1.Ziffer einsZu § 11 Abs. 6 Z 6:Zu Paragraph 11, Absatz 6, Ziffer 6 :,Die Zulagen betragen monatlichin der VerwendungsgruppeLKALKSLKPL3L 2b 1L 2a 1L 2a 2L1EuroEuroEuroEuroEuroEuroEuroEuro90,38169,81174,17136,28158,96172,70217,68359,11in der VerwendungsgruppeKA 1KA 2KA 3REuroEuroEuroEuro748,68749,... mehr lesen...
(1)Absatz einsSoweit in diesem Gesetz auf andere Wiener Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.(2)Absatz 2Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze verweist, sind diese in der am 1. September 2025 geltenden Fassung anzuwenden. (3)Absatz 3Soweit dieses Ge... mehr lesen...
(1)Absatz einsDrei Monate der Eltern-Karenz nach § 31 können aufgeschoben und bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes entweder in einem oder in Blöcken von ganzen Monaten verbraucht werden, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.Drei Monate der Eltern-Karenz nach Paragraph 31... mehr lesen...
(1)Absatz einsDem Vertragsbediensteten gebührt auf Antrag eine Eltern-Karenz (gegen Entfall der Bezüge) bis zum Ablauf von 22 Monaten nach der Geburt des Kindes. Wird die Eltern-Karenz zwischen den Eltern geteilt, gebührt eine Eltern-Karenz bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Geburt des Kinde... mehr lesen...
(1)Absatz einsDrei Monate der Eltern-Karenz nach § 53 können aufgeschoben und bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes entweder in einem oder in Blöcken von ganzen Monaten verbraucht werden, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.Drei Monate der Eltern-Karenz nach Paragraph 53... mehr lesen...
(1)Absatz einsDem Beamten gebührt auf Antrag eine Eltern-Karenz (gegen Entfall der Bezüge) bis zum Ablauf von 22 Monaten nach der Geburt des Kindes. Wird die Eltern-Karenz zwischen den Eltern geteilt, gebührt eine Eltern-Karenz bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Geburt des Kindes. Die Eltern... mehr lesen...
(1) Die erforderlichen Verordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes erläßt die Landesregierung.(2) Dem Stadtsenat sind die Anordnung der Aufstellung und der Auflassung Freiwilliger Feuerwehren vorbehalten.(3) Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister obliegt die Erlassung des Aufrufes zur Bildu... mehr lesen...
(1) Wer den Vorschriften der §§ 3a Abs. 1 bis 4, 3b Abs. 2 und 3c dieses Gesetzes zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird mit Geldstrafen bis zu 21 000 Euro bestraft; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzuse... mehr lesen...
(1) Die Aufstellung und Erhaltung einer Betriebsfeuerwehr kommt der Betriebsinhaberin bzw. dem Betriebsinhaber zu.(2) Eine Betriebsfeuerwehr muß wenigstens aus einer Löschgruppe in der Stärke von neun Personen bestehen und mit einer Kraftspritze ausgerüstet sein.(3) Die Aufstellung und die Auflas... mehr lesen...
(1) Die Leiterin bzw. der Leiter eines Feuerwehreinsatzes ist berechtigt, geeignet erscheinende Personen erforderlichenfalls zu Lösch-, Sicherungs-, Rettungs- und Bergungsarbeiten heranzuziehen. Ausgenommen sind Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 5 Abs. 2 Sicherheitspolizeigesetz – SP... mehr lesen...