Gesetzesaktualisierungen

1 Gesetz aktualisiert am 02.07.2026

Gesetze 1-1 von 1

29 Paragrafen zu Kärntner Tourismusgesetz 2011 - K-TG (K-TG) aktualisiert


Anl. 1 K-TG

„§ 5Aufbringung der Mittel„§ 5, Aufbringung der Mittel(1)Absatz eins,Die für die Erfüllung der Aufgaben der Tourismusorganisationen gemäß §§ 2 bis 4 notwendigen Mittel werden aufgebracht durch:Die für die Erfüllung der Aufgaben der Tourismusorganisationen gemäß Paragraphen 2 bis 4 notwendigen Mit... mehr lesen...


§ 37 K-TG für Tourismusverbände

(1) Mit der Feststellung der Landesregierung, dass die erforderliche Zustimmung der Unternehmer zur Errichtung eines Tourismusverbandes vorliegt (§ 9 Abs. 7), haben die Gemeinden Vereinbarungen gemäß § 8 Abs. 3 lit. d Fremdenverkehrsgesetz 1992 zum ehest möglichen Zeitpunkt aufzulösen. § 5 Abs. 7... mehr lesen...


§ 36 K-TG Tourismusorganisationen

(1) Die in der Anlage zu diesem Gesetz angeführten Tourismusregionen und ihre Mitgliedsgemeinden gelten mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als vorläufige Tourismusregionen im Sinne des § 3 Abs. 1.(2) Gemeinden oder Tourismusverbände, die keiner der in Abs. 1 angeführten Tourismusregionen ange... mehr lesen...


§ 35 K-TG Aufsicht des Landes

(1) Der Tourismusverband ist verpflichtet, der Landesregierung alle verlangten Auskünfte zu erteilen, ihren Beauftragten anlässlich örtlicher Überprüfungen der Wirtschaftsführung Einsicht in sämtliche Geschäftsstücke (Geschäftsbücher) zu geben, und auf Verlangen der Landesregierung Haushaltspläne... mehr lesen...


§ 34 K-TG der Tourismusverbände

(1) Die in den §§ 14 Abs. 3 und 19 Abs. 9 dieses Gesetzes angeführten Aufgaben sind solche des übertragenen Wirkungsbereiches des Tourismusverbandes.(2) In den in Abs. 1 genannten Angelegenheiten unterliegen die Tourismusverbände dem Weisungsrecht der Landesregierung. mehr lesen...


§ 33 K-TG Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die in den §§ 4 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 4, 5 Abs. 7 und 8, 6 Abs. 3, 9 Abs. 2 lit. b, 11 Abs. 4 und 6, 12 Abs. 2, 18 Abs. 1, 23 Abs. 1, 36 Abs. 2 und 5 und 37 dieses Gesetzes angeführten Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde. mehr lesen...


§ 32 K-TG Verweisungen

(1) Verweisungen in diesem Gesetz auf Landesgesetze, ausgenommen auf die Anlage zum Kärntner Tourismusabgabegesetz (K-TAG), verstehen sich als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung.(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, verstehen sich diese Verweisungen als solche a... mehr lesen...


§ 31 K-TG Jahresabschluss

(1) Nach Ablauf des Haushaltsjahres hat der Finanzreferent im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden den Jahresabschluss aufzustellen. Dieser umfasst eine Jahresbilanz zum Ende des Kalenderjahres sowie eine detaillierte Gewinn- und Verlustrechnung. Sie sind nach den Grundsätzen der unternehmerischen R... mehr lesen...


§ 30 K-TG Haushaltsplan

(1) Der Finanzreferent hat den Entwurf des Haushaltsplans für das kommende Haushaltsjahr bis Ende November im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden zu erstellen und dem Vorstand zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. Vor der Behandlung durch den Vorstand ist der Haushaltsplan eine Woche lang z... mehr lesen...


§ 29 K-TG Aufbringung der Mittel

(1) Die für den Haushalt des Tourismusverbandes erforderlichen Geldmittel werden durch die in § 5 genannten Einnahmen des Tourismusverbandes aufgebracht.(2) Tourismusverbände dürfen eine erwerbswirtschaftliche Tätigkeit (Unternehmen) nur aufnehmen, wenn dies den Grundsätzen des § 28 Abs. 1 entspr... mehr lesen...


§ 28 K-TG Haushaltswirtschaft und Rechnungswesen

(1) Die Tourismusverbände sind zum Wohl der Mitglieder nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu führen. Für das Rechnungswesen der Tourismusverbände gelten die Grundsätze der unternehmerischen Rechnungslegung.(2) Unbeschadet weiterreichender Planungen ist die... mehr lesen...


§ 27 K-TG Geschäftsordnung

(1) Der Tourismusverband hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die insbesondere nähere Bestimmungen über die Führung der Geschäfte durch den Vorsitzenden, die Einberufung und Abwicklung der Vollversammlung, der Sitzungen des Vorstands und des Kontrollausschusses, über die Ausübung des Stimmrec... mehr lesen...


§ 26 K-TG der Bediensteten

(1) Der Vorstand hat einen Leiter des Tourismusverbandes zu bestellen. Der Tourismusverband kann sich mit Beschluss der Vollversammlung zur Besorgung dieser Funktion eines Bediensteten der regionalen Tourismusorganisation bedienen, wenn das Weisungsrecht der Organe des Tourismusverbandes gegenübe... mehr lesen...


§ 25 K-TG Allgemeine Aufgaben der Organe

(1) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben haben die Organe des Tourismusverbandes auf die Auswirkungen des Tourismus auf kulturelle, soziale, ökonomische und ökologische Belange zu achten.(2) Hinsichtlich der Befangenheit von Mitgliedern des Vorstands gilt § 40 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung... mehr lesen...


§ 24 K-TG Aufwandsentschädigung und Auslagenersatz

Die Vollversammlung kann einzelnen Mitgliedern des Vorstands bei einem besonderen Arbeits- oder Zeitaufwand für die Besorgung der Aufgaben eine angemessene Aufwands­entschädigung gewähren. Weiters kann in der Geschäftsordnung (§ 27) für besondere Aufwendungen im Rahmen der notwendigen Aufgabenbes... mehr lesen...


§ 23 K-TG des Kontrollausschusses

(1) Der Kontrollausschuss besteht aus zwei Mitgliedern, die von der Vollversammlung zu wählen sind, und aus einem Mitglied, das vom Gemeinderat jener Gemeinde entsendet wird, in der der Tourismusverband seinen Sitz hat. Der Kontrollausschuss ist auf die Funktionsdauer des Vorstands zu berufen. Se... mehr lesen...


§ 22 K-TG Aufgaben des Vorsitzenden, -Stellvertreters und des Finanzreferenten

(1) Der Vorsitzende leitet den Tourismusverband. Er führt den Vorsitz in den Sitzungen des Vorstands und der Vollversammlung. Er ist an die Beschlüsse dieser Organe gebunden. Unbeschadet der Aufgaben des Leiters des Tourismusverbandes, ist der Vorsitzende für die Vollziehung der Beschlüsse des Vo... mehr lesen...


§ 20 K-TG vorzeitige Auflösung

(1) Ein Mitglied oder Ersatzmitglied kann auf seine Zugehörigkeit zum Vorstand oder die Funktion des Vorsitzenden, Vorsitzenden-Stellvertreters oder Finanzreferenten verzichten. Der Verzicht ist schriftlich zu erklären und wird eine Woche nach dem Einlangen der Verzichtserklärung beim Vorsitzende... mehr lesen...


§ 19 K-TG Wahl des Vorstands

(1) Die Wahl des Vorstands ist vom bisherigen Vorsitzenden (Vorsitzenden-Stellvertreter) zu leiten (Wahlleiter). Zur Unterstützung des Wahlleiters bei der Überwachung der Stimmabgabe und bei der Auszählung der Stimmen hat die Vollversammlung aus ihrer Mitte zwei Beisitzer mit einfacher Stimmenmeh... mehr lesen...


§ 18 K-TG Zusammensetzung des Vorstands

(1) Die zu wählenden Mitglieder und Ersatzmitglieder des Vorstands werden von der Vollversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Aus der Wählergruppe A haben dem Vorstand drei Mitglieder und aus der Wählergruppe B zwei Mitglieder anzugehören. Für jedes Vorstandsmitglied ist ein Ersatzmitg... mehr lesen...


§ 17 K-TG Aufgaben der Vollversammlung

Der Vollversammlung ist vom Vorstand über seine Tätigkeit umfassend zu berichten. Ihr sind neben den in diesem Gesetz besonders geregelten Aufgaben vorbehalten:a)die Wahl des Vorstands und Antrag auf Abberufung seiner Mitglieder oder Ersatzmitglieder;b)die Wahl des Kontrollausschusses;c)die Fests... mehr lesen...


§ 16 K-TG Abstimmungen der Vollversammlung

(1) Die Vollversammlung wird vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Einberufung hat schriftlich und – soweit nicht gemäß § 5 Abs. 10 Abweichendes bestimmt wird – mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Vollversammlung zu erfolgen. In der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu geben. An... mehr lesen...


§ 15 K-TG in der Vollversammlung

(1) Natürliche Personen haben ihr Stimmrecht persönlich oder durch schriftlich Bevollmächtigte auszuüben.(2) Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften haben ihr Stimmrecht durch ein vertretungsbefugtes Organ (Vorstandsmitglied, Geschäftsführer, Gesellschafter, Prokurist) oder d... mehr lesen...


§ 14 K-TG in der Vollversammlung

(1) Die Vollversammlung besteht aus sämtlichen Mitgliedern (§ 7 Abs. 1 und 2) des Tourismusverbandes. Jedes Mitglied des Tourismusverbandes hat in der Vollversammlung eine Stimme. Die Wahlen in den Vorstand haben in Wählergruppen entsprechend den nachstehenden Bestimmungen zu erfolgen.(2) Zur Erm... mehr lesen...


§ 13 K-TG Organe des Tourismusverbandes

(1) Die Organe des Tourismusverbandes sind die Vollversammlung, der Vorstand, der Vorsitzende und der Kontrollausschuss.(2) Der Tourismusverband hat nach den Bestimmungen des § 26 Abs. 1 einen Leiter des Tourismusverbandes zu bestellen.(3) Gehört der Tourismusverband einer regionalen Tourismusorg... mehr lesen...


§ 12 K-TG Auflösung des Tourismusverbandes

(1) Die Landesregierung hat einen Tourismusverband durch Verordnung aufzulösen, wenn die Vollversammlung dies mit zumindest zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen auf Antrag des Vorstands oder von 5 v. H. der Mitglieder gemäß § 7 Abs. 1 und 2 beschlossen hat, eine Notwendigkeit zur Wahrnehmung der... mehr lesen...


§ 11 K-TG Gebiet des Tourismusverbandes

(1) Das Gebiet des Tourismusverbandes ist das Gebiet der Gemeinde, in der er seinen Sitz hat. Bei Tourismusverbänden für mehrere Gemeinden umfasst der Tourismusverband das Gebiet dieser Gemeinden.(2) (entfällt)(3) Gebietsänderungen, die sich nicht aus Änderungen der Gemeindegrenzen ergeben, könne... mehr lesen...


§ 10 K-TG Zusammenschluss von Tourismusverbänden

(1) Bei einem Zusammenschluss von Tourismusverbänden zu einem Tourismusverband für mehrere Gemeinden oder einem Beitritt eines Tourismusverbandes zu einem Tourismusverband für mehrere Gemeinden entfällt eine Abstimmung nach den Bestimmungen des § 9. An Stelle dessen hat die Vollversammlung der be... mehr lesen...


Aktualisiert am 02.07.26
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