Anl. 1 K-LPG

Kärntner Landes-Pflanzenschutzmittelgesetz, K-LPG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.10.2019 bis 31.12.9999
LGBl Nr 27/2019LGBL Nr 81/2019)

(1) Dieses Gesetz tritt, soweit in den Abs. 2 und 3 nicht Abweichendes bestimmt wird, an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) PflanzenschutzmittelArt. I Z 10 (§ 11a), die für den Haus-11 (§ 12c Abs. 1 lit. d) und Kleingartenbereich zugelassen sind, und die den Anforderungen des13 (§ 13 Abs. 1 lit. e) treten am 14. Dezember 2019 in Kraft.

(3) Art. I Z 2 (§ 5 Abs. 1§ 2 Abs. 3c) nicht entsprechen, dürfen von nicht beruflichen Verwendern noch bis zum 31und 6 (§ 6 Abs. 1a lit. Dezember 2019 verwendet werdena) treten am 1. Jänner 2020 in Kraft.

(34) Dieses Gesetz wurde einem NotifikationsverfahrenBis zur Genehmigung des Lehrplans gemäß der RichtlinieArt. I Z 7 (EUbetreffend § 6 Abs. 7 zweiter Satz) 2015/1535 über ein Informationsverfahrensind Ausbildungskurse bzw. Fortbildungskurse auf dem Gebietder Grundlage der Normen und technischen Vorschriften (Notifizierung 2018/0431/A) unterzogengemäß § 6 Abs. 7, in der Fassung vor Art. I, erlassenen Verordnung durchzuführen. Dies gilt auch für vor Genehmigung der Lehrpläne begonnene Ausbildungen.

Stand vor dem 17.10.2019

In Kraft vom 17.04.2019 bis 17.10.2019
LGBl Nr 27/2019LGBL Nr 81/2019)

(1) Dieses Gesetz tritt, soweit in den Abs. 2 und 3 nicht Abweichendes bestimmt wird, an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) PflanzenschutzmittelArt. I Z 10 (§ 11a), die für den Haus-11 (§ 12c Abs. 1 lit. d) und Kleingartenbereich zugelassen sind, und die den Anforderungen des13 (§ 13 Abs. 1 lit. e) treten am 14. Dezember 2019 in Kraft.

(3) Art. I Z 2 (§ 5 Abs. 1§ 2 Abs. 3c) nicht entsprechen, dürfen von nicht beruflichen Verwendern noch bis zum 31und 6 (§ 6 Abs. 1a lit. Dezember 2019 verwendet werdena) treten am 1. Jänner 2020 in Kraft.

(34) Dieses Gesetz wurde einem NotifikationsverfahrenBis zur Genehmigung des Lehrplans gemäß der RichtlinieArt. I Z 7 (EUbetreffend § 6 Abs. 7 zweiter Satz) 2015/1535 über ein Informationsverfahrensind Ausbildungskurse bzw. Fortbildungskurse auf dem Gebietder Grundlage der Normen und technischen Vorschriften (Notifizierung 2018/0431/A) unterzogengemäß § 6 Abs. 7, in der Fassung vor Art. I, erlassenen Verordnung durchzuführen. Dies gilt auch für vor Genehmigung der Lehrpläne begonnene Ausbildungen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten