshalb ausgeschlossen wird, weil er der Verschwiegenheitspflicht Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß § 29 unterliegt. Hat das Amt der Landesregierung gemäß § 192 von einer Ahndung, von der Erlassung einer Disziplinarverfügung oder der Weiterleitung der Disziplinaranzeige abgesehen oder hat die Disziplinarkommission das bei ihr anhängige Verfahren eingestellt, dürfen die jeweiligen Bediensteten oder deren Hinterbliebene diese Tatsache ebenfalls veröffentlichen.Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Inhalt der mündlichen Verhandlung vor der Disziplinarkommission sind untersagt. Die Bediensteten, auf die sich das Disziplinarverfahren bezogen hat, und deren Hinterbliebene dürfen den Inhalt eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses insoweit veröffentlichen, als eine solche Veröffentlichung von der Disziplinarkommission im Spruch des Disziplinarerkenntnisses nicht deshalb ausgeschlossen wird, weil er der Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß Paragraph 29, unterliegt. Hat das Amt der Landesregierung gemäß Paragraph 192, von einer Ahndung, von der Erlassung einer Disziplinarverfügung oder der Weiterleitung der Disziplinaranzeige abgesehen oder hat die Disziplinarkommission das bei ihr anhängige Verfahren eingestellt, dürfen die jeweiligen Bediensteten oder deren Hinterbliebene diese Tatsache ebenfalls veröffentlichen.

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