Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nicht eine bestimmte Fassung angeführt ist, in folgender Fassung anzuwenden:-Strichaufzählung mehr lesen...
(1)Absatz eins,Für Schülerinnen und Schüler von allgemeinbildenden Pflichtschulen kann ein Förderunterricht in der unterrichtsfreien Zeit gemäß § 8 lit. g sublit. dd des Schulorganisationsgesetzes (Sommerschule), der auch klassen-, schulstufen-, schulstandort- und schulartenübergreifend erfolgen ... mehr lesen...