§ 15 NÖ USG Inkrafttreten

NÖ Umweltschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.07.2025 bis 31.12.9999
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1985 in Kraft.

(2) Die Organe der NÖ Umweltanwaltschaft und die Umweltsgemeinderäte dürfen aufgrund dieses Gesetzes bereits von dem der Kundmachung folgenden Tag an bestellt werden.

(3) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits von dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens am 1. Jänner 1985 in Kraft.

(4) § 6 Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2022 tritt am 1. Juni 2022 in Kraft.

  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1985 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Die Organe der NÖ Umweltanwaltschaft und die Umweltsgemeinderäte dürfen aufgrund dieses Gesetzes bereits von dem der Kundmachung folgenden Tag an bestellt werden.
  3. (3)Absatz 3Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits von dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens am 1. Jänner 1985 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4§ 6 Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2022 tritt am 1. Juni 2022 in Kraft.Paragraph 6, Absatz eins, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2022, tritt am 1. Juni 2022 in Kraft.
  5. (5)Absatz 5§ 4 Abs. 7 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 63/2025 tritt am 1. September 2025 in Kraft.Paragraph 4, Absatz 7, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2025, tritt am 1. September 2025 in Kraft.

Stand vor dem 07.07.2025

In Kraft vom 12.04.2022 bis 07.07.2025
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1985 in Kraft.

(2) Die Organe der NÖ Umweltanwaltschaft und die Umweltsgemeinderäte dürfen aufgrund dieses Gesetzes bereits von dem der Kundmachung folgenden Tag an bestellt werden.

(3) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits von dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens am 1. Jänner 1985 in Kraft.

(4) § 6 Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2022 tritt am 1. Juni 2022 in Kraft.

  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1985 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Die Organe der NÖ Umweltanwaltschaft und die Umweltsgemeinderäte dürfen aufgrund dieses Gesetzes bereits von dem der Kundmachung folgenden Tag an bestellt werden.
  3. (3)Absatz 3Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits von dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens am 1. Jänner 1985 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4§ 6 Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2022 tritt am 1. Juni 2022 in Kraft.Paragraph 6, Absatz eins, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2022, tritt am 1. Juni 2022 in Kraft.
  5. (5)Absatz 5§ 4 Abs. 7 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 63/2025 tritt am 1. September 2025 in Kraft.Paragraph 4, Absatz 7, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2025, tritt am 1. September 2025 in Kraft.

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