(1)Absatz einsDen Landesverwaltungsrichtern gebühren Monatsbezüge und Zulagen. Der Monatsbezug besteht aus dem Gehalt und einer allfälligen Kinderzulage (§ 139 K-DRG 1994). Außer den Monatsbezügen gebührt den Landesverwaltungsrichtern eine Sonderzahlung iSd. § 138 Abs. 3 K-DRG 1994. An Nebengebüh... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Höhe der jährlichen Parteienfinanzierung B durch das Land errechnet sich, indem die Zahl der Wahlberechtigten zu den Gemeinderäten, bezogen auf die jeweils letzte landesweit abgehaltene Gemeinderatswahl je politischem Bezirk, mit dem Betrag von 3,08 Euro multipliziert wird. Ab d... mehr lesen...
Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:1.Ziffer einsBezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2018;Bezügegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl... mehr lesen...