§ 3 NÖ USG Konzentration bei Verwaltungsverfahren

NÖ USG - NÖ Umweltschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Bei Verwaltungsverfahren, die die Umwelt betreffen und bei denen die Entscheidung mehrerer Behörden erforderlich ist (z. B. Wasserrechtsbehörde, Gewerbebehörde, Naturschutzbehörde, Baubehörde), hat sich die NÖ Umweltanwaltschaft auf Antrag eines der am Verfahren im Sinne des § 2 Abs. 1 Betroffenen darum zu bemühen, daß die Behörden in folgender Weise einvernehmlich vorgehen:

-

vollständige Bekanntgabe der erforderlichen Bewilligungen und der dafür nötigen Unterlagen gegenüber dem Bewilligungswerber,

-

gemeinsame Verhandlung des Projekts,

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Entscheidung, die die übrigen zu treffenden Entscheidungen in jeder Weise (z. B. Entscheidungszeitraum, Abstimmung von Bedingungen und Auflagen usw.) soweit als möglich berücksichtigt,

-

Festlegung der Reihenfolge, in der die einzelnen Verfahren durchgeführt werden.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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