(1)Absatz eins§ 12 Abs. 1, Abs. 1a und Abs. 3 Z 2 in der Fassung des Landesgesetzes, LGBl. Nr. 98/2022, treten am 1. Jänner 2023 in Kraft.Paragraph 12, Absatz eins,, Absatz eins a und Absatz 3, Ziffer 2, in der Fassung des Landesgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2022,, treten am 1. Jänner 20... mehr lesen...
(1) Mit der Gleichbehandlung und der Frauenförderung befaßte Organe sind:1.die NÖ Gleichbehandlungskommission,2.die oder der NÖ Gleichbehandlungsbeauftragte (Stellvertreterin oder Stellvertreter) und3.die Koordinatorinnen und Koordinatoren für Gleichbehandlung und Frauenförderung.(2) (Verfassungs... mehr lesen...
(1) Die im § 1 genannten Gemeinden und, soferne Sanitätsgemeinden bestehen diese, bilden einen Gemeindeverband. Ihm obliegt die Besorgung der ihm nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zugewiesenen Aufgaben.(2) Der Verband führt die Bezeichnung “Pensionsverband für die Gemeindeärzte Niederösterrei... mehr lesen...
Die Verpflichtung des Gemeindearztes zur Amtsverschwiegenheit nach Art. 20 Abs. 3 B-VG besteht auch im Ruhestande sowie nach Auflösung des Dienstverhältnisses unverändert fort. mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1985 in Kraft.(2)Absatz 2Die Organe der NÖ Umweltanwaltschaft und die Umweltsgemeinderäte dürfen aufgrund dieses Gesetzes bereits von dem der Kundmachung folgenden Tag an bestellt werden.(3)Absatz 3Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits... mehr lesen...
(1) Am Sitz der NÖ Landesregierung wird eine “NÖ Umweltanwaltschaft” eingerichtet. Die Leiterin (NÖ Umweltanwältin) bzw. der Leiter (NÖ Umweltanwalt) ist von der Landesregierung zu bestellen.(2) (Verfassungsbestimmung) Die NÖ Umweltanwaltschaft ist ein Organ des Landes Niederösterreich. Sie unter... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 08.07.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 63/2025 § 0 gültig von 14.06.2022 bis 07.07.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 33/2022... mehr lesen...
(1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des NÖ Monitoringausschusses sind in ihrer Tätigkeit unabhängig und an keine Weisungen gebunden.(2) Die in Abs. 1 Genannten sind insoweit zur Verschwiegenheit über ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordene Tatsachen verpflichtet, als deren G... mehr lesen...
(1) Dem NÖ Monitoringausschuss obliegt es,1.Empfehlungen und Stellungnahmen betreffend die Rechte von Menschen mit Behinderungen im Zusammenhang mit Angelegenheiten von allgemeiner Bedeutung im Sinne des § 2 gegenüber der NÖ Landesregierung abzugeben,2.Stellungnahmen im Begutachtungsverfahren zu ... mehr lesen...
NÖ Monitoringgesetz (NÖ MTG)StF: LGBl. 9291-0 Präambel/Promulgationsklausel Der Landtag von Niederösterreich hat am 13. Dezember 2012 beschlossen:Inhaltsverzeichnis 1. Abschnitt:Allgemeine Bestimmungen§ 1 Geltungsbereich2. Abschnitt:Förderung und Überwachung der Durchführung des Übereinko... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.(2)Absatz 2§ 3, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2, § 9 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und 6, § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 8 und § 14 Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.Paragraph 3,, Paragraph 5, Absatz eins,... mehr lesen...
(1) Die Veröffentlichung personenbezogener Daten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten ist erstmals zehn Jahre nach dem Tod, ist das Todesjahr nicht feststellbar, 110 Jahre nach der Geburt der betroffenen Person zulässig; es sei denn,1.es handelt sich um eine Person des öff... mehr lesen...
(1) Für die Freigabe des Archivgutes zur Nutzung gilt eine allgemeine Schutzfrist von 30 Jahren, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist und soweit dieses vor Übernahme durch das Archiv nicht bereits öffentlich zugänglich war.(2) Die Schutzfrist beginnt mit dem Zeitpunkt der letzten inhaltl... mehr lesen...
(1) Die in § 3 Z 5 lit.a, b und d bis g genannten Einrichtungen unterliegen in Bezug auf die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben angefallenen Unterlagen einer Anbietungs- und Informationspflicht gegenüber dem NÖ Landesarchiv. Diese Einrichtungen haben diese Unterlagen spätestens 30 Jahre nach deren let... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 08.07.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 63/2025 § 0 gültig von 23.05.2018 bis 07.07.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 23/2018... mehr lesen...
(1) Die mit Aufgaben der Landesstatistik betrauten Personen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassende... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 08.07.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 63/2025 § 0 gültig von 23.05.2018 bis 07.07.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 23/2018... mehr lesen...
(1)Absatz eins§ 2 Z 6, § 4 Abs. 2, § 3, § 5 Abs. 4, die Überschrift des § 6, § 6 Abs. 2, § 11 und § 12 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.Paragraph 2, Ziffer 6,, Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 3,, Paragraph 5, Absatz 4,, die Überschrift d... mehr lesen...