Gesamte Rechtsvorschrift NÖ USG

NÖ Umweltschutzgesetz

NÖ USG
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Stand der Gesetzesgebung: 13.04.2022
NÖ Umweltschutzgesetz
StF: LGBl. 8050-0

§ 1 NÖ USG Ziel des Gesetzes


(1) Ziel dieses Gesetzes ist es

1.

die natürlichen Lebensbereiche von Menschen, Tieren und Pflanzen in Niederösterreich zu erhalten, zu verbessern oder wiederherzustellen (Umweltschutz),

2.

Beiträge zur besseren Gestaltung der Umwelt der Bürger zu leisten.

(2) Dieses Ziel soll insbesondere erreicht werden durch

1.

die Stärkung der Rechte der Bürger und Gemeinden in den sie unmittelbar betreffenden Angelegenheiten des Umweltschutzes,

2.

die Information, Beratung und Förderung der Bürger, Gemeinden, Vereine und anderer Institutionen bei Maßnahmen im Interesse des Umweltschutzes und der besseren Gestaltung der Umwelt,

3.

Vorschläge und Initiativen der Bürger, der Gemeinden und der Organe nach diesem Gesetz im Rahmen ihres Wirkungsbereiches zur besseren Gestaltung der Umwelt.

(3) Als Maßnahmen kommen insbesondere in Betracht

1.

die Pflege der Gewässer und deren Schutz vor Verunreinigungen,

2.

die Vermeidung von Müll und anderen Abfallstoffen,

3.

die Beseitigung und Verwertung von Müll und anderen Abfallstoffen an geeigneten Standorten durch geeignete Methoden,

4.

die Bekämpfung der Luftverschmutzung,

5.

die Bekämpfung des Lärms,

6.

die Pflege der biologischen Umwelt und ihr Schutz gegen schädigende Eingriffe,

7.

die Umsetzung von Vorschlägen und Initiativen zur Hebung der Lebensqualität der Bürger im Bereich ihrer Wohngemeinde.

(4) Bürger sind Österreichische Staatsbürger oder Staatsangehörige eines anderen EU- oder EWR Mitgliedstaates, die in einer Gemeinde des Landes Niederösterreich ihren Wohnsitz (§ 24 NÖ Landtagswahlordnung 1992, LGBl. 0300) haben.

§ 2 NÖ USG Rechte der Bürger und Gemeinden


(1) Die Bürger haben das Recht, im Rahmen der im folgenden Absatz genannten Möglichkeiten bei allen Verwaltungsverfahren über Maßnahmen oder Anlagen mitzuwirken, die die Umwelt in der Gemeinde wesentlich betreffen, in der sie ihren Wohnsitz (§ 24 NÖ Landtagswahlordnung 1992) haben; gleiches gilt für die NÖ Gemeinden für Maßnahmen oder Anlagen, die die Umwelt in ihrem Gemeindegebiet wesentlich betreffen.

(2) Den Bürgern und Gemeinden stehen zur Ausübung ihres Rechtes folgende Möglichkeiten zu:

1.

Information über die Einleitung und die Beendigung der im Abs. 1 genannten Verfahren durch die NÖ Umweltanwaltschaft im Rahmen ihrer Kompetenzen gemäß § 4.

2.

Die Bürger und Gemeinden können in solchen Verfahren ihre Einwendungen im Interesse des Umweltschutzes, soweit sie nicht Partei im Sinne der Verwaltungsverfahrensgesetze sind, vor der NÖ Umweltanwaltschaft vorbringen. Die NÖ Umweltanwaltschaft hat in diesen Fällen die Einschreiter von ihren Maßnahmen und deren Erfolg zu informieren.

3.

Fachliche Beratung der Bürger und Gemeinden durch die NÖ Umweltanwaltschaft oder ihr zur Verfügung gestellte Fachleute, damit Einwendungen oder Alternativplanungen auf gleicher fachlicher Ebene vorgebracht werden können, soweit dies die personelle und organisatorische Ausstattung der NÖ Umweltanwaltschaft zuläßt.

§ 3 NÖ USG Konzentration bei Verwaltungsverfahren


Bei Verwaltungsverfahren, die die Umwelt betreffen und bei denen die Entscheidung mehrerer Behörden erforderlich ist (z. B. Wasserrechtsbehörde, Gewerbebehörde, Naturschutzbehörde, Baubehörde), hat sich die NÖ Umweltanwaltschaft auf Antrag eines der am Verfahren im Sinne des § 2 Abs. 1 Betroffenen darum zu bemühen, daß die Behörden in folgender Weise einvernehmlich vorgehen:

-

vollständige Bekanntgabe der erforderlichen Bewilligungen und der dafür nötigen Unterlagen gegenüber dem Bewilligungswerber,

-

gemeinsame Verhandlung des Projekts,

-

Entscheidung, die die übrigen zu treffenden Entscheidungen in jeder Weise (z. B. Entscheidungszeitraum, Abstimmung von Bedingungen und Auflagen usw.) soweit als möglich berücksichtigt,

-

Festlegung der Reihenfolge, in der die einzelnen Verfahren durchgeführt werden.

§ 3a NÖ USG Umweltbericht


(1) Die NÖ Landesregierung hat in regelmäßigen Abständen von nicht mehr als vier Jahren einen Tätigkeitsbericht (Umweltbericht) über Maßnahmen des Umweltschutzes zu erstellen und dem NÖ Landtag vorzulegen. Die in einem Kalenderjahr gesetzten Maßnahmen des Umweltschutzes sind in einem eigenen Jahresbericht darzustellen. Die Verpflichtung zur Verfassung eines Jahresberichtes entfällt für jenes Kalenderjahr, in dem der Umweltbericht erstellt wird. Der Umweltbericht ist der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

(2) Der Umweltbericht hat die Umweltziele des Landes in Form eines Landesumweltplanes zu enthalten.

§ 4 NÖ USG NÖ Umweltanwaltschaft


(1) Am Sitz der NÖ Landesregierung wird eine “NÖ Umweltanwaltschaft” eingerichtet. Die Leiterin (NÖ Umweltanwältin) bzw. der Leiter (NÖ Umweltanwalt) ist von der Landesregierung zu bestellen.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die NÖ Umweltanwaltschaft ist ein Organ des Landes Niederösterreich. Sie untersteht dienstrechtlich und organisatorisch der NÖ Landesregierung und ist bei ihren Amtshandlungen und Entscheidungen nicht an Weisungen gebunden.

(3) Der NÖ Umweltanwaltschaft sind von der Landesregierung das erforderliche Personal und die erforderlichen Räumlichkeiten, Büro- und sonstige Sachmittel zur Verfügung zu stellen.

(4) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der NÖ Umweltanwaltschaft sind nur an die Weisungen der NÖ Umweltanwältin bzw. des NÖ Umweltanwaltes gebunden.

(5) Zur Wahrung der Interessen des Umweltschutzes hat die NÖ Umweltanwaltschaft

-

die Interessen des Umweltschutzes in Verwaltungsverfahren nach Maßgabe des § 5 zu vertreten,

-

die Bürgerinnen und Bürger sowie die Gemeinden bei Ausübung der ihnen nach diesem Gesetz zustehenden Rechte nach den Grundsätzen des § 5 Abs. 2 zu unterstützen,

-

die Bürgerinnen und Bürger bei privaten Maßnahmen, die für den Umweltschutz von Bedeutung sind zu beraten,

-

über für den Umweltschutz bedeutsame Planungen oder Angelegenheiten des Umweltschutzes zu informieren,

-

die Verwaltungspraxis auf dem Gebiet des Umweltschutzes zu beobachten und gegebenenfalls Verbesserungsvorschläge zu erstatten,

-

zu Entwürfen von Gesetzen, Verordnungen und sonstigen Rechtsnormen im Begutachtungsverfahren aus der Sicht des Umweltschutzes Stellung zu nehmen,

-

Anregungen zur besseren Gestaltung der Umwelt zu geben und

-

die durch andere Rechtsvorschriften (z. B. das Abfallwirtschaftgesetz 2002, das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000), das NÖ Umwelthaftungsgesetz übertragenen Aufgaben und Rechte wahrzunehmen.

(6) Die NÖ Umweltanwaltschaft hat

-

in regelmäßigen Abständen von nicht mehr als vier Jahren einen umfassenden Tätigkeitsbericht über alle ihre Aktivitäten und

-

jährlich einen vereinfachten Jahresbericht über die aktuellen Aktivitäten des Berichtsjahres

zu erstellen. Der vereinfachte Jahresbericht entfällt für jenes Jahr, in dem der umfassende Tätigkeitsbericht erstellt wird.

Die Berichte sind von der Landesregierung dem Landtag vorzulegen.

(7) Die Behörden und Dienststellen haben der NÖ Umweltanwaltschaft die zur Ausübung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendige Unterstützung zu gewähren. Die NÖ Umweltanwaltschaft ist auch gegenüber dem nach § 2 Abs. 2 berechtigten Bürgerinnen und Bürgern und Gemeinden zur Verschwiegenheit über solche ihr ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Parteien geboten ist.

(8) Die NÖ Umweltanwältin bzw. der NÖ Umweltanwalt hat die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer bzw. seiner Geschäftsführung zu informieren.

(9) Die Landesregierung kann die NÖ Umweltanwältin bzw. den NÖ Umweltanwalt aus wichtigem Grund abberufen, insbesondere wenn

-

sie bzw. er ihre bzw. seine Funktion nicht mehr ausüben kann oder

-

die Voraussetzungen für ihre bzw. seine Bestellung nachträglich weggefallen sind.

§ 5 NÖ USG Rechte der NÖ Umweltanwaltschaft in Verwaltungsverfahren


(1) In behördlichen Verfahren im Vollziehungsbereich des Landes, die auch die Vermeidung einer erheblichen und dauernden Schädigung der Umwelt zum Gegenstand haben, hat die NÖ Umweltanwaltschaft Parteistellung im Sinne des § 8 AVG; sie kann jedoch auch auf ihre Parteienrechte verzichten. In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden besteht diese Parteistellung nur dann, wenn die erhebliche und dauernde Schädigung der Umwelt über den Bereich der Gemeinde hinauswirken würde. Soweit der NÖ Umweltanwaltschaft Parteistellung zukommt, steht ihr das Recht der Beschwerde gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG und der Revision gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG zu.

(2) Die NÖ Umweltanwaltschaft hat bei Ausübung ihrer Parteistellung im Interesse des Umweltschutzes auf andere, insbesondere wirtschaftliche Interessen soweit wie möglich Rücksicht zu nehmen. Sie hat ihre Parteienrechte nach den Erfordernissen der Hintanhaltung erheblicher und dauernder Schädigungen der Umwelt, jedoch unter größtmöglicher Schonung anderer Interessen, auszuüben und ihre Anträge gegenüber der Behörde zu begründen.

§ 6 NÖ USG


(1) Volljährige Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft und Wohnsitz in Niederösterreich, die den Nachweis erbracht haben, dass sie mit den Aufgaben, Rechten und Pflichten der Umweltschutzorgane vertraut sind und – soweit die Bestellung nicht von einer Gemeinde beantragt wurde – einer Vereinigung als Mitglieder angehören, die sich auf Grund ihrer Satzung dem Umweltschutz in Niederösterreich widmet, können von den Bezirksverwaltungsbehörden zum Umweltschutzorgan bestellt werden.

(2) Die Bestellung zum Umweltschutzorgan bedarf eines Antrages einer der im Abs. 1 genannten Vereinigungen oder einer Gemeinde.

(3) Die Bestellung erfolgt durch Übergabe des Dienstausweises sowie des Dienstabzeichens und Beeidigung. Das NÖ Landeskulturwachengesetz, LGBl. 6125, ist auf die Umweltschutzorgane anzuwenden.

(4) Die Umweltschutzorgane sind durch Bescheid abzuberufen, wenn

-

die Voraussetzungen für ihre Bestellung nicht mehr gegeben sind oder im Zeitpunkt der Bestellung nicht gegeben waren,

-

die Vereinigung oder die Gemeinde, die den Antrag auf Bestellung gestellt hat, dies verlangt oder

-

sie ihre Obliegenheiten nicht ordnungsgemäß erfüllt haben.

(5) Die Erbringung des Befähigungsnachweises zur Aufgabenerfüllung als Umweltschutzorgan sowie die übrigen Verfahrensvorschriften zur Bestellung und Abberufung der Umweltschutzorgane werden durch Verordnung der NÖ Landesregierung bestimmt.

§ 7 NÖ USG Aufgaben der Umweltschutzorgane


(1) Werden durch ein Umweltschutzorgan schädigende Eingriffe in die Umwelt, durch die Rechtsvorschriften verletzt werden, wahrgenommen, so hat es jene Personen, die die Eingriffe durchgeführt oder veranlasst haben, sowie die Eigentümerin bzw. den Eigentümer des betroffenen Grundstückes über den Missstand und die möglichen Folgen einschließlich der Rechtsfolgen zu informieren.

(2) Wird der Missstand nicht innerhalb angemessener Frist behoben, so ist der Sachverhalt den zuständigen Behörden mitzuteilen. Gleichzeitig ist eine Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.

(3) Wenn es sich um einen schwerwiegenden oder wiederholten Eingriff in die Umwelt handelt, so hat das Umweltschutzorgan ohne vorausgehende Information (Abs. 1) eine Mitteilung und Anzeige (Abs. 2) zu erstatten.

(4) Personen, die schädigende Eingriffe (Abs. 1) durchgeführt oder veranlasst haben sowie Eigentümerinnen bzw. Eigentümer von betroffenen Grundstücken sind von Umweltschutzorganen über die gesetzten Maßnahmen (Abs. 2 und 3) zu informieren.

§ 8 NÖ USG Die Rechtsstellung des Umweltschutzorganes


(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann das Umweltschutzorgan für ihren gesamten örtlichen Wirkungsbereich oder für bestimmte besonders zu schützende Gebiete bestellen. Die Tätigkeit des Umweltschutzorganes ist ein Ehrenamt.

(2) Das Umweltschutzorgan hat in Ausübung seines Dienstes das Dienstabzeichen sichtbar zu tragen, gilt dann als öffentliche Wache und ist dem Beamten im Sinne des § 74 Z 4 des Strafgesetzbuches, BGBl.Nr. 60/1974 in der Fassung des Strafrechtsänderungsgesetzes 1998, BGBl. I Nr. 153/1998, gleichgestellt.

§ 9 NÖ USG Umweltschutz in Gemeinden


In jeder Gemeinde sind zur Wahrung der Interessen des Umweltschutzes im eigenen Wirkungsbereich vom Gemeinderat aus seiner Mitte ein oder mehrere Umweltgemeinderätinnen bzw. Umweltgemeinderäte nach dem Verhältniswahlrecht zu bestellen. Ihnen kommen im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde die gleichen Aufgaben wie einem Umweltschutzorgan (§ 13) zu. Sie haben ihre Berichte dem Gemeinderat zu erstatten. Überdies haben sie den zuständigen Gemeindeorganen Empfehlungen für die in einem bestimmten Fall zu treffenden Maßnahmen im Interesse des Umweltschutzes zu geben.

§ 10 NÖ USG Förderung von Umweltdienstleistungen


(1) Nach Maßgabe der im Voranschlag des Landes vorgesehenen Mittel hat das Land Anreize in Form von Förderungen zur Forcierung von Dienstleistungen im Umweltbereich anzubieten.

(2) Die Landesregierung hat Richtlinien über die Förderungen und die Pflichten für jene Personen, die diese Förderungen erhalten, zu erlassen.

(3) Auf Förderungen nach Abs. 1 besteht kein Rechtsanspruch.

§ 11 NÖ USG Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde


Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

§ 12 NÖ USG Umgesetzte EG-Richtlinien


Durch § 3a Abs. 1 dieses Gesetzes wird folgende Rechtsvorschrift der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:

Art. 7 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Jänner 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates, ABl.Nr. L 41/26 vom 14. 2. 2003, CELEX-Nr. 32003L0004.

§ 13 NÖ USG Übergangsbestimmungen


Die nach dem NÖ Umweltschutzorganisationsgesetz, LGBl. 8050, bestellten Umweltschutzorgane gelten als Organe im Sinne dieses Gesetzes.

§ 14 NÖ USG Aufhebung älteren Rechts


Das NÖ Umweltschutzgesetz, LGBl. 8051–1, und das NÖ Umweltschutzorganisationsgesetz, LGBl. 8050, treten außer Kraft.

§ 15 NÖ USG


(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1985 in Kraft.

(2) Die Organe der NÖ Umweltanwaltschaft und die Umweltsgemeinderäte dürfen aufgrund dieses Gesetzes bereits von dem der Kundmachung folgenden Tag an bestellt werden.

(3) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits von dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens am 1. Jänner 1985 in Kraft.

(4) § 6 Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2022 tritt am 1. Juni 2022 in Kraft.

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