(1) Ein Tourismusverband ist durch Verordnung der Landesregierung zu errichten. Eine solche Verordnung ist zu erlassen, wenn sich nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Mehrheit der teilnehmenden Unternehmer, die als Pflichtmitglieder in Betracht kommen, dafür ausspricht und sich zumindest 2... mehr lesen...
(1) Die Pflichtmitgliedschaft beginnt mit dem Inkrafttreten der Verordnung der Landesregierung gemäß § 9 Abs. 1 und Ausübung einer Tätigkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 oder mit der späteren Aufnahme einer solchen Tätigkeit.(2) Die Pflichtmitgliedschaft erlischt mit der Auflösung des Tourismusverband... mehr lesen...
(1) Pflichtmitglieder (Unternehmer) des Tourismusverbandes sind diea)selbständig Erwerbstätigen im Sinne des § 3 Kärntner Tourismusabgabegesetz (K-TAG), die aufgrund eines Abgabenbescheides gemäß § 9 K-TAG eine Tourismusabgabe zu entrichten haben, undb)Unterkunftgeber, die gemäß § 6 Abs. 1 Kärntn... mehr lesen...
(1) Zur Wahrung, Förderung und Vertretung der örtlichen Belange des Tourismus einschließlich der Freizeitwirtschaft und zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 4 Abs. 2 können die unmittelbar oder mittelbar am Tourismus interessierten Unternehmer (§ 7 Abs. 1) in jeder Gemeinde zu einem Tourismusverban... mehr lesen...
(1) Die für die Erfüllung der Aufgaben der Tourismusorganisationen gemäß §§ 2 bis 4 notwendigen Mittel werden aufgebracht durch:a)Landes- und Gemeindeabgaben;b)Mitglieds- und Tourismusbeiträge an Tourismusverbände undc)sonstige Mittel der Tourismusorganisationen.(2) Dem Land fließen folgende Abga... mehr lesen...
(1) Die Wahrnehmung der örtlichen Belange des Tourismus obliegt den nach den Bestimmungen des II. Teils dieses Gesetzes als Körperschaften öffentlichen Rechts eingerichteten Tourismusverbänden. Soweit solche Tourismusverbände nicht eingerichtet sind, verbleiben diese Aufgaben bei der Gemeinde.(2)... mehr lesen...
(1) Um die Kooperation der gemäß § 4 für die örtlichen Belange des Tourismus zuständigen Tourismusverbände oder Gemeinden auf regionaler Ebene sicherzustellen, hat die Landesregierung mit Verordnung Tourismusregionen derart einzurichten, dass jeder Tourismusverband oder jede Gemeinde einer Touris... mehr lesen...
(1) Die Wahrnehmung der zentralen touristischen Aufgaben und die Vertretung der touristischen Interessen des Landes obliegt dem Land. Zur Erfüllung dieser Aufgaben oder von Teilen davon darf sich das Land, sofern dies im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit gelegen ist... mehr lesen...
(1) Mit diesem Gesetz wird die organisatorische Struktur für die Wahrnehmung der öffentlichen Aufgaben im Bereich des Tourismus in Kärnten geregelt. Durch eine klare Kompetenz- und Aufgabenverteilung und durch eine Bündelung der finanziellen und personellen Ressourcen soll der Marktauftritt des L... mehr lesen...
Kärntner Tourismusgesetz 2011 - K-TGStF: LGBl 18/2012 Änderung LGBl Nr 7/2015LGBl Nr 81/2015LGBl Nr 43/2017 in BearbeitungI. Teil:Regionale und überregionaleZusammenarbeit1. Abschnitt:Organisation und Aufgabenverteilung§ 1 Ziele§ 2 Aufgaben des Landes§ 3 Regionale Aufgaben; Tourismusregi... mehr lesen...
(LGBl Nr 59/2025)Landesgesetzblatt Nr 59 aus 2025,)(1)Absatz eins,Dieses Gesetz tritt, soweit in den folgenden Absätzen nicht Abweichendes bestimmt wird, am 1. Jänner 2026 in Kraft.(2)Absatz 2,Art. I Z 5 (betreffend den ersten Satz des § 7 Abs. 1 K-LPG) und Art. II Abs. 3 treten am 1. Jänner 2027... mehr lesen...