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(2) (Verfassungsbestimmung) Die NÖ Umweltanwaltschaft ist ein Organ des Landes Niederösterreich. Sie untersteht dienstrechtlich und organisatorisch der NÖ Landesregierung und ist bei ihren Amtshandlungen und Entscheidungen nicht an Weisungen gebunden.
(3) Der NÖ Umweltanwaltschaft sind von der Landesregierung das erforderliche Personal und die erforderlichen Räumlichkeiten, Büro- und sonstige Sachmittel zur Verfügung zu stellen.
(4) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der NÖ Umweltanwaltschaft sind nur an die Weisungen der NÖ Umweltanwältin bzw. des NÖ Umweltanwaltes gebunden.
(5) Zur Wahrung der Interessen des Umweltschutzes hat die NÖ Umweltanwaltschaft
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(6) Die NÖ Umweltanwaltschaft hat
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(7) Die Behörden und Dienststellen haben der NÖ Umweltanwaltschaft die zur Ausübung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendige Unterstützung zu gewähren. Die NÖ Umweltanwaltschaft ist auch gegenüber dem nach § 2 Abs. 2 berechtigten Bürgerinnen und Bürgern und Gemeinden zur Verschwiegenheit über solche ihr ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Parteien geboten ist.
(8) Die NÖ Umweltanwältin bzw. der NÖ Umweltanwalt hat die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer bzw. seiner Geschäftsführung zu informieren.
(9) Die Landesregierung kann die NÖ Umweltanwältin bzw. den NÖ Umweltanwalt aus wichtigem Grund abberufen, insbesondere wenn
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(2) (Verfassungsbestimmung) Die NÖ Umweltanwaltschaft ist ein Organ des Landes Niederösterreich. Sie untersteht dienstrechtlich und organisatorisch der NÖ Landesregierung und ist bei ihren Amtshandlungen und Entscheidungen nicht an Weisungen gebunden.
(3) Der NÖ Umweltanwaltschaft sind von der Landesregierung das erforderliche Personal und die erforderlichen Räumlichkeiten, Büro- und sonstige Sachmittel zur Verfügung zu stellen.
(4) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der NÖ Umweltanwaltschaft sind nur an die Weisungen der NÖ Umweltanwältin bzw. des NÖ Umweltanwaltes gebunden.
(5) Zur Wahrung der Interessen des Umweltschutzes hat die NÖ Umweltanwaltschaft
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(7) Die Behörden und Dienststellen haben der NÖ Umweltanwaltschaft die zur Ausübung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendige Unterstützung zu gewähren. Die NÖ Umweltanwaltschaft ist auch gegenüber dem nach § 2 Abs. 2 berechtigten Bürgerinnen und Bürgern und Gemeinden zur Verschwiegenheit über solche ihr ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Parteien geboten ist.
(8) Die NÖ Umweltanwältin bzw. der NÖ Umweltanwalt hat die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer bzw. seiner Geschäftsführung zu informieren.
(9) Die Landesregierung kann die NÖ Umweltanwältin bzw. den NÖ Umweltanwalt aus wichtigem Grund abberufen, insbesondere wenn
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