Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.01.2026
(1)Absatz einsFür die Maßnahmen zur Vermeidung und Sanierung von Schädigungen des Bodens (Umweltschäden) und für jede unmittelbare Gefahr solcher Schädigungen durch die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit der Verwendung von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen, Pflanzenschutzmitteln und Biozidprodukten zum Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlingen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes, sind die in Abs. 2 angeführten Bestimmungen des Bundes-Umwelthaftungsgesetzes (B-UHG) anzuwenden.Für die Maßnahmen zur Vermeidung und Sanierung von Schädigungen des Bodens (Umweltschäden) und für jede unmittelbare Gefahr solcher Schädigungen durch die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit der Verwendung von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen, Pflanzenschutzmitteln und Biozidprodukten zum Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlingen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes, sind die in Absatz 2, angeführten Bestimmungen des Bundes-Umwelthaftungsgesetzes (B-UHG) anzuwenden.
(2)Absatz 2Für die Maßnahmen zur Vermeidung und Sanierung von Schädigungen des Bodens und für jede unmittelbare Gefahr solcher Schäden im Sinne des Abs. 1 sind die §§ 1 bis 13 Abs. 1 und 18 sowie Anhang 3 des B-UHG, mit Ausnahme der §§ 2 Abs. 1 Z 1, 4 Z 1 lit. a, 8 Abs. 3 Z 1 letzter Halbsatz und 11 Abs. 2 Z 2, anzuwenden, soweit sich diese Bestimmungen auf Schädigungen und Gefährdungen des Bodens beziehen.Für die Maßnahmen zur Vermeidung und Sanierung von Schädigungen des Bodens und für jede unmittelbare Gefahr solcher Schäden im Sinne des Absatz eins, sind die Paragraphen eins bis 13 Absatz eins und 18 sowie Anhang 3 des B-UHG, mit Ausnahme der Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer eins,, 4 Ziffer eins, Litera a,, 8 Absatz 3, Ziffer eins, letzter Halbsatz und 11 Absatz 2, Ziffer 2,, anzuwenden, soweit sich diese Bestimmungen auf Schädigungen und Gefährdungen des Bodens beziehen.
(3)Absatz 3Die in Abs. 2 genannten Bestimmungen des B-UHG sind überdies mit der Maßgabe an-zuwenden, dassDie in Absatz 2, genannten Bestimmungen des B-UHG sind überdies mit der Maßgabe an-zuwenden, dass
a)Litera asoweit in § 2 Abs. 1 Z 2 und § 4 Z 4 auf die in Anhang 1 des B-UHG angeführten Tätigkeiten Bezug genommen wird, an die Stelle dieser Tätigkeiten die Verwendung von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen, Pflanzenschutzmitteln und Biozidprodukten (Abs. 1) gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes tritt;soweit in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 4, Ziffer 4, auf die in Anhang 1 des B-UHG angeführten Tätigkeiten Bezug genommen wird, an die Stelle dieser Tätigkeiten die Verwendung von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen, Pflanzenschutzmitteln und Biozidprodukten (Absatz eins,) gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes tritt;
b)Litera bdie Bezugnahmen auf Anhang 2 B-UHG entfallen;
c)Litera cin den §§ 5 Abs. 5, 6 Abs. 4 und 7 Abs. 4 an die Stelle des Wortes „bundesrechtlichen“ das Wort „landesrechtlichen“ tritt;in den Paragraphen 5, Absatz 5,, 6 Absatz 4 und 7 Absatz 4, an die Stelle des Wortes „bundesrechtlichen“ das Wort „landesrechtlichen“ tritt;
d)Litera ddie Erlassung der im § 8 Abs. 1 zweiter Satz des B-UHG genannten Verordnung der Landesregierung zukommt und die Anhörung der Landeshauptleute entfällt und die im § 8 Abs. 7 des B-UHG vorgesehene Parteistellung dem Land zukommt.die Erlassung der im Paragraph 8, Absatz eins, zweiter Satz des B-UHG genannten Verordnung der Landesregierung zukommt und die Anhörung der Landeshauptleute entfällt und die im Paragraph 8, Absatz 7, des B-UHG vorgesehene Parteistellung dem Land zukommt.
e)Litera e§ 10 des B-UHG auch auf Bundesländergrenzen überschreitende Umweltschäden anzuwenden ist, wobei diesfalls die im § 10 Abs. 2 vorgesehene Meldung an die Europäische Kommission und die in Betracht kommenden Mitgliedstaaten entfällt.Paragraph 10, des B-UHG auch auf Bundesländergrenzen überschreitende Umweltschäden anzuwenden ist, wobei diesfalls die im Paragraph 10, Absatz 2, vorgesehene Meldung an die Europäische Kommission und die in Betracht kommenden Mitgliedstaaten entfällt.
f)Litera fder Umweltanwalt im Sinne des § 11 Abs. 1 B-UHG der Naturschutzbeirat (§ 61 Abs. 4 Kärntner Naturschutzgesetz 2002) ist.der Umweltanwalt im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, B-UHG der Naturschutzbeirat (Paragraph 61, Absatz 4, Kärntner Naturschutzgesetz 2002) ist.
(4)Absatz 4Soweit in den gemäß Abs. 2 anzuwendenden Bestimmungen des B-UHG auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden:Soweit in den gemäß Absatz 2, anzuwendenden Bestimmungen des B-UHG auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden:
a)Litera aAtomhaftungsgesetz 1999 – AtomHG 1999, BGBl. I Nr. 170/1998, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2003;Atomhaftungsgesetz 1999 – AtomHG 1999, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1998,, zuletzt geändert durch BGBl. römisch eins Nr. 33/2003;
b)Litera bUmweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023;Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, zuletzt geändert durch BGBl. römisch eins Nr. 26/2023;
c)Litera cWasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018.Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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