Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.07.2025
(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1985 in Kraft.
(2)Absatz 2Die Organe der NÖ Umweltanwaltschaft und die Umweltsgemeinderäte dürfen aufgrund dieses Gesetzes bereits von dem der Kundmachung folgenden Tag an bestellt werden.
(3)Absatz 3Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits von dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens am 1. Jänner 1985 in Kraft.
(4)Absatz 4§ 6 Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2022 tritt am 1. Juni 2022 in Kraft.Paragraph 6, Absatz eins, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2022, tritt am 1. Juni 2022 in Kraft.
(5)Absatz 5§ 4 Abs. 7 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 63/2025 tritt am 1. September 2025 in Kraft.Paragraph 4, Absatz 7, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2025, tritt am 1. September 2025 in Kraft.
In Kraft seit 08.07.2025 bis 31.12.9999
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