Gesetzesaktualisierungen

1 Gesetz aktualisiert am 24.01.2026

Gesetze 1-1 von 1

52 Paragrafen zu NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) aktualisiert


§ 69 NÖ BO 2014 Umgesetzte EU-Richtlinien und Informationsverfahren

(1)Absatz einsDurch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:1.Ziffer einsRichtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln, Amtsblatt Nr. L 167, vom 22. ... mehr lesen...


§ 70 NÖ BO 2014 Übergangsbestimmungen

(1)Absatz einsDie am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 5 Abs. 3 ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes e... mehr lesen...


§ 66 NÖ BO 2014 Verpflichtung zur Errichtung nichtöffentlicher Spielplätze

(1)Absatz einsBeim Neubau von Wohnhausanlagen mit mehr als 4 Wohnungen, ausgenommen Reihenhäuser und solche auf Grund deren Verwendungszweck ein Bedarf nach einem Spielplatz nicht zu erwarten ist, ist auf den das oder die Wohngebäude umgebenden freien Flächen des Bauplatzes ein nichtöffentlicher ... mehr lesen...


§ 67 NÖ BO 2014 Veränderung der Höhenlage des Geländes und des Bezugsniveaus

(1) Die Höhenlage des Geländes im Bauland darf nur dann verändert werden, wenn-die Standsicherheit eines Bauwerks oder des angrenzenden Geländes nicht gefährdet wird,-dadurch die ausreichende Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken gewährleistet ist und-dies nic... mehr lesen...


§ 63 NÖ BO 2014 Herstellung von Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge sowie Ein- und Ausfahrten

(1)Absatz einsWird ein Bauwerk gemäß Z 1 bis 7 errichtet, vergrößert oder dessen Verwendungszweck geändert oder die Anzahl von Wohnungen erhöht, sind dem voraussichtlichen Bedarf entsprechend Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge herzustellen und für das Bauwerk und dessen Benützung zur uneingeschrän... mehr lesen...


§ 65 NÖ BO 2014 Verpflichtung zur Herstellung von Abstellanlagen für Fahrräder

(1)Absatz einsWird ein Gebäude errichtet, vergrößert, dessen Verwendungszweck geändert oder die Anzahl von Wohnungen erhöht, sind dem voraussichtlichen Bedarf entsprechend Abstellanlagen für Fahrräder herzustellen. Die Richtzahl der Fahrrad-Stellplätze ist mit Verordnung der Landesregierung festz... mehr lesen...


§ 54 NÖ BO 2014 Bauwerke im Baulandbereich ohne Bebauungsplan

(1)Absatz einsFür einen Neu- oder Zubau eines Hauptgebäudes auf einem als Bauland, ausgenommen Bauland-Industriegebiet und Bauland-Verkehrsbeschränktes Industriegebiet, gewidmeten Grundstück, für das kein Bebauungsplan gilt oder dieser keine Festlegung der Bebauungsweise enthält, gilt die offene ... mehr lesen...


§ 55 NÖ BO 2014 Bauwerke im Grünland und auf Verkehrsflächen

(1) Für Vorhaben im Grünland, ausgenommen Schutzhäuser, gilt § 49 Abs. 2 sinngemäß; darüber hinaus gelten die Bestimmungen der §§ 49 Abs. 1 und 50 bis 53a sinngemäß für als Grünland oder Verkehrsflächen gewidmete Grundstücke, wenn dort ein Bebauungsplan Festlegungen (z. B. der Bebauungsweise oder... mehr lesen...


§ 56 NÖ BO 2014 Schutz des Ortsbildes

(1) Bauwerke, Abänderungen an Bauwerken oder Veränderungen der Höhenlage des Geländes, die einer Bewilligung nach § 14 oder einer Anzeige nach § 15 bedürfen, sind – unter Bedachtnahme auf die dort festgelegten Widmungsarten – so zu gestalten, dass sie dem gegebenen Orts- und Landschaftsbild gerec... mehr lesen...


§ 58 NÖ BO 2014 Planungsgrundsätze

(1) Zentralheizungsanlagen sind so zu planen, zu berechnen und zu errichten, dass-Brennstoffe sparsam verbraucht und unnötige Schadstoffemissionen vermieden werden,-eine ausreichende Regelungsmöglichkeit gewährleistet ist,-Betriebsbereitschaftsverluste vermieden werden und-Wärmeverteilungssysteme... mehr lesen...


§ 59 NÖ BO 2014 Inverkehrbringen, Aufstellung und Einbau von Kleinfeuerungen

(1) Kleinfeuerungen dürfen nur in Verkehr gebracht, aufgestellt oder eingebaut werden, wenn für sie eine EG-Konformitätserklärung nach Abs. 2 ausgestellt wurde.(2) Die EG-Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten:1.Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten;2.eine... mehr lesen...


§ 49 NÖ BO 2014 Anordnung von Bauwerken auf einem Grundstück

(1) Über eine Baufluchtlinie sowie in einen Bauwich darf grundsätzlich nicht gebaut werden. Ausgenommen sind Bauwerke nach § 51, Vorbauten nach § 52 sowie Bauwerke und Bauwerksteile, die an keiner Stelle mehr als 1 m über das Bezugsniveau und über die Höhenlage des anschließenden Geländes nach Fe... mehr lesen...


§ 51 NÖ BO 2014 Bauwerke im Bauwich

(1) Im vorderen Bauwich dürfen Garagen einschließlich angebauter Abstellräume sowie Gebäude für Abfallsammelräume oder -stellen mit einer bebauten Fläche von nicht mehr als insgesamt 100 m² errichtet werden, wenn-das Gefälle zwischen der Straßenfluchtlinie und der vorderen Baufluchtlinie mehr als... mehr lesen...


§ 52 NÖ BO 2014 Vorbauten über die Straßenfluchtlinie und in die Bauwiche

(1) Über die Straßenfluchtlinie sind – unabhängig von der Widmung als öffentliche Verkehrsfläche – folgende Vorbauten zulässig:1.Licht-, Luft- und Putzschächte sowie Einbringöffnungen (z. B. Einwurf- und Montageöffnungen) bis 1 m,2.vorstehende Bauteile, die der Gliederung und Gestaltung der Schau... mehr lesen...


§ 53 NÖ BO 2014 Ermittlung der Höhen von Bauwerken

(1) Die Gebäudehöhe ist die mittlere Höhe einer Gebäudefront und errechnet sich aus der Fläche der Gebäudefront (A) dividiert durch deren größte Breite (b) (siehe § 53a Abb. 1 und 2).(2) Für die Ermittlung der Gebäudehöhe ist der äußerste Umfang des mehr als 1 m über dem Bezugsniveau liegenden Te... mehr lesen...


§ 53a NÖ BO 2014 Begrenzung der Höhe von Bauwerken und der Geschoßanzahl

(1) Die gemäß § 53 ermittelten Gebäudehöhen müssen der Bebauungshöhe h (Bauklasse oder der höchstzulässige Gebäudehöhe) entsprechen. In Teilbereichen sind Überschreitungen der Bebauungshöhe von bis zu 1 m zulässig.A …. Fläche der Gebäudefrontb …. größte Breite der Gebäudefront h …. Bebauungshöhe ... mehr lesen...


§ 46 NÖ BO 2014 Barrierefreie Gestaltung von Bauwerken

(1) Bei folgenden Bauwerken oder Bauwerksteilen müssen die für Besucher oder Kunden bestimmten Teile gemäß den bautechnischen Bestimmungen über die barrierefreie Gestaltung von Bauwerken (§ 43 Abs. 1 Z 4) geplant und ausgeführt werden:1.Bauwerke für öffentliche Zwecke (z. B. Behörden und Ämter),2... mehr lesen...


§ 48 NÖ BO 2014 Immissionsschutz

Emissionen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase und Erschütterungen, die originär von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, dürfen Menschen weder in ihrem Leben oder ihrer Gesundheit gefährden noch örtlich unzumutbar belästigen.Ausgenommen davon sind:-Lärmemissionen von Kindern auf Spielplätzen, ... mehr lesen...


§ 39 NÖ BO 2014 Ergänzungsabgabe

(1)Absatz einsBei der Änderung der Grenzen von Bauplätzen (§ 10 und V. Abschnitt des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung) ist dem Eigentümer mit Rechtskraft der Bewilligung der Änderung von Grundstücksgrenzen bzw. mit rechtskräftiger Erlassung des Umlegungsbesc... mehr lesen...


§ 41 NÖ BO 2014 Stellplatz-Ausgleichsabgabe für Kraftfahrzeuge und Fahrräder

(1) Ist die Herstellung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge nicht möglich, dann hat der Eigentümer des Bauwerks oder des Grundstücks für die nach § 63 Abs. 7 festgestellte Anzahl von Stellplätzen eine Ausgleichsabgabe zu entrichten, außer das Vorhaben liegt in einer Zone, für die eine Verordnung ... mehr lesen...


§ 37 NÖ BO 2014 Verwaltungsübertretungen

(1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht wer1.Ziffer einsein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben (§ 14) ohne rechtswirksame Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt oder ein so errichtetes oder abgeändertes Bauwerk benützt oder benützen lässt,ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben (P... mehr lesen...


§ 38 NÖ BO 2014 Aufschließungsabgabe

(1)Absatz einsDem Eigentümer eines Grundstücks im Bauland ist eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben, wenn1.Ziffer einsein Grundstück oder Grundstücksteil rechtskräftig zum Bauplatz (§ 11) erklärt oderein Grundstück oder Grundstücksteil rechtskräftig zum Bauplatz (Paragraph 11,) erklärt oder2.Z... mehr lesen...


§ 33 NÖ BO 2014 Kontrollsystem

(1) Die im Laufe eines Jahres gemäß § 15 Abs. 3, § 18 Abs. 1 Z 4 und nach dem Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012, BGBl. I Nr. 27/2012, vorgelegten Energieausweise sind von der Baubehörde stichprobenartig gemäß Anhang II Z 1 der Richtlinie 2010/31/EU (§ 69 Abs. 1 Z 6) zu überprüfen.(2) Die im Lauf... mehr lesen...


§ 34 NÖ BO 2014 Vermeidung und Behebung von Baugebrechen

(1) Der Eigentümer eines Bauwerks hat dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (§ 23) oder der Anzeige (§ 15) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken (z. B. landwirtschaftlicher Betrieb bei landwirtschaftlichem Wohngebäude) g... mehr lesen...


§ 35 NÖ BO 2014 Sicherungsmaßnahmen und Abbruchauftrag

(1) Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen.(2) Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages na... mehr lesen...


§ 33a NÖ BO 2014 Energieausweis- und Anlagendatenbank

(1) Die Landesregierung hat Datenbanken für die elektronische Erfassung1.der Energieausweise gemäß § 44 (Energieausweisdatenbank) und2.der Anlagendaten von Zentralheizungsanlagen, Blockheizkraftwerken, Heizungsanlagen mit elektrischer Widerstandsheizung, Wärmepumpen und Klimaanlagen im Sinn des §... mehr lesen...


§ 30 NÖ BO 2014 Fertigstellung

(1) Ist ein bewilligtes Bauvorhaben (§ 23) fertiggestellt, hat der Bauherr dies der Baubehörde anzuzeigen. Anzeigepflichtige Abweichungen (§ 15) sind in dieser Anzeige darzustellen. Die Fertigstellung eines Teiles eines bewilligten Bauvorhabens darf dann angezeigt werden, wenn dieser Teil für sic... mehr lesen...


§ 23 NÖ BO 2014 Baubewilligung

(1)Absatz einsÜber einen Antrag auf Baubewilligung ist schriftlich zu entscheiden.Eine Baubewilligung ist zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in § 20 Abs. 1 Z 1 bis 7 angeführten Bestimmungen besteht. Bei gewerblichen Betriebsanlagen gilt § 20 Abs. 1 dritter Satz sinngemäß.Eine Baubewilligu... mehr lesen...


§ 24 NÖ BO 2014 Ausführungsfristen

(1)Absatz einsDas Recht aus einer Baubewilligung (§ 23 Abs. 1) erlischt, wennDas Recht aus einer Baubewilligung (Paragraph 23, Absatz eins,) erlischt, wenn1.Ziffer einsdie Ausführung des bewilligten Bauvorhabens nicht-Strichaufzählungbinnen 2 Jahren ab dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewillig... mehr lesen...


§ 25 NÖ BO 2014 Beauftragte Fachleute und Bauführer

(1) Der Bauherr hat mit der Planung und Berechnung des Bauvorhabens, einschließlich der Erstellung des Energieausweises, mit Überprüfungen und der Ausstellung von Bescheinigungen Fachleute zu betrauen, die hiezu nach deren einschlägigen Vorschriften (z. B. gewerberechtlich oder als Ziviltechniker... mehr lesen...


§ 26 NÖ BO 2014 Baubeginn

(1) Der Bauherr hat das Datum des Beginns der Ausführung des Bauvorhabens der Baubehörde vorher anzuzeigen. Diese Anzeige wird unwirksam, wenn mit der tatsächlichen Ausführung nicht innerhalb von 4 Wochen ab dem angegebenen Zeitpunkt begonnen wird.(2) Ab dem angezeigten Baubeginn darf die zur Aus... mehr lesen...


§ 29 NÖ BO 2014 Baueinstellung

(1) Die Baubehörde hat die Fortsetzung der Ausführung eines Bauvorhabens zu untersagen, wenn1.die hiefür notwendige Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) nicht vorliegt oder2.bei einem bewilligten Vorhaben kein oder kein geeigneter Bauführer bestellt ist.(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 hat die Bau... mehr lesen...


§ 21 NÖ BO 2014 Verfahren mit Parteien und Nachbarn

(1)Absatz einsFührt die Vorprüfung (§ 20) zu keiner Abweisung des Antrages, hat die Baubehörde die Parteien und Nachbarn (§ 6 Abs. 1 und 3) nachweislich vom geplanten Vorhaben nach § 14 zu informieren und darauf hinzuweisen, dass bei der Baubehörde in die Antragsbeilagen und in allfällige Gutacht... mehr lesen...


§ 22 NÖ BO 2014 Ergänzende Bestimmungen für Seveso-Betriebe

(1)Absatz einsVorhaben gemäß § 14 Z 1 bis 3a von Seveso-Betrieben (§ 4 Z 27a) sind nur dann zulässig, wenn sie so geplant und ausgeführt werden, dass eine erhebliche Erhöhung des Risikos oder der Folgen eines schweren Unfalls innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes (§ 1 Abs. 1 Z 20 NÖ Rau... mehr lesen...


§ 17 NÖ BO 2014 Bewilligungs-, anzeige- und meldefreie Vorhaben

Bewilligungs-, anzeige- und meldefreie Vorhaben sind jedenfalls:1.die Herstellung von Anschlussleitungen;2.die Herstellung von Schwimmteichen, Naturpools und Gartenteichen mit natürlicher Randgestaltung ohne Veränderung des umliegenden Geländes mit einer Wasserfläche von nicht mehr als 200 m², di... mehr lesen...


§ 18 NÖ BO 2014 Antragsbeilagen

(1) Dem Antrag auf Baubewilligung sind anzuschließen:1.Angaben über das Grundeigentum und Nachweis des Nutzungsrechtes, wenn das Grundstück nicht oder nicht ausschließlich im Eigentum des Antragstellers steht, durch:a)Zustimmung des Grundeigentümers oderb)Zustimmung der Mehrheit nach Anteilen bei... mehr lesen...


§ 19 NÖ BO 2014 Bauplan

(1)Absatz einsDer Bauplan hat alle Angaben zu enthalten, die für die Beurteilung des Vorhabens notwendig sind. Dazu gehören je nach Art des Vorhabens insbesondere:1.Ziffer einsder Lageplan, aus dem zu ersehen sinda)Litera avom Baugrundstück und den Grundstücken der Nachbarn (§ 6 Abs. 1 Z 3)vom Ba... mehr lesen...


§ 20 NÖ BO 2014 Vorprüfung

(1) Die Baubehörde hat bei Anträgen nach § 14 vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben1.die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart des Baugrundstücks, seine Erklärung zur Vorbehaltsfläche oder Aufschließungszone, sofern das Vorhaben nicht der Erfüllung einer Freigabebedingung dient,2.der Beb... mehr lesen...


§ 14 NÖ BO 2014 Bewilligungspflichtige Vorhaben

Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung:1.Ziffer einsNeu- und Zubauten von Gebäuden;2.Ziffer 2die Errichtung von baulichen Anlagen;3.Ziffer 3die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz, die Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsräumen,... mehr lesen...


§ 15 NÖ BO 2014 Anzeigepflichtige Vorhaben

(1)Absatz einsFolgende Vorhaben sind der Baubehörde schriftlich anzuzeigen:1.Ziffer einsVorhaben ohne bauliche Maßnahmen:a)Litera adie Änderung des Verwendungszwecks von Bauwerken oder deren Teilen oder die Erhöhung der Anzahl von Wohnungen ohne bewilligungsbedürftige bauliche Abänderung, wenn hi... mehr lesen...


§ 16 NÖ BO 2014 Meldepflichtige Vorhaben

(1) Folgende Vorhaben sind der Baubehörde innerhalb von 4 Wochen nach Fertigstellung des Vorhabens schriftlich zu melden:1.die Errichtung, ortsfeste Aufstellung, der Austausch und die Entfernung von Klimaanlagen und Wärmepumpen jeweils mit einer Nennleistung von mehr als 70 kW in oder in bauliche... mehr lesen...


§ 11 NÖ BO 2014 Bauplatz

(1) Bauplatz ist ein Grundstück im Bauland, das1.hiezu erklärt wurde oder2.durch eine vor dem 1. Jänner 1989 baubehördlich bewilligte Änderung von Grundstücksgrenzen geschaffen wurde und nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft besaß oder3.durch eine nach dem 1. Jänner 1989 baub... mehr lesen...


§ 12 NÖ BO 2014 Grundabtretung für Verkehrsflächen

(1) Die Eigentümer sind verpflichtet, sämtliche Grundflächen des von den Vorhaben nach Z 1 und 2 betroffenen Grundstücks, die zwischen den Straßenfluchtlinien liegen und nicht mit einem Hauptgebäude oder -teil bebaut sind, in das öffentliche Gut der Gemeinde abzutreten, wenn im Bauland1.eine Anze... mehr lesen...


§ 13 NÖ BO 2014 Bauverbot

(1) Auf einem Bauplatz nach § 11 Abs. 1, der an eine im Flächenwidmungsplan vorgesehene öffentliche Verkehrsfläche angrenzt, darf eine Baubewilligung nicht erteilt werden (Bauverbot), solange diese Verkehrsfläche den Verkehrserfordernissen nicht entspricht. In diesen Fällen besteht jedoch kein Ba... mehr lesen...


§ 12a NÖ BO 2014 Herstellung des Bezugsniveaus

(1) Die Eigentümer von Grundstücken oder Grundstücksteilen, für die der Bebauungsplan oder eine Verordnung des Gemeinderates nach § 67 Abs. 4 ein Gebot zur verpflichtenden Herstellung des Bezugsniveaus festlegt, haben dieses flächendeckend herzustellen, wenn – ausgenommen für Bauwerke im Sinn des... mehr lesen...


§ 5 NÖ BO 2014 Allgemeine Verfahrensbestimmungen, aufschiebende Wirkung

(1)Absatz einsEntscheidungen aufgrund dieses Gesetzes, ausgenommen nach § 36, sind schriftlich zu erlassen.Entscheidungen aufgrund dieses Gesetzes, ausgenommen nach Paragraph 36,, sind schriftlich zu erlassen.(2)Absatz 2Die Baubehörde hat über einen Antrag nach § 14, sofern das Vorhaben keiner Be... mehr lesen...


§ 6 NÖ BO 2014 Parteien und Nachbarn

(1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:1.der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks2.der Eigentümer des Baugrundstücks3.die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen lie... mehr lesen...


§ 7 NÖ BO 2014 Verpflichtungen gegenüber den Nachbarn

(1) Die Eigentümer müssen die vorübergehende Benützung von Grundstücken und Bauwerken sowie des Luftraumes über diesen durch die Eigentümer der bestehenden oder zu errichtenden Bauwerke auf den Nachbargrundstücken und durch die von diesen Beauftragten dulden, wenn diese nur so oder anders nur mit... mehr lesen...


§ 4 NÖ BO 2014 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als1.Ziffer einsAbstellanlage für Kraftfahrzeuge: für das Abstellen von Kraftfahrzeugen bestimmter Raum (z. B. Garage), bauliche Anlage (z. B. Carport) oder Fläche einschließlich der Rangierflächen und Zu- und Abfahrten;Stellplatz: jene Teilfläche einer Abstellanla... mehr lesen...


§ 3a NÖ BO 2014 Mitwirkung der Bundespolizei

Die Organe der Bundespolizei haben der Baubehörde über ihr Ersuchen zur Feststellung einer Duldungsverpflichtung (§ 7 Abs. 6), zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse (§ 27 Abs. 2, § 32 Abs. 8 und 9, § 34 Abs. 3 und § 35 Abs. 4) und zur Durchsetzung von Sicherungsmaßnahmen (§ 35 Abs... mehr lesen...


§ 1 NÖ BO 2014 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt das Bauwesen im Land Niederösterreich.(2) Durch dieses Gesetz werden1.die Zuständigkeit des Bundes für bestimmte Bauwerke (z. B. Bundesstraßen, Bergbau-, Eisenbahn-, Luftfahrts-, Verteidigungs-, Wasserkraft- und öffentliche Schifffahrtsanlagen oder für die Unterbringung v... mehr lesen...


NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig von 29.05.2026 bis 28.02.2026 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 1/2026 § 0 gültig ab 29.05.2026 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 9/2026 ... mehr lesen...


Aktualisiert am 24.01.26
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