(1)Absatz eins,Dieses Gesetz tritt, soweit in den folgenden Absätzen nicht Abweichendes bestimmt wird, am 1. Jänner 2026 in Kraft.
(2)Absatz 2,Art. I Z 5 (betreffend den ersten Satz des § 7 Abs. 1 K-LPG) und Art. II Abs. 3 treten am 1. Jänner 2027 in Kraft.Artikel römisch eins, Ziffer 5, (betreffend den ersten Satz des Paragraph 7, Absatz eins, K-LPG) und Artikel römisch zwei, Absatz 3, treten , am 1. Jänner 2027 in Kraft.
(3)Absatz 3,Abweichend von § 7 Abs. 1 K-LPG, in der Fassung des Art. I Z 5, in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/564 betreffend Aufzeichnungen über Pflanzenschutzmittel müssen die geforderten Aufzeichnungen ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung (EU) (Abs. 2) bis 31. Dezember 2029 erst bis zum 31. Jänner des Folgejahres elektronisch erfasst werden.Abweichend von Paragraph 7, Absatz eins, K-LPG, in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 5,, in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/564 betreffend Aufzeichnungen über Pflanzenschutzmittel müssen die geforderten Aufzeichnungen ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung (EU) (Absatz 2,) bis 31. Dezember 2029 erst bis zum 31. Jänner des Folgejahres elektronisch erfasst werden.
In Kraft seit 22.05.2026 bis 31.12.9999
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