Gesetzesaktualisierungen

2 Gesetze aktualisiert am 24.01.2026

Gesetze 1-2 von 2

7 Paragrafen zu Externistenprüfungsverordnung (ExtPruefVO) aktualisiert


Anl. 8 ExtPruefVO

Externistenreifeprüfungszeugnis/Externistenreife- undDiplomprüfungszeugnis/Externistendiplomprüfungszeugnis/Externistenabschlussprüfungszeugnis(Anm.: Anlage 8 ist als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage 8 ist als PDF dokumentiert) mehr lesen...


§ 26 ExtPruefVO

(1)Absatz eins§ 1 Abs. 2 Z 8, § 2 Abs. 1 Z 5, § 3 Abs. 1 bis 10, § 6 Abs. 3 lit. b und c, § 9 Abs. 2, 3 und 4, § 20 Abs. 1 Z 3 und Abs. 14 sowie § 24 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 643/1992 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.Paragr... mehr lesen...


§ 21 ExtPruefVO Nostrifikationsprüfungen

§ 21.Paragraph 21, Auf die Nostrifikationsprüfungen gemäß § 75 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes sind § 2 Abs. 1 erster Satz, Abs. 2 Z 1 und 3, § 5, § 6 Abs. 1 und 3 bis 5, § 7 Abs. 1 und 4, § 9, § 10 Abs. 1, §§ 11 bis 15, § 16 Abs. 1 bis 4, §§ 17 bis 20 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, da... mehr lesen...


§ 20 ExtPruefVO Externistenprüfungszeugnis

(1)Absatz einsAuf das Externistenprüfungszeugnis von Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 sind die Bestimmungen des § 39 des Schulunterrichtsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bestimmungen hinsichtlich der vorgezogenen Teilprüfung nicht gelten und dass Bezugnahmen auf den Unterric... mehr lesen...


§ 10 ExtPruefVO Prüfungstermine

(1)Absatz einsDie Prüfungstermine für die Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 sowie die Zulassungs- und Vorprüfungen im Rahmen der Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 sind vom Vorsitzenden der Prüfungskommission festzusetzen. Die Festsetzung hat dem Antrag des Prüfungskandidaten... mehr lesen...


§ 5 ExtPruefVO Prüfungskommissionen

(1)Absatz einsDie Externistenprüfungen sind vor Prüfungskommissionen abzulegen.(2)Absatz 2Die Prüfungskommission für Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 besteht aus dem Leiter der Schule oder einem von diesem zu bestimmenden Lehrer als Vorsitzendem und der erforderlichen Anzahl von Le... mehr lesen...


§ 3 ExtPruefVO Voraussetzung für die Zulassung zur Externistenprüfung

(1)Absatz einsGrundvoraussetzung für die Zulassung zur Ablegung einer Externistenprüfung ist, daß der Prüfungskandidat zum (ersten) Prüfungstermin nicht jünger ist als ein Schüler bei Absolvierung des betreffenden Bildungsganges ohne Wiederholen oder Überspringen von Schulstufen, auch an den Naht... mehr lesen...


Aktualisiert am 24.01.26

52 Paragrafen zu NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) aktualisiert


§ 69 NÖ BO 2014 Umgesetzte EU-Richtlinien und Informationsverfahren

(1)Absatz einsDurch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:1.Ziffer einsRichtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln, Amtsblatt Nr. L 167, vom 22. ... mehr lesen...


§ 70 NÖ BO 2014 Übergangsbestimmungen

(1)Absatz einsDie am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 5 Abs. 3 ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes e... mehr lesen...


§ 66 NÖ BO 2014 Verpflichtung zur Errichtung nichtöffentlicher Spielplätze

(1)Absatz einsBeim Neubau von Wohnhausanlagen mit mehr als 4 Wohnungen, ausgenommen Reihenhäuser und solche auf Grund deren Verwendungszweck ein Bedarf nach einem Spielplatz nicht zu erwarten ist, ist auf den das oder die Wohngebäude umgebenden freien Flächen des Bauplatzes ein nichtöffentlicher ... mehr lesen...


§ 67 NÖ BO 2014 Veränderung der Höhenlage des Geländes und des Bezugsniveaus

(1)Absatz einsDie Höhenlage des Geländes im Bauland darf nur dann verändert werden, wenn-Strichaufzählungdie Standsicherheit eines Bauwerks oder des angrenzenden Geländes nicht gefährdet wird,-Strichaufzählungdadurch die ausreichende Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbarg... mehr lesen...


§ 63 NÖ BO 2014 Herstellung von Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge sowie Ein- und Ausfahrten

(1)Absatz einsWird ein Bauwerk gemäß Z 1 bis 7 errichtet, vergrößert oder dessen Verwendungszweck geändert oder die Anzahl von Wohnungen erhöht, sind dem voraussichtlichen Bedarf entsprechend Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge herzustellen und für das Bauwerk und dessen Benützung zur uneingeschrän... mehr lesen...


§ 65 NÖ BO 2014 Verpflichtung zur Herstellung von Abstellanlagen für Fahrräder

(1)Absatz einsWird ein Gebäude errichtet, vergrößert, dessen Verwendungszweck geändert oder die Anzahl von Wohnungen erhöht, sind dem voraussichtlichen Bedarf entsprechend Abstellanlagen für Fahrräder herzustellen. Die Richtzahl der Fahrrad-Stellplätze ist mit Verordnung der Landesregierung festz... mehr lesen...


§ 54 NÖ BO 2014 Bauwerke im Baulandbereich ohne Bebauungsplan

(1)Absatz einsFür einen Neu- oder Zubau eines Hauptgebäudes auf einem als Bauland, ausgenommen Bauland-Industriegebiet und Bauland-Verkehrsbeschränktes Industriegebiet, gewidmeten Grundstück, für das kein Bebauungsplan gilt oder dieser keine Festlegung der Bebauungsweise enthält, gilt die offene ... mehr lesen...


§ 55 NÖ BO 2014 Bauwerke im Grünland und auf Verkehrsflächen

(1)Absatz einsFür Vorhaben im Grünland, ausgenommen Schutzhäuser, gilt § 49 Abs. 2 sinngemäß; darüber hinaus gelten die Bestimmungen der §§ 49 Abs. 1 und 50 bis 53a sinngemäß für als Grünland oder Verkehrsflächen gewidmete Grundstücke, wenn dort ein Bebauungsplan Festlegungen (z. B. der Bebauungs... mehr lesen...


§ 56 NÖ BO 2014 Schutz des Ortsbildes

(1)Absatz einsBauwerke, Abänderungen an Bauwerken, sonstige Vorhaben allenfalls in Verbindung mit Bauwerken oder Veränderungen der Höhenlage des Geländes, die einer Bewilligung bedürfen, sind – unter Bedachtnahme auf die dort festgelegten Widmungsarten – so zu gestalten, dass sie dem gegebenen Or... mehr lesen...


§ 58 NÖ BO 2014 Planungsgrundsätze

(1)Absatz einsZentralheizungsanlagen sind so zu planen, zu berechnen und zu errichten, dass-StrichaufzählungBrennstoffe sparsam verbraucht und unnötige Schadstoffemissionen vermieden werden,-Strichaufzählungeine ausreichende Regelungsmöglichkeit gewährleistet ist,-StrichaufzählungBetriebsbereitsc... mehr lesen...


§ 49 NÖ BO 2014 Anordnung von Bauwerken auf einem Grundstück

(1)Absatz einsÜber eine Baufluchtlinie sowie in einen Bauwich darf grundsätzlich nicht gebaut werden. Ausgenommen sind Bauwerke nach § 51, Vorbauten nach § 52 sowie Bauwerke und Bauwerksteile, die an keiner Stelle mehr als 1 m über das Bezugsniveau und über die Höhenlage des anschließenden Geländ... mehr lesen...


§ 51 NÖ BO 2014 Bauwerke im Bauwich

(1)Absatz einsIm vorderen Bauwich dürfen Garagen einschließlich angebauter Abstellräume sowie Gebäude für Abfallsammelräume oder -stellen mit einer bebauten Fläche von nicht mehr als insgesamt 100 m² errichtet werden, wenn-Strichaufzählungdas Gefälle zwischen der Straßenfluchtlinie und der vorder... mehr lesen...


§ 52 NÖ BO 2014 Vorbauten über die Straßenfluchtlinie und in die Bauwiche

(1)Absatz einsÜber die Straßenfluchtlinie sind – unabhängig von der Widmung als öffentliche Verkehrsfläche – folgende Vorbauten zulässig:1.Ziffer einsLicht-, Luft- und Putzschächte sowie Einbringöffnungen (z. B. Einwurf- und Montageöffnungen) bis 1 m,2.Ziffer 2vorstehende Bauteile, die der Gliede... mehr lesen...


§ 53 NÖ BO 2014 Ermittlung der Höhen von Bauwerken

(1)Absatz einsDie Gebäudehöhe ist die mittlere Höhe einer Gebäudefront und errechnet sich aus der Fläche der Gebäudefront (A) dividiert durch deren größte Breite (b) (siehe § 53a Abb. 1 und 2).Die Gebäudehöhe ist die mittlere Höhe einer Gebäudefront und errechnet sich aus der Fläche der Gebäudefr... mehr lesen...


§ 53a NÖ BO 2014 Begrenzung der Höhe von Bauwerken

(1)Absatz einsDie gemäß § 53 ermittelten Gebäudehöhen von Gebäudefronten, die nicht in einem Bauwich liegen, müssen der Bebauungshöhe h (Bauklasse oder höchstzulässige Gebäudehöhe) entsprechen. In Teilbereichen sind Überschreitungen der Bebauungshöhe von bis zu 1 m zulässig.Die gemäß Paragraph 53... mehr lesen...


§ 46 NÖ BO 2014 Barrierefreie Gestaltung von Bauwerken

(1)Absatz einsBei folgenden Bauwerken oder Bauwerksteilen müssen die für Besucher oder Kunden bestimmten Teile gemäß den bautechnischen Bestimmungen über die barrierefreie Gestaltung von Bauwerken (§ 43 Abs. 1 Z 4) geplant und ausgeführt werden:Bei folgenden Bauwerken oder Bauwerksteilen müssen d... mehr lesen...


§ 48 NÖ BO 2014 Immissionsschutz

Emissionen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase und Erschütterungen, die originär von Vorhaben nach §§ 14 und 15 oder deren Benützung ausgehen, sowie bei Windkraftanlagen (§ 14 Z 6) zusätzlich Emissionen durch Eis- und Schattenwurf dürfen Menschen weder in ihrem Leben oder ihrer Gesundheit gefährden... mehr lesen...


§ 39 NÖ BO 2014 Ergänzungsabgabe

(1)Absatz einsBei der Änderung der Grenzen von Bauplätzen (§ 10 und V. Abschnitt des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung) ist dem Eigentümer mit Rechtskraft der Bewilligung der Änderung von Grundstücksgrenzen bzw. mit rechtskräftiger Erlassung des Umlegungsbesc... mehr lesen...


§ 41 NÖ BO 2014 Stellplatz-Ausgleichsabgabe für Kraftfahrzeuge und Fahrräder

(1)Absatz einsIst die Herstellung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge nicht möglich, dann hat der Eigentümer des Bauwerks oder des Grundstücks für die nach § 63 Abs. 7 festgestellte Anzahl von Stellplätzen eine Ausgleichsabgabe zu entrichten, außer das Vorhaben liegt in einer Zone, für die eine V... mehr lesen...


§ 37 NÖ BO 2014 Verwaltungsübertretungen

(1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht wer1.Ziffer einsein bewilligungspflichtiges Vorhaben (§ 14) ohne rechtswirksame Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt oder ein so errichtetes oder abgeändertes Bauwerk oder Vorhaben benützt oder benützen lässt,ein bewilligungspflichtiges Vor... mehr lesen...


§ 38 NÖ BO 2014 Aufschließungsabgabe

(1)Absatz einsDem Eigentümer eines Grundstücks im Bauland ist eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben, wenn1.Ziffer einsein Grundstück oder Grundstücksteil rechtskräftig zum Bauplatz (§ 11) erklärt oderein Grundstück oder Grundstücksteil rechtskräftig zum Bauplatz (Paragraph 11,) erklärt oder2.Z... mehr lesen...


§ 33 NÖ BO 2014 Kontrollsystem

(1)Absatz einsDie im Laufe eines Jahres gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 und Abs. 1a Z 3 sowie nach dem Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012, BGBl. I Nr. 27/2012, vorgelegten Energieausweise sind von der Baubehörde stichprobenartig gemäß Anhang II Z 1 der Richtlinie 2010/31/EU (§ 69 Abs. 1 Z 6) zu überprüfen.... mehr lesen...


§ 34 NÖ BO 2014 Vermeidung und Behebung von Baugebrechen

(1)Absatz einsDer Eigentümer eines Bauwerks hat dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (§ 23) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten Zwecken (z. B. landwirtschaftlicher Betrieb bei landwirtschaftlichem Wohngebäude) genutzt wird. Im Falle von melde... mehr lesen...


§ 35 NÖ BO 2014 Sicherungsmaßnahmen und Abbruchauftrag

(1)Absatz einsDie Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen.(2)Absatz 2Die Baubehörde hat unter Gewährung einer angemessenen Frist den Abbr... mehr lesen...


§ 33a NÖ BO 2014 Energieausweis- und Anlagendatenbank

(1)Absatz einsDie Landesregierung hat Datenbanken für die elektronische Erfassung1.Ziffer einsder Energieausweise gemäß § 44 (Energieausweisdatenbank) undder Energieausweise gemäß Paragraph 44, (Energieausweisdatenbank) und2.Ziffer 2der Anlagendaten von Zentralheizungsanlagen, Blockheizkraftwerke... mehr lesen...


§ 30 NÖ BO 2014 Fertigstellung

(1)Absatz einsIst ein bewilligtes Bauvorhaben (§ 23) fertiggestellt, hat der Bauherr dies der Baubehörde anzuzeigen. Anzeigepflichtige Abweichungen (§ 15) sind in dieser Anzeige darzustellen. Ist ein bewilligtes Bauvorhaben (Paragraph 23,) fertiggestellt, hat der Bauherr dies der Baubehörde anzuz... mehr lesen...


§ 23 NÖ BO 2014 Baubewilligung

(1)Absatz einsÜber einen Antrag auf Baubewilligung ist schriftlich zu entscheiden.Eine Baubewilligung ist zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in § 20 Abs. 1 Z 1 bis 7 angeführten Bestimmungen besteht. Bei gewerblichen Betriebsanlagen gilt § 20 Abs. 1 dritter Satz sinngemäß.Eine Baubewilligu... mehr lesen...


§ 24 NÖ BO 2014 Ausführungsfristen

(1)Absatz einsDas Recht aus einer Baubewilligung (§ 23 Abs. 1) erlischt, wennDas Recht aus einer Baubewilligung (Paragraph 23, Absatz eins,) erlischt, wenn1.Ziffer einsdie Ausführung des bewilligten Bauvorhabens nicht-Strichaufzählungbinnen 2 Jahren ab dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewillig... mehr lesen...


§ 25 NÖ BO 2014 Beauftragte Fachleute und Bauführer

(1)Absatz einsBei Vorhaben nach § 14 hat der Bauherr mit der Planung und Berechnung des Bauvorhabens, einschließlich der Erstellung des Energieausweises, mit Überprüfungen und der Ausstellung von Bescheinigungen Fachleute zu betrauen, die hiezu nach deren einschlägigen Vorschriften (z. B. gewerbe... mehr lesen...


§ 26 NÖ BO 2014 Baubeginn

Der Bauherr hat das Datum des Beginns der Ausführung des Bauvorhabens der Baubehörde vorher anzuzeigen. Diese Anzeige wird unwirksam, wenn mit der tatsächlichen Ausführung nicht innerhalb von 4 Wochen ab dem angegebenen Zeitpunkt begonnen wird. mehr lesen...


§ 29 NÖ BO 2014 Baueinstellung

(1)Absatz einsDie Baubehörde hat die Fortsetzung der Ausführung eines Bauvorhabens zu untersagen, wenn1.Ziffer einsdie hiefür notwendige Baubewilligung (§ 23) nicht vorliegt oderdie hiefür notwendige Baubewilligung (Paragraph 23,) nicht vorliegt oder2.Ziffer 2bei einem bewilligten Vorhaben kein o... mehr lesen...


§ 21 NÖ BO 2014 Verfahren mit Parteien und Nachbarn

(1)Absatz einsFührt die Vorprüfung (§ 20) zu keiner Abweisung des Antrages, hat die Baubehörde die Parteien und Nachbarn (§ 6 Abs. 1 und 3) nachweislich vom geplanten Vorhaben zu informieren und darauf hinzuweisen, dass bei der Baubehörde in die Antragsbeilagen und in allfällige Gutachten Einsich... mehr lesen...


§ 22 NÖ BO 2014 Ergänzende Bestimmungen für Seveso-Betriebe

(1)Absatz einsVorhaben gemäß § 14 Z 1 bis 3a von Seveso-Betrieben (§ 4 Z 27a) sind nur dann zulässig, wenn sie so geplant und ausgeführt werden, dass eine erhebliche Erhöhung des Risikos oder der Folgen eines schweren Unfalls innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes (§ 1 Abs. 1 Z 20 NÖ Rau... mehr lesen...


§ 17 NÖ BO 2014 Bewilligungs- und meldefreie Vorhaben

Bewilligungs- und meldefreie Vorhaben sind jedenfalls:1.Ziffer einsdie Herstellung von Anschlussleitungen;2.Ziffer 2die Herstellung von Schwimmteichen, Naturpools und Gartenteichen mit natürlicher Randgestaltung ohne Veränderung des umliegenden Geländes mit einer Wasserfläche von nicht mehr als 2... mehr lesen...


§ 18 NÖ BO 2014 Antragsbeilagen

(1)Absatz einsDem Antrag auf Baubewilligung sind anzuschließen:1.Ziffer einsAngaben über das Grundeigentum und Nachweis des Nutzungsrechtes, wenn das Grundstück nicht oder nicht ausschließlich im Eigentum des Antragstellers steht, durch:a)Litera aZustimmung des Grundeigentümers oderb)Litera bZust... mehr lesen...


§ 19 NÖ BO 2014 Bauplan

(1)Absatz einsDer Bauplan hat alle Angaben zu enthalten, die für die Beurteilung des Vorhabens notwendig sind. Dazu gehören je nach Art des Vorhabens insbesondere:1.Ziffer einsder Lageplan, aus dem zu ersehen sinda)Litera avom Baugrundstück und den Grundstücken der Nachbarn (§ 6 Abs. 1 Z 3)vom Ba... mehr lesen...


§ 20 NÖ BO 2014 Vorprüfung

(1)Absatz einsDie Baubehörde hat bei Anträgen auf Baubewilligung vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben entgegensteht:1.Ziffer einsdie im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart des Baugrundstücks, seine Erklärung zur Vorbehaltsfläche oder Aufschließungszone, sofern das Vorhaben nicht der Erfü... mehr lesen...


§ 14 NÖ BO 2014 Bewilligungspflichtige Vorhaben

Soweit diese nicht unter § 15 fallen, bedürfen nachstehende Vorhaben einer Baubewilligung:Soweit diese nicht unter Paragraph 15, fallen, bedürfen nachstehende Vorhaben einer Baubewilligung:1.Ziffer einsNeu- und Zubauten von Gebäuden;2.Ziffer 2die Errichtung von baulichen Anlagen;3.Ziffer 3die Abä... mehr lesen...


§ 15 NÖ BO 2014 Bewilligungspflichtige Vorhaben im vereinfachten Verfahren

Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung im vereinfachten Verfahren:1.Ziffer einsdie Änderung des Verwendungszwecks von Bauwerken oder deren Teilen oder die Erhöhung der Anzahl von Wohnungen, wenn hiedurch-StrichaufzählungFestlegungen im Flächenwidmungsplan,-StrichaufzählungBestimmunge... mehr lesen...


§ 16 NÖ BO 2014 Meldepflichtige Vorhaben

(1)Absatz einsFolgende Vorhaben sind der Baubehörde innerhalb von 4 Wochen nach Fertigstellung des Vorhabens schriftlich zu melden:1.Ziffer einsdie Errichtung, ortsfeste Aufstellung, der Austausch und die Entfernung von Klimaanlagen, Wärmepumpen und Heizungsanlagen mit elektrischer Widerstandshei... mehr lesen...


§ 11 NÖ BO 2014 Bauplatz

(1)Absatz einsBauplatz ist ein Grundstück im Bauland, das1.Ziffer einshiezu erklärt wurde oder2.Ziffer 2durch eine vor dem 1. Jänner 1989 baubehördlich bewilligte Änderung von Grundstücksgrenzen geschaffen wurde und nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft besaß oder3.Ziffer 3du... mehr lesen...


§ 12 NÖ BO 2014 Grundabtretung für Verkehrsflächen

(1) Die Eigentümer sind verpflichtet, sämtliche Grundflächen des von den Vorhaben nach Z 1 bis 4 betroffenen Grundstücks, die zwischen den Straßenfluchtlinien liegen und nicht mit einem Hauptgebäude oder -teil bebaut sind, in das öffentliche Gut der Gemeinde abzutreten, wenn im Bauland eine Bewil... mehr lesen...


§ 13 NÖ BO 2014 Bauverbot

(1)Absatz einsAuf einem Bauplatz nach § 11 Abs. 1, der an eine im Flächenwidmungsplan vorgesehene öffentliche Verkehrsfläche angrenzt, darf eine Baubewilligung nicht erteilt werden (Bauverbot), solange diese Verkehrsfläche den Verkehrserfordernissen nicht entspricht. In diesen Fällen besteht jedo... mehr lesen...


§ 12a NÖ BO 2014 Herstellung des Bezugsniveaus

(1)Absatz einsDie Eigentümer von Grundstücken oder Grundstücksteilen, für die der Bebauungsplan oder eine Verordnung des Gemeinderates nach § 67 Abs. 4 ein Gebot zur verpflichtenden Herstellung des Bezugsniveaus festlegt, haben dieses flächendeckend herzustellen, wenn eine BaubewilligungDie Eigen... mehr lesen...


§ 5 NÖ BO 2014 Allgemeine Verfahrensbestimmungen, aufschiebende Wirkung

(1)Absatz einsEntscheidungen aufgrund dieses Gesetzes, ausgenommen nach § 36, sind schriftlich zu erlassen.Entscheidungen aufgrund dieses Gesetzes, ausgenommen nach Paragraph 36,, sind schriftlich zu erlassen.(2)Absatz 2Die Baubehörde hat über einen Antrag auf Baubewilligung, sofern das Vorhaben ... mehr lesen...


§ 6 NÖ BO 2014 Parteien und Nachbarn

(1)Absatz einsIn Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 35, haben Parteistellung:1.Ziffer einsder Bauwerber und der Eigentümer des B... mehr lesen...


§ 7 NÖ BO 2014 Verpflichtungen gegenüber den Nachbarn

(1)Absatz einsDie Eigentümer müssen die vorübergehende Benützung von Grundstücken und Bauwerken sowie des Luftraumes über diesen durch die Eigentümer der bestehenden oder zu errichtenden Bauwerke auf den Nachbargrundstücken und durch die von diesen Beauftragten dulden, wenn diese nur so oder ande... mehr lesen...


§ 4 NÖ BO 2014 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als1.Ziffer einsAbstellanlage für Kraftfahrzeuge: für das Abstellen von Kraftfahrzeugen bestimmter Raum (z. B. Garage), bauliche Anlage (z. B. Carport) oder Fläche einschließlich der Rangierflächen und Zu- und Abfahrten;Stellplatz: jene Teilfläche einer Abstellanla... mehr lesen...


§ 3a NÖ BO 2014 Mitwirkung der Bundespolizei

Die Organe der Bundespolizei haben der Baubehörde über ihr Ersuchen zur Feststellung einer Duldungsverpflichtung (§ 7 Abs. 6), zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse (§ 27 Abs. 2, § 32 Abs. 8 und 9, § 34 Abs. 4 und § 35 Abs. 5 in den Fällen der Abs. 1 bis 3) und zur Durchsetzung vo... mehr lesen...


§ 1 NÖ BO 2014 Geltungsbereich

(1)Absatz einsDieses Gesetz regelt das Bauwesen im Land Niederösterreich.(2)Absatz 2Durch dieses Gesetz werden1.Ziffer einsdie Zuständigkeit des Bundes für bestimmte Bauwerke (z. B. Bundesstraßen, Eisenbahn-, Luftfahrts-, Verteidigungs-, Wasserkraft- und öffentliche Schifffahrtsanlagen) sowie2.Zi... mehr lesen...


NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig von 29.05.2026 bis 28.02.2026 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 1/2026 § 0 gültig ab 29.05.2026 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 9/2026 ... mehr lesen...


Aktualisiert am 24.01.26
Gesetze 1-2 von 2