Gesetzesaktualisierungen

2 Gesetze aktualisiert am 16.01.2026

Gesetze 1-2 von 2

5 Paragrafen zu Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) aktualisiert


§ 421 GSVG Pensionsanpassung 2026

(1)Absatz einsAbweichend von § 50 Abs. 1 erster Satz sowie Abs. 2 und 2a ist die Pensionserhöhung für das bzw. im Kalenderjahr 2026 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen (Abs. 2) ist zu erhöhenAbweichend von Paragraph 50, Absatz eins, erster Sa... mehr lesen...


§ 132 GSVG Erwerbsunfähigkeitspension

(1)Absatz einsAnspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension hat der (die) Versicherte, wenn1.Ziffer einskein Anspruch auf berufliche Rehabilitation nach § 131 Abs. 1 und 2 besteht oder die Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation nach § 131 Abs. 3 nicht zweckmäßig oder nach § 131 Abs. 4 nicht zumutbar ... mehr lesen...


§ 83 GSVG Anspruchsberechtigung für Angehörige

(1)Absatz einsAnspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung besteht für Angehörige,1.Ziffer einswenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und2.Ziffer 2wenn sie weder nach der Vorschrift dieses Bundesgesetzes noch nach anderer gesetzlicher Vorschrift krankenversichert sind und a... mehr lesen...


§ 61 GSVG Jahresausgleich bei Anspruch auf Anteilspension

(1)Absatz einsBesteht in einem Kalenderjahr Anspruch auf Anteilspension, so ist deren Höhe unter Berücksichtigung des während des gesamten Kalenderjahres erzielten Erwerbseinkommens – nach den in Betracht kommenden Bestimmungen über die Anteilspension – von Amts wegen neu zu ermitteln, wenn der (... mehr lesen...


§ 61a GSVG Zusammentreffen eines Pensionsanspruches aus eigener Pensionsversicherung mit einem Anspruch auf Krankengeld aus der Allgemeinen Sozialversicherung

§ 61a.Paragraph 61 a, Trifft ein Pensionsanspruch aus eigener Pensionsversicherung, ausgenommen ein Anspruch auf Anteilspension oder auf Alterspension, mit einem Anspruch auf Krankengeld zusammen, so ruht der Pensionsanspruch für die weitere Dauer des Krankengeldanspruches mit dem Betrag des Kran... mehr lesen...


Aktualisiert am 16.01.26

1 Paragraf zu NÖ Landes-Bedienstetengesetz (NÖ LBDG) aktualisiert


§ 220 NÖ LBDG Übergangsbestimmung

(1)Absatz einsDem jeweiligen Besoldungsstichtag (§ 7) der Bediensteten, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung in einem Dienstverhältnis befinden, werden zukünftig 3 Jahre vorangestellt. Die sich daraus ergebende besoldungsrechtliche Stellung ist unter sinngemäßer Anwendung vo... mehr lesen...


Aktualisiert am 16.01.26
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