§ 30 Bgld. KAG 2000 Verschwiegenheitspflicht

Burgenländisches Krankenanstaltengesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.9999
§ 30

Verschwiegenheitspflicht

(1) Für die bei Trägern von Krankenanstalten und in den Krankenanstalten beschäftigten oder nur in Ausbildung stehenden Personen sowie für die Mitglieder der Ausbildungskommission (§ 21 Abs. 1 Z 8) und für die Mitglieder der Ethikkommission besteht Verschwiegenheitspflicht, sofern ihnen nicht schon nach anderen gesetzlichen oder dienstrechtlichen Vorschriften eine solche Verschwiegenheitspflicht auferlegt ist. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit erstreckt sich auf alle die Krankheitden Gesundheitszustand betreffenden Umstände sowie auf die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Verhältnisse der Patienten, die den Anstaltsangehörigenihnen in Ausübung ihres Berufes bekannt geworden sind, bei der Entnahme von Organen und Organteilen von Verstorbenen zum Zweck der Transplantationen auch auf die Person des Spenders und des Empfängers.

(2) Durchbrechungen der Verschwiegenheitspflicht bestimmen sich nach den dienst- oder berufsrechtlichen Vorschriften. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt durch ein öffentliches Interesse, insbesondere durch Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege gerechtfertigt ist.

Stand vor dem 31.12.2000

In Kraft vom 21.07.2000 bis 31.12.2000
§ 30

Verschwiegenheitspflicht

(1) Für die bei Trägern von Krankenanstalten und in den Krankenanstalten beschäftigten oder nur in Ausbildung stehenden Personen sowie für die Mitglieder der Ausbildungskommission (§ 21 Abs. 1 Z 8) und für die Mitglieder der Ethikkommission besteht Verschwiegenheitspflicht, sofern ihnen nicht schon nach anderen gesetzlichen oder dienstrechtlichen Vorschriften eine solche Verschwiegenheitspflicht auferlegt ist. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit erstreckt sich auf alle die Krankheitden Gesundheitszustand betreffenden Umstände sowie auf die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Verhältnisse der Patienten, die den Anstaltsangehörigenihnen in Ausübung ihres Berufes bekannt geworden sind, bei der Entnahme von Organen und Organteilen von Verstorbenen zum Zweck der Transplantationen auch auf die Person des Spenders und des Empfängers.

(2) Durchbrechungen der Verschwiegenheitspflicht bestimmen sich nach den dienst- oder berufsrechtlichen Vorschriften. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt durch ein öffentliches Interesse, insbesondere durch Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege gerechtfertigt ist.

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