Anl. 1 K-LPG

Kärntner Landes-Pflanzenschutzmittelgesetz, K-LPG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.05.2026 bis 31.12.9999
(LGBl Nr 59/2025)Landesgesetzblatt Nr 59 aus 2025,)
  1. (1)Absatz eins,Dieses Gesetz tritt, soweit in den folgenden Absätzen nicht Abweichendes bestimmt wird, am 1. Jänner 2026 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Art. I Z 5, betreffend den ersten Satz des § 7 Abs. 1 K-LPG, und Art. II Abs. 3 treten mit dem Inkrafttreten der Durchführungsverordnung (EU) 2023/564 betreffend Aufzeichnungen über Pflanzenschutzmittel in Kraft. Die Landesregierung hat das Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung (EU) im Landesgesetzblatt kundzumachen.Art. römisch eins Ziffer 5,, betreffend den ersten Satz des Paragraph 7, Absatz eins, K-LPG, und Art. römisch II Absatz 3, treten mit dem Inkrafttreten der Durchführungsverordnung (EU) 2023/564 betreffend Aufzeichnungen über Pflanzenschutzmittel in Kraft. Die Landesregierung hat das Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung (EU) im Landesgesetzblatt kundzumachen.
  3. (2)Absatz 2,Art. I Z 5 (betreffend den ersten Satz des § 7 Abs. 1 K-LPG) und Art. II Abs. 3 treten
    am 1. Jänner 2027 in Kraft.
    Artikel römisch eins, Ziffer 5, (betreffend den ersten Satz des Paragraph 7, Absatz eins, K-LPG) und Artikel römisch zwei, Absatz 3, treten , am 1. Jänner 2027 in Kraft.
  4. (3)Absatz 3,Abweichend von § 7 Abs. 1 K-LPG, in der Fassung des Art. I Z 5, in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/564 betreffend Aufzeichnungen über Pflanzenschutzmittel müssen die geforderten Aufzeichnungen ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung (EU) (Abs. 2) bis 31. Dezember 2029 erst bis zum 31. Jänner des Folgejahres elektronisch erfasst werden.Abweichend von Paragraph 7, Absatz eins, K-LPG, in der Fassung des Art.Artikel römisch eins, Ziffer 5,, in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/564 betreffend Aufzeichnungen über Pflanzenschutzmittel müssen die geforderten Aufzeichnungen ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung (EU) (Absatz 2,) bis 31. Dezember 2029 erst bis zum 31. Jänner des Folgejahres elektronisch erfasst werden.

Stand vor dem 21.05.2026

In Kraft vom 01.01.2026 bis 21.05.2026
(LGBl Nr 59/2025)Landesgesetzblatt Nr 59 aus 2025,)
  1. (1)Absatz eins,Dieses Gesetz tritt, soweit in den folgenden Absätzen nicht Abweichendes bestimmt wird, am 1. Jänner 2026 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Art. I Z 5, betreffend den ersten Satz des § 7 Abs. 1 K-LPG, und Art. II Abs. 3 treten mit dem Inkrafttreten der Durchführungsverordnung (EU) 2023/564 betreffend Aufzeichnungen über Pflanzenschutzmittel in Kraft. Die Landesregierung hat das Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung (EU) im Landesgesetzblatt kundzumachen.Art. römisch eins Ziffer 5,, betreffend den ersten Satz des Paragraph 7, Absatz eins, K-LPG, und Art. römisch II Absatz 3, treten mit dem Inkrafttreten der Durchführungsverordnung (EU) 2023/564 betreffend Aufzeichnungen über Pflanzenschutzmittel in Kraft. Die Landesregierung hat das Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung (EU) im Landesgesetzblatt kundzumachen.
  3. (2)Absatz 2,Art. I Z 5 (betreffend den ersten Satz des § 7 Abs. 1 K-LPG) und Art. II Abs. 3 treten
    am 1. Jänner 2027 in Kraft.
    Artikel römisch eins, Ziffer 5, (betreffend den ersten Satz des Paragraph 7, Absatz eins, K-LPG) und Artikel römisch zwei, Absatz 3, treten , am 1. Jänner 2027 in Kraft.
  4. (3)Absatz 3,Abweichend von § 7 Abs. 1 K-LPG, in der Fassung des Art. I Z 5, in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/564 betreffend Aufzeichnungen über Pflanzenschutzmittel müssen die geforderten Aufzeichnungen ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung (EU) (Abs. 2) bis 31. Dezember 2029 erst bis zum 31. Jänner des Folgejahres elektronisch erfasst werden.Abweichend von Paragraph 7, Absatz eins, K-LPG, in der Fassung des Art.Artikel römisch eins, Ziffer 5,, in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/564 betreffend Aufzeichnungen über Pflanzenschutzmittel müssen die geforderten Aufzeichnungen ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung (EU) (Absatz 2,) bis 31. Dezember 2029 erst bis zum 31. Jänner des Folgejahres elektronisch erfasst werden.

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