Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.12.2025
(1)Absatz einsAm Sitz der NÖ Landesregierung wird eine “NÖ Umweltanwaltschaft” eingerichtet. Die Leiterin (NÖ Umweltanwältin) bzw. der Leiter (NÖ Umweltanwalt) ist von der Landesregierung zu bestellen.Am Sitz der NÖ Landesregierung wird eine “NÖ Umweltanwaltschaft” eingerichtet. Die Leiterin (NÖ Umweltanwältin) bzw. der Leiter (NÖ Umweltanwalt) ist von der Landesregierung zu bestellen.
(2)Absatz 2(Verfassungsbestimmung) Die NÖ Umweltanwaltschaft ist ein Organ des Landes Niederösterreich. Sie untersteht dienstrechtlich und organisatorisch der NÖ Landesregierung und ist bei ihren Amtshandlungen und Entscheidungen nicht an Weisungen gebunden.
(3)Absatz 3Der NÖ Umweltanwaltschaft sind von der Landesregierung das erforderliche Personal und die erforderlichen Räumlichkeiten, Büro- und sonstige Sachmittel zur Verfügung zu stellen.
(4)Absatz 4Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der NÖ Umweltanwaltschaft sind nur an die Weisungen der NÖ Umweltanwältin bzw. des NÖ Umweltanwaltes gebunden.
(5)Absatz 5Zur Wahrung der Interessen des Umweltschutzes hat die NÖ Umweltanwaltschaft
-Strichaufzählungdie Interessen des Umweltschutzes in Verwaltungsverfahren nach Maßgabe des § 5 zu vertreten,die Interessen des Umweltschutzes in Verwaltungsverfahren nach Maßgabe des Paragraph 5, zu vertreten,
-Strichaufzählungdie Bürgerinnen und Bürger sowie die Gemeinden bei Ausübung der ihnen nach diesem Gesetz zustehenden Rechte nach den Grundsätzen des § 5 Abs. 2 zu unterstützen,die Bürgerinnen und Bürger sowie die Gemeinden bei Ausübung der ihnen nach diesem Gesetz zustehenden Rechte nach den Grundsätzen des Paragraph 5, Absatz 2, zu unterstützen,
-Strichaufzählungdie Bürgerinnen und Bürger bei privaten Maßnahmen, die für den Umweltschutz von Bedeutung sind zu beraten,
-Strichaufzählungüber für den Umweltschutz bedeutsame Planungen oder Angelegenheiten des Umweltschutzes zu informieren,
-Strichaufzählungdie Verwaltungspraxis auf dem Gebiet des Umweltschutzes zu beobachten und gegebenenfalls Verbesserungsvorschläge zu erstatten,
-Strichaufzählungzu Entwürfen von Gesetzen, Verordnungen und sonstigen Rechtsnormen im Begutachtungsverfahren aus der Sicht des Umweltschutzes Stellung zu nehmen,
-StrichaufzählungAnregungen zur besseren Gestaltung der Umwelt zu geben und
-Strichaufzählungdie durch andere Rechtsvorschriften (z. B. das Abfallwirtschaftgesetz 2002, das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000), das NÖ Umwelthaftungsgesetz übertragenen Aufgaben und Rechte wahrzunehmen.
(6)Absatz 6Die NÖ Umweltanwaltschaft hat
-Strichaufzählungin regelmäßigen Abständen von nicht mehr als vier Jahren einen umfassenden Tätigkeitsbericht über alle ihre Aktivitäten und
-Strichaufzählungjährlich einen vereinfachten Jahresbericht über die aktuellen Aktivitäten des Berichtsjahres
zu erstellen. Der vereinfachte Jahresbericht entfällt für jenes Jahr, in dem der umfassende Tätigkeitsbericht erstellt wird.Die Berichte sind von der Landesregierung dem Landtag vorzulegen.
(7)Absatz 7Die Behörden und Dienststellen haben der NÖ Umweltanwaltschaft die zur Ausübung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendige Unterstützung zu gewähren. Die NÖ Umweltanwaltschaft ist auch gegenüber den nach § 2 Abs. 2 berechtigten Bürgerinnen und Bürgern und Gemeinden zur Geheimhaltung über solche ihr aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Parteien geboten ist.Die Behörden und Dienststellen haben der NÖ Umweltanwaltschaft die zur Ausübung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendige Unterstützung zu gewähren. Die NÖ Umweltanwaltschaft ist auch gegenüber den nach Paragraph 2, Absatz 2, berechtigten Bürgerinnen und Bürgern und Gemeinden zur Geheimhaltung über solche ihr aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Parteien geboten ist.
(8)Absatz 8Die NÖ Umweltanwältin bzw. der NÖ Umweltanwalt hat die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer bzw. seiner Geschäftsführung zu informieren.
(9)Absatz 9Die Landesregierung kann die NÖ Umweltanwältin bzw. den NÖ Umweltanwalt aus wichtigem Grund abberufen, insbesondere wenn
-Strichaufzählungsie bzw. er ihre bzw. seine Funktion nicht mehr ausüben kann oder
-Strichaufzählungdie Voraussetzungen für ihre bzw. seine Bestellung nachträglich weggefallen sind.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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