Gesetzesaktualisierungen

4 Gesetze aktualisiert am 25.10.2025

Gesetze 1-4 von 4

1 Paragraf zu Besoldungsordnung 1994 (W-BO 1994) aktualisiert


Anl. 3 W-BO 1994

1.Ziffer einsZu § 11 Abs. 6 Z 6:Zu Paragraph 11, Absatz 6, Ziffer 6 :,Die Zulagen betragen monatlichin der VerwendungsgruppeLKALKSLKPL3L 2b 1L 2a 1L 2a 2L1EuroEuroEuroEuroEuroEuroEuroEuro90,38169,81174,17136,28158,96172,70217,68359,11in der VerwendungsgruppeKA 1KA 2KA 3REuroEuroEuroEuro748,68749,... mehr lesen...


Aktualisiert am 25.10.25

3 Paragrafen zu Vertragsbedienstetenordnung 1995 (VBO 1995) aktualisiert


§ 64 VBO 1995 Verweisungen auf andere Gesetze und auf Richtlinien der Europäischen Union

(1)Absatz einsSoweit in diesem Gesetz auf andere Wiener Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.(2)Absatz 2Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze verweist, sind diese in der am 1. September 2025 geltenden Fassung anzuwenden. (3)Absatz 3Soweit dieses Ge... mehr lesen...


§ 31b VBO 1995 Aufgeschobene Eltern-Karenz

(1)Absatz einsDrei Monate der Eltern-Karenz nach § 31 können aufgeschoben und bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes entweder in einem oder in Blöcken von ganzen Monaten verbraucht werden, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.Drei Monate der Eltern-Karenz nach Paragraph 31... mehr lesen...


§ 31 VBO 1995 Eltern-Karenz

(1)Absatz einsDem Vertragsbediensteten gebührt auf Antrag eine Eltern-Karenz (gegen Entfall der Bezüge) bis zum Ablauf von 22 Monaten nach der Geburt des Kindes. Wird die Eltern-Karenz zwischen den Eltern geteilt, gebührt eine Eltern-Karenz bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Geburt des Kinde... mehr lesen...


Aktualisiert am 25.10.25

2 Paragrafen zu Dienstordnung 1994 (DO 1994) aktualisiert


§ 53b DO 1994 Aufgeschobene Eltern-Karenz

(1)Absatz einsDrei Monate der Eltern-Karenz nach § 53 können aufgeschoben und bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes entweder in einem oder in Blöcken von ganzen Monaten verbraucht werden, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.Drei Monate der Eltern-Karenz nach Paragraph 53... mehr lesen...


§ 53 DO 1994 Eltern-Karenz

(1)Absatz einsDem Beamten gebührt auf Antrag eine Eltern-Karenz (gegen Entfall der Bezüge) bis zum Ablauf von 22 Monaten nach der Geburt des Kindes. Wird die Eltern-Karenz zwischen den Eltern geteilt, gebührt eine Eltern-Karenz bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Geburt des Kindes. Die Eltern... mehr lesen...


Aktualisiert am 25.10.25

4 Paragrafen zu Wiener Feuerwehrgesetz (W-FWG) aktualisiert


§ 17 W-FWG

(1)Absatz einsDie erforderlichen Verordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes erläßt die Landesregierung.(2)Absatz 2Dem Stadtsenat sind die Anordnung der Aufstellung und der Auflassung Freiwilliger Feuerwehren vorbehalten.(3)Absatz 3Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister obliegt die Erlassun... mehr lesen...


§ 16 W-FWG Strafbestimmungen.

(1)Absatz einsWer den Vorschriften der §§ 3a Abs. 1 bis 4, 3b Abs. 2 und 3c dieses Gesetzes zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird mit Geldstrafen bis zu 21 000 Euro bestraft; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Woche... mehr lesen...


§ 14 W-FWG Betriebsfeuerwehren

(1)Absatz einsDie Aufstellung und Erhaltung einer Betriebsfeuerwehr ist Aufgabe der Betriebsinhaberin bzw. des Betriebsinhabers.(2)Absatz 2Die beabsichtigte Aufstellung einer Betriebsfeuerwehr und die wesentliche Änderung der Betriebsfeuerwehr sind der Behörde binnen vier Wochen anzuzeigen. Wesen... mehr lesen...


§ 3a W-FWG Mitwirkung bei Feuerwehreinsätzen.

(1)Absatz einsDie Leiterin bzw. der Leiter eines Feuerwehreinsatzes ist berechtigt, geeignet erscheinende Personen erforderlichenfalls zu Lösch-, Sicherungs-, Rettungs- und Bergungsarbeiten heranzuziehen. Ausgenommen sind Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 5 Abs. 2 Sicherheitspolizeig... mehr lesen...


Aktualisiert am 25.10.25
Gesetze 1-4 von 4