Gesetzesaktualisierungen

1 Gesetz aktualisiert am 30.10.2025

Gesetze 1-1 von 1

25 Paragrafen zu Burgenländisches Krankenanstaltengesetz 2000 (Bgld. KAG 2000) aktualisiert


§ 86 Bgld. KAG 2000 Inkrafttretens-, Außerkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

(1)Absatz eins(Verfassungsbestimmung) Dieses Gesetz tritt mit dem auf seine Verlautbarung im Landesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.(2)Absatz 2§ 59 tritt mit dem auf die Verlautbarung dieses Landesgesetzes folgenden Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig tritt § 46 Abs. 3, 4 und 5 zweiter Satz Bgl... mehr lesen...


§ 85 Bgld. KAG 2000 Sprachliche Gleichbehandlung

Geschlechtsspezifische Bezeichnungen und Formulierungen in diesem Gesetz beziehen sich immer auf alle Geschlechter. Wenn Funktionen nach diesem Gesetz von Personen anderen Geschlechts ausgeübt werden, so kann die jeweilige Form der Bezeichnung, die für die entsprechende Funktion vorgesehen ist, v... mehr lesen...


§ 84 Bgld. KAG 2000 Strafbestimmungen

(1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht, wer1.Ziffer einseine Krankenanstalt oder einzelne Betriebsbereiche derselben ohne die nach diesem Gesetz erforderlichen Bewilligungen errichtet oder betreibt;2.Ziffer 2eine Krankenanstalt ohne Bewilligung an einen anderen Betriebsort (§ 11) verleg... mehr lesen...


§ 60 Bgld. KAG 2000 LKF-Gebühren; Pflege- und Sondergebühren für ausländische

Staatsangehörige(1)Absatz einsDie Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, dass bei Aufnahme fremder Staatsangehöriger statt der LKF-Gebühren oder Pflegegebühren und allfälliger Sondergebühren sowie Kostenbeiträge die tatsächlich erwachsenden Behandlungskosten einzuheben sind. Dies gilt n... mehr lesen...


§ 54 Bgld. KAG 2000 Ambulante Untersuchungen und Behandlungen

(1)Absatz einsIn öffentlichen Krankenanstalten der im § 1 Abs. 2 Z 1 und 2 angeführten Arten sind Personen, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen, ambulant zu untersuchen oder zu behandeln, wenn dies notwendig istIn öffentlichen Krankenanstalten der im Paragraph eins, Absatz 2, Ziff... mehr lesen...


§ 48 Bgld. KAG 2000 Öffentliche Stellenausschreibung

(1)Absatz einsIn öffentlichen Krankenanstalten sind die Stellen1.Ziffer einsdes ärztlichen Leiters;2.Ziffer 2jener Ärzte, die eine Abteilung, ein Department, einen Fachschwerpunkt, eine Prosektur, eine Ambulanz in einer öffentlichen Krankenanstalt oder ein Institut leiten oder als ständige Konsil... mehr lesen...


§ 47 Bgld. KAG 2000 Arzneimittelvorrat

(1)Absatz einsIn öffentlichen Krankenanstalten, in denen Anstaltsapotheken nicht bestehen, muss ein ausreichender Vorrat an Arzneimitteln, die nach der Eigenart der Krankenanstalt gewöhnlich erforderlich sind und entsprechend der von der Arzneimittelkommission gemäß § 24a erstellten Arzneimittell... mehr lesen...


§ 35 Bgld. KAG 2000 Patientenrechte, transparentes Wartelistenregime

(1)Absatz einsDie Rechtsträger von Krankenanstalten haben unter Beachtung des Anstaltszwecks und des Leistungsangebotes dafür zu sorgen, dass1.Ziffer einsPatienten Informationen über die ihnen zustehenden Rechte erhalten sowie ihr Recht auf Einsicht in die Krankengeschichte ausüben und davon eine... mehr lesen...


§ 30 Bgld. KAG 2000 Geheimhaltungspflicht

(1)Absatz einsFür die bei Trägern von Krankenanstalten und in Krankenanstalten beschäftigten oder nur in Ausbildung stehenden Personen sowie für die Mitglieder der Ausbildungskommission (§ 21 Abs. 1 Z 8) und für die Mitglieder der Ethikkommission besteht Geheimhaltungspflicht, sofern ihnen nicht ... mehr lesen...


§ 27a Bgld. KAG 2000 Pflegepersonal

Erfolgt die Beschäftigung von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege und von Angehörigen der Pflegehilfe im Wege der Arbeitskräfteüberlassung nach den Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes - AÜG, BGBl. Nr. 196/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGB... mehr lesen...


§ 24a Bgld. KAG 2000 Arzneimittelkommission

(1)Absatz einsDie Träger von Krankenanstalten haben hinsichtlich der Auswahl und des Einsatzes von Arzneimitteln Arzneimittelkommissionen einzurichten. Die Einrichtung einer Arzneimittelkommission für mehrere Krankenanstalten ist zulässig.(2)Absatz 2Die Arzneimittelkommission setzt sich zusammen ... mehr lesen...


§ 21 Bgld. KAG 2000 Ärztlicher Dienst

(1)Absatz einsDer ärztliche bzw. zahnärztliche Dienst muss so eingerichtet sein, dass1.Ziffer einsärztliche Hilfe in der Anstalt jederzeit sofort erreichbar ist;2.Ziffer 2in Zentralkrankenanstalten uneingeschränkt eine Anwesenheit von Fachärzten aller in Betracht kommenden Sonderfächer gegeben is... mehr lesen...


§ 16 Bgld. KAG 2000 Führung von Krankengeschichten und sonstigen Vormerkungen

(1)Absatz einsDie Krankenanstalten sind verpflichtet, über sämtliche Patienten Krankengeschichten und sonstige Vormerkungen, insbesondere über die Aufnahme und Entlassung der Patienten, über Operationen, über Organentnahmen und über von Patienten getroffene Verfügungen zu führen.(2)Absatz 2Die Vo... mehr lesen...


§ 15 Bgld. KAG 2000 Anstaltsordnung

(1)Absatz einsDer innere Betrieb einer Krankenanstalt wird durch die Anstaltsordnung geregelt. Die Anstaltsordnung hat unter Anführung des Rechtsträgers, der Betriebsform und der Bezeichnung der Krankenanstalt jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über:1.Ziffer einsdie Aufgaben und Einrichtungen d... mehr lesen...


§ 14 Bgld. KAG 2000 Landeskrankenanstaltenplan

(1)Absatz einsDie Landesregierung hat in Fällen, in denen kein Einvernehmen über die verbindlich zu erklärenden Teile des Regionalen Strukturplanes Gesundheit (RSG) bzw. deren Änderungen entsprechend den Bestimmungen im § 23 Abs. 2 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundhe... mehr lesen...


§ 7a Bgld. KAG 2000 Betriebsbewilligung für selbstständige Ambulatorien

(1)Absatz einsEine Bewilligung zum Betrieb eines selbstständigen Ambulatoriums ist zu erteilen, wenn insbesondere1.Ziffer einsdie Bewilligung zur Errichtung erteilt worden ist;2.Ziffer 2die für den unmittelbaren Betrieb der Anstalt erforderlichen medizinischen Apparate und technischen Einrichtung... mehr lesen...


§ 7 Bgld. KAG 2000 Zulassungsverfahren für selbstständige Ambulatorien

(1)Absatz einsSelbstständige Ambulatorien bedürfen, sofern § 80 nicht anderes bestimmt, sowohl zu ihrer Errichtung als auch zu ihrem Betrieb einer Bewilligung der Landesregierung. Anträge auf Erteilung der Bewilligung zur Errichtung haben den Anstaltszweck und das in Aussicht genommene Leistungsa... mehr lesen...


§ 5 Bgld. KAG 2000 Errichtungs- und Betriebsbewilligung für bettenführende Krankenanstalten

(1)Absatz einsBettenführende Krankenanstalten bedürfen, sofern § 80 nicht anderes bestimmt, sowohl zu ihrer Errichtung als auch zu ihrem Betrieb einer Bewilligung der Landesregierung. Anträge auf Erteilung der Bewilligung zur Errichtung haben den Anstaltszweck und das in Aussicht genommene Leistu... mehr lesen...


§ 4 Bgld. KAG 2000 Verweisungen auf Bundes- und Landesgesetze

Soweit in diesem Gesetz auf folgende Normen verwiesen wird, sind diese, wenn nicht eine bestimmte Fassung angeführt ist, in folgender Fassung anzuwenden:1.Ziffer einsAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946/1811, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2024;Allgemeines bür... mehr lesen...


§ 7b Bgld. KAG 2000 Primärversorgungseinheiten in Form von selbstständigen Ambulatorien

Für Primärversorgungseinheiten in Form von selbständigen Ambulatorien gilt Folgendes:1.Ziffer einsAbweichend von § 7 Abs. 2 Z 1, Abs. 3, 5 und 7 ist die Errichtungsbewilligung für eine Primärversorgungseinheit in Form eines selbstständigen Ambulatoriums nur dann zu erteilen, wenn eine Primärverso... mehr lesen...


§ 3b Bgld. KAG 2000 Fachrichtungsbezogene Organisationsformen

(1)Absatz einsAbteilungen sind bettenführende Einrichtungen, die zeitlich uneingeschränkt zu betreiben sind und die im Rahmen der Abdeckung des fachrichtungsbezogenen Versorgungsbedarfs der Bevölkerung in ihrem Einzugsbereich nach Maßgabe des § 21 Abs. 1 die jederzeitige Verfügbarkeit fachärztlic... mehr lesen...


§ 3 Bgld. KAG 2000 Allgemeine Krankenanstalten

(1)Absatz einsAllgemeine Krankenanstalten sind einzurichten als1.Ziffer einsStandardkrankenanstalten nach Maßgabe des Abs. 4 mit zumindest zwei Abteilungen, davon eine für Innere Medizin. Weiters muss zumindest eine ambulante Basisversorgung für chirurgische und/oder unfallchirurgische Akutfälle ... mehr lesen...


§ 2 Bgld. KAG 2000 Ausnahmen

Als Krankenanstalten im Sinne des § 1 gelten nicht:Als Krankenanstalten im Sinne des Paragraph eins, gelten nicht:1.Ziffer einsforensisch-therapeutische Zentren für die Unterbringung von Rechtsbrechern mit einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, Anstalten für die Unterbringung... mehr lesen...


§ 1 Bgld. KAG 2000 Krankenanstalten

(1)Absatz einsUnter Krankenanstalten (Heil- und Pflegeanstalten) sind Einrichtungen zu verstehen, die1.Ziffer einszur Feststellung und Überwachung des Gesundheitszustandes durch Untersuchung;2.Ziffer 2zur Vornahme operativer Eingriffe;3.Ziffer 3zur Vorbeugung, Besserung und Heilung von Krankheite... mehr lesen...


Burgenländisches Krankenanstaltengesetz 2000 (Bgld. KAG 2000) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 25.10.2025 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 81/2025 § 0 gültig von 28.03.2024 bis 24.10.2025 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 17/2024 ... mehr lesen...


Aktualisiert am 30.10.25
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