Gesetzesaktualisierungen

4 Gesetze aktualisiert am 12.01.2026

Gesetze 1-4 von 4

19 Paragrafen zu Grenzwerteverordnung 2011 (GKV 2011) aktualisiert


Anl. 3 GKV 2011

Liste Krebserzeugende Stoffgruppen und Stoffgemische1)Ziffer einsAromatenextrakte aus Erdöldestillaten gelten als eindeutig krebserzeugend.2)Ziffer 2Arsen- oder teerhaltige Salben gelten als eindeutig krebserzeugend.3)Ziffer 3Arzneimittel, denen ein gentoxischer therapeutischer Wirkungsmechanismu... mehr lesen...


Anl. 5 GKV 2011

(LISTE VON HÖLZERN, DEREN STÄUBE ALS EINDEUTIG KREBSERZEUGEND GELTEN)(Hölzer gemäß IARC-Monographie, Vol 62, Wood Dust and Formaldehyd, Lyon 1995), eindeutig krebserzeugend sind insbesondere:Afrikanisches Mahagony (Khaya) mehr lesen...


Anl. 1 GKV 2011

STOFFLISTE(MAK-Werte und TRK-Werte)(Anm.: Anhang I/2025 als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anhang I/2025 als PDF dokumentiert) mehr lesen...


§ 34 GKV 2011 Übergangsbestimmungen

(1)Absatz einsBescheidmäßige Vorschreibungen über Messungen bleiben unberührt.(2)Absatz 2Vor dem 1. Januar 2012 bereits genehmigte Absauganlagen, Entstauber und Arbeitsmittel mit integrierter Absaugung dürfen bis 1. Januar 2020 weiterverwendet werden, auch wenn sie die Bedingungen des § 15 Abs. 3... mehr lesen...


§ 35 GKV 2011 Schlussbestimmungen

(1)Absatz einsGemäß § 125 Abs. 8 ASchG wird festgestellt, dass mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft treten:Gemäß Paragraph 125, Absatz 8, ASchG wird festgestellt, dass mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft treten:1.Ziffer einsdie in § 110 Abs. 5 ASchG genannte Verlautbaru... mehr lesen...


§ 33 GKV 2011 Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union

§ 33.Paragraph 33, Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:1.Ziffer einsRichtlinie (EU) 2022/431 zur Änderung der Richtlinie 2004/37/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Exposition gegenüber Karzinogenen, Mutagenen oder reproduktio... mehr lesen...


§ 27 GKV 2011 Besondere Arbeiten

(1)Absatz einsVor Durchführung von Abbruch-, Instandhaltungs- oder Renovierungsarbeiten müssen Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber entsprechende Informationen bei den Eigentümern der betroffenen Räumlichkeiten, von anderen Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber oder über andere Quellen wie einschlägige ... mehr lesen...


§ 22 GKV 2011 Meldung von Asbestarbeiten

§ 22 (1) Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber haben vor Beginn von Arbeiten nach § 21 dem zuständigen Arbeitsinspektorat schriftlich zu melden:Paragraph 22, (1) Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber haben vor Beginn von Arbeiten nach Paragraph 21, dem zuständigen Arbeitsinspektorat schriftlich zu melden... mehr lesen...


§ 23 GKV 2011 Arbeitsplan

(1)Absatz einsVor Beginn von Abbrucharbeiten oder der Entfernung von Asbest oder asbesthaltigen Materialien (insbesondere aus Gebäuden, Bauten, Geräten und Anlagen, Tunnelbauten, Bergbauanlagen sowie aus Schiffen) ist ein schriftlicher Arbeitsplan zu erstellen und dem Sicherheits- und Gesundheits... mehr lesen...


§ 24 GKV 2011 Messungen der Asbestkonzentration

(1)Absatz einsFür Messungen der Asbestfaserkonzentration gilt der 5. Abschnitt.(2)Absatz 2Die Fasern sind insbesondere zu zählen1.Ziffer einsdurch Elektronenmikroskopie (EM) oder2.Ziffer 2mit einem anderen Verfahren, das zumindest zu gleichwertigen oder repräsentativeren Ergebnissen führt. Bis zu... mehr lesen...


§ 25 GKV 2011 Information

§ 25.Paragraph 25, Die Information der Arbeitnehmer/innen nach § 12 ASchG hat jedenfalls zu enthalten: Die Information der Arbeitnehmer/innen nach Paragraph 12, ASchG hat jedenfalls zu enthalten:1.Ziffer einsdie Gefahren für die Gesundheit infolge einer Exposition gegenüber Asbeststaub oder Staub... mehr lesen...


§ 26 GKV 2011 Ermächtigte Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für Abbruch- oder Asbestsanierungsarbeiten

(1)Absatz einsAbbruch- oder Asbestsanierungsarbeiten dürfen nur von ermächtigten Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgebern durchgeführt werden. Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber gelten als ermächtigt, wenn sie geeignete Maßnahmen nach Abs. 2 nachweisen und in eine Liste nach Abs. 4 eingetragen sind.Abbr... mehr lesen...


§ 14 GKV 2011 Schutz- oder Arbeitskleidung

(1)Absatz einsArbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber müssen den Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern, für die die Gefahr einer Einwirkung von eindeutig krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Arbeitsstoffen der Kategorie 1A oder 1B besteht, zur Verfügung stellen:1.Ziffer einsge... mehr lesen...


§ 14a GKV 2011 Unterweisung

(1)Absatz einsArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind über die Eigenschaften von krebserzeugenden, keimzellmutagenen und reproduktionstoxischen Arbeitsstoffen und deren Auswirkungen auf die Gesundheit einschließlich der zusätzlichen Risiken durch Tabakkonsum zu informieren.(2)Absatz 2Die Unterwei... mehr lesen...


§ 10 GKV 2011 Einstufung und Unterteilung von krebserzeugenden Arbeitsstoffen

(1)Absatz einsAls krebserzeugend im Sinne des 4. Abschnittes des ASchG gelten jedenfalls Arbeitsstoffe, die1.Ziffer einsin in Anhang I/Stoffliste, Anhang III (Liste krebserzeugende Stoffgruppen und Stoffgemische) oder Anhang V (Liste von Hölzern, deren Stäube als eindeutig krebserzeugend gelten) ... mehr lesen...


§ 10a GKV 2011 Einstufung und Unterteilung von fortpflanzungsgefährdenden (reproduktionstoxischen) Arbeitsstoffen

(1)Absatz einsAls fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe im Sinne des 4. Abschnittes des ASchG gelten jedenfalls Arbeitsstoffe, die1.Ziffer einsin Anhang I/Stoffliste genannt sind oder2.Ziffer 2nach den Bestimmungen des Chemikaliengesetzes 1996 oder des Pflanzenschutzmitt... mehr lesen...


§ 13 GKV 2011 Meldung krebserzeugender, keimzellmutagener und reproduktionstoxischer Arbeitsstoffe der Kategorie 1A oder 1B

§ 13.Paragraph 13, Die Meldung der beabsichtigten erstmaligen Verwendung gemäß § 42 Abs. 5 ASchG hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: Die Meldung der beabsichtigten erstmaligen Verwendung gemäß Paragraph 42, Absatz 5, ASchG hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:1.Ziffer einsName d... mehr lesen...


§ 8 GKV 2011 Information der ArbeitnehmerInnen

(1)Absatz einsArbeitnehmerInnen, die einen Arbeitstoff verwenden, für den ein Grenzwert besteht, sind über diese Tatsache zu informieren.(2)Absatz 2ArbeitnehmerInnen, die einen Arbeitstoff verwenden, der in Anhang I (Spalte 12) mit dem Hinweis „S“ versehen ist, sind darüber zu informieren, dass d... mehr lesen...


§ 9 GKV 2011 Handhabung des Anhangs I

(1)Absatz einsIn Anhang I werden MAK-Werte und TRK-Werte von Gasen, Dämpfen und flüchtigen Schwebstoffen angegeben:In Anhang römisch eins werden MAK-Werte und TRK-Werte von Gasen, Dämpfen und flüchtigen Schwebstoffen angegeben:1.Ziffer einsals Volumen pro Volumeneinheit in der im Allgemeinen von ... mehr lesen...


Aktualisiert am 12.01.26

3 Paragrafen zu Auslandsverwendungsverordnung (AuslvV) aktualisiert


§ 8 AuslvV

Paragraph 8, Der Zuschuss zur Vorbeugung vor Tropenkrankheiten beträgt für jeden Familienangehörigen bei einer Verwendung des Beamten in1.Ziffer einsAbu Dhabi, Abuja, Bagdad, Bangkok, Dakar, Guatemala, Hanoi, Hongkong, Islamabad, Jakarta, Kuala Lumpur, Manila, Maskat, New Delhi, Riyadh, Shanghai ... mehr lesen...


§ 2 AuslvV Auslandsverwendungszulage

(1)Absatz einsDie Auslandsverwendungszulage setzt sich aus dem Grundbetrag und allfälligen Zuschlägen zusammen.(2)Absatz 2Der Grundbetrag beträgt 8 WE.(3)Absatz 3Der Funktionszuschlag beträgt für Beamte an österreichischen Vertretungsbehörden1.Ziffer eins2 032,78 € bei einer dauernden dienstliche... mehr lesen...


§ 1 AuslvV

Paragraph eins, Die Auslandsverwendungszulage und die Zuschüsse, die gemäß § 21g Abs. 4 Z 1 GehG in Pauschalbeträgen festzusetzen sind, werden – soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist – in Werteinheiten festgesetzt. Eine Werteinheit (WE) entspricht dem Betrag von 100,87 €. Die Auslandsve... mehr lesen...


Aktualisiert am 12.01.26

11 Paragrafen zu Dienstordnung 1994 (DO 1994) aktualisiert


§ 94 DO 1994 Suspendierung

(1)Absatz einsDer Magistrat hat die vorläufige Suspendierung eines Beamten zu verfügen, wenn1.Ziffer einsgegen ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in § 74 Z 2 lit. c und/oder d angeführten Delikts vorliegt odergegen ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in Paragraph 74, Ziffer 2, Li... mehr lesen...


§ 90 DO 1994 Anwendung von Verfahrensvorschriften

§ 90.Paragraph 90, Für das Verfahren nach diesem Abschnitt gilt, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, folgendes:1.Ziffer eins§§ 1, 6, 7 und 9, § 10 Abs. 1 bis 4 und Abs. 6, § 11, §§ 13 bis 41, §§ 43 bis 44, §§ 45 bis 50, 51a bis 56 und 58 bis 62, § 68 Abs. 1 und Abs. 4 bis 7, §§ 69 bis... mehr lesen...


§ 84 DO 1994 Disziplinarkommission

(1)Absatz einsDie Disziplinarkommission gliedert sich in Senate. Die Senate 1 bis 3 sind für den Bereich der Hauptgruppe I, die Senate 4 und 5 für den Bereich der Hauptgruppe II, die Senate 6 und 7 für den Bereich der Hauptgruppe III und der Senat 8 ist für die Bereiche der Hauptgruppen IV bis VI... mehr lesen...


§ 74b DO 1994 Dienstrechtliche Laienrichter

(1)Absatz einsBei Senatsentscheidungen gemäß § 74a haben je ein Vertreter des Dienstgebers und ein Vertreter der Dienstnehmer als fachkundige Laienrichter mitzuwirken.Bei Senatsentscheidungen gemäß Paragraph 74 a, haben je ein Vertreter des Dienstgebers und ein Vertreter der Dienstnehmer als fach... mehr lesen...


§ 74 DO 1994 Entlassung

§ 74.Paragraph 74, Das Dienstverhältnis des Beamten des Dienst- oder Ruhestandes wird durch Entlassung aufgelöst 1.Ziffer einsdurch Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung;2.Ziffer 2durch Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbar... mehr lesen...


§ 68c DO 1994

(1)Absatz einsDer Beamte, der die Voraussetzung des § 68b Abs. 1 Z 1 oder 3 nicht erfüllt, kann auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn er das 60. Lebensjahr vollendet hat und keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Der Antrag kann frühestens sechs Monate vor Voll... mehr lesen...


§ 68b DO 1994 Versetzung in den Ruhestand über Antrag

(1)Absatz einsDer Beamte ist auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er1.Ziffer einseine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (§ 6 PO 1995) von 540 Monaten erreicht hat,eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (Paragraph 6, PO 1995) von 540 Monaten erreicht hat,2.Ziffer 2dauernd dienstun... mehr lesen...


§ 68a DO 1994 Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen

(1)Absatz einsDer Beamte ist von Amts wegen in den Ruhestand zu versetzen, wenn er1.Ziffer einsdauernd dienstunfähig ist oder2.Ziffer 2das 55. Lebensjahr vollendet hat und seine Dienstleistung durch Veränderung der Organisation des Dienstes oder durch bleibende Verringerung der Geschäfte entbehrl... mehr lesen...


§ 56 DO 1994 Karenzurlaub

(1)Absatz einsDem Beamten kann auf Antrag ein Karenzurlaub (Urlaub gegen Entfall der Bezüge) gewährt werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.(2)Absatz 2Durch den Karenzurlaub gemäß Abs. 1 wird, soweit er nicht ausdrücklich im öffentlichen Interesse gewährt wird, der La... mehr lesen...


§ 53a DO 1994 Geteilte Eltern-Karenz

(1)Absatz einsBis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Geburt des Kindes kann die Eltern-Karenz nach § 53 in zwei Teilen in der Dauer von je mindestens zwei Monaten in Anspruch genommen werden, wennBis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Geburt des Kindes kann die Eltern-Karenz nach Paragraph 53, ... mehr lesen...


§ 53 DO 1994 Eltern-Karenz

(1)Absatz einsDem Beamten gebührt auf Antrag eine Eltern-Karenz (gegen Entfall der Bezüge) bis zum Ablauf von 22 Monaten nach der Geburt des Kindes. Wird die Eltern-Karenz zwischen den Eltern geteilt, gebührt eine Eltern-Karenz bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Geburt des Kindes. Die Eltern... mehr lesen...


Aktualisiert am 12.01.26

2 Paragrafen zu Wiener Bezügegesetz 1997 (W-BG 1997) aktualisiert


§ 22 W-BG 1997 Verweisung auf andere Gesetze

(1)Absatz einsSoweit dieses Gesetz auf andere Wiener Landesgesetze verweist, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.(2)Absatz 2Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze verweist, sind diese in der am 1. Dezember 2023 geltenden Fassung anzuwenden. mehr lesen...


§ 27 W-BG 1997 Übergangsbestimmung zur 8. Novelle zum Wiener Bezügegesetz 1997

§ 27.Paragraph 27, Abweichend von § 2 entfällt die ab 1. Jänner 2026 wirksame Anpassung des Ausgangsbetrages gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, für die Bemessung der Bezüge der in § 3 Abs. 1 genannten Organ... mehr lesen...


Aktualisiert am 12.01.26
Gesetze 1-4 von 4