(1)Absatz einsDie im § 1 genannten Gemeinden und, soferne Sanitätsgemeinden bestehen diese, bilden einen Gemeindeverband. Ihm obliegt die Besorgung der ihm nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zugewiesenen Aufgaben.Die im Paragraph eins, genannten Gemeinden und, soferne Sanitätsgemeinden bestehe... mehr lesen...
Gemeindeärzte haben entsprechend den bundesverfassungsgesetzlichen Vorgaben den Grundsatz der Informationsfreiheit zu wahren. Sie sind, soweit erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Geheimhaltung über alle ihnen aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen1.Ziffe... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1985 in Kraft.(2)Absatz 2Die Organe der NÖ Umweltanwaltschaft und die Umweltsgemeinderäte dürfen aufgrund dieses Gesetzes bereits von dem der Kundmachung folgenden Tag an bestellt werden.(3)Absatz 3Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits... mehr lesen...
(1)Absatz einsAm Sitz der NÖ Landesregierung wird eine “NÖ Umweltanwaltschaft” eingerichtet. Die Leiterin (NÖ Umweltanwältin) bzw. der Leiter (NÖ Umweltanwalt) ist von der Landesregierung zu bestellen.Am Sitz der NÖ Landesregierung wird eine “NÖ Umweltanwaltschaft” eingerichtet. Die Leiterin (NÖ ... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 08.07.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 63/2025 § 0 gültig von 14.06.2022 bis 07.07.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 33/2022... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Mitglieder und Ersatzmitglieder des NÖ Monitoringausschusses sind in ihrer Tätigkeit unabhängig und an keine Weisungen gebunden.(2)Absatz 2Die in Abs. 1 Genannten sind insoweit zur Geheimhaltung über ihnen aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordene Tatsachen verpflichtet, als deren Ge... mehr lesen...
(1)Absatz einsDem NÖ Monitoringausschuss obliegt es,1.Ziffer einsEmpfehlungen und Stellungnahmen betreffend die Rechte von Menschen mit Behinderungen im Zusammenhang mit Angelegenheiten von allgemeiner Bedeutung im Sinne des § 2 gegenüber der NÖ Landesregierung abzugeben,Empfehlungen und Stellung... mehr lesen...
§ 0 gültig von 01.01.3000 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 63/2025 § 0 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 63/2025 § 0 gültig von 31.01.... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.(2)Absatz 2§ 3, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2, § 9 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und 6, § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 8 und § 14 Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.Paragraph 3,, Paragraph 5, Absatz eins,... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Veröffentlichung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinn der datenschutzrechtlichen Bestimmungen ist erstmals zehn Jahre nach dem Tod, ist das Todesjahr nicht feststellbar, 110 Jahre nach der Geburt der betroffenen Person zulässig; es sei denn,1.Ziffer einses hande... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür die Freigabe des Archivgutes zur Nutzung gilt eine allgemeine Schutzfrist von 30 Jahren, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist und soweit dieses vor Übernahme durch das Archiv nicht bereits öffentlich zugänglich war.(2)Absatz 2Die Schutzfrist beginnt mit dem Zeitpunkt de... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie in § 3 Z 5 lit.a, b und d bis g genannten Einrichtungen unterliegen in Bezug auf die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben angefallenen Unterlagen einer Anbietungs- und Informationspflicht gegenüber dem NÖ Landesarchiv. Diese Einrichtungen haben diese Unterlagen spätestens 30 Jahre nach... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 08.07.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 63/2025 § 0 gültig von 23.05.2018 bis 07.07.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 23/2018... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie mit Aufgaben der Landesstatistik betrauten Personen haben entsprechend den bundesverfassungsgesetzlichen Vorgaben den Grundsatz der Informationsfreiheit zu wahren. Daher sind sie, soweit erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Geheimhaltung über alle ihnen au... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 08.07.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 63/2025 § 0 gültig von 23.05.2018 bis 07.07.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 23/2018... mehr lesen...
(1)Absatz eins§ 2 Z 6, § 4 Abs. 2, § 3, § 5 Abs. 4, die Überschrift des § 6, § 6 Abs. 2, § 11 und § 12 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.Paragraph 2, Ziffer 6,, Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 3,, Paragraph 5, Absatz 4,, die Überschrift d... mehr lesen...