§ 37 K-TG für Tourismusverbände

Kärntner Tourismusgesetz 2011 - K-TG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2015 bis 31.12.9999

(1) Mit der Feststellung der Landesregierung, dass die erforderliche Zustimmung der Unternehmer zur Errichtung eines Tourismusverbandes vorliegt (§ 9 Abs. 7), haben die Gemeinden Vereinbarungen gemäß § 8 Abs. 3 lit. d Fremdenverkehrsgesetz 1992 zum ehest möglichen Zeitpunkt aufzulösen. § 5 Abs. 7 lit. a ist für die Dauer des laufenden Vertrages nicht anzuwenden, soweit nicht Abs. 3 Anwendung findet.

(2) Unbeschadet des Abs. 1 haben die Gemeinden anlässlich der Gründung eines Tourismusverbandes hinsichtlich des Übergangs von unbeweglichem Vermögen, soweit nicht Abs. 5 Anwendung findet, und hinsichtlich der Rechtsnachfolge bei nicht unter Abs. 1 fallenden Vereinbarungen, einvernehmlich vorzugehen. Dabei ist sicherzustellen, dass den Gemeinden aus dem Übergang der Zuständigkeit von der Gemeinde auf den Tourismusverband keine wesentlichen finanziellen Nachteile erwachsen. Insbesondere sind die Tourismusverbände – soferne dies rechtlich möglich ist – verpflichtet, in bestehende Vereinbarungen der Gemeinden über Großveranstaltungen für den tourismusrelevanten Anteil einzutreten. Die Tourismusverbände und Gemeinden sind weiters verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass sich an diesen Vereinbarungen auch die regionalen Tourismusorganisationen beteiligen.

(3) Juristische Personen, deren satzungsgemäßer Zweck die umfassende Wahrnehmung der Interessen des Tourismus in der Gemeinde ist, können innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, wenn die Landesregierung eine Verordnung gemäß § 9 Abs. 1 erlassen hat, beantragen, dass durch Bescheid der Landesregierung der Tourismusverband, der in der Gemeinde seinen Sitz hat, in die Gesamtheit ihrer Rechte und Pflichten eingesetzt wird. Die Landesregierung hat darüber nach Anhörung der Gemeinde zu entscheiden. Bestehen in einer Gemeinde mehrere solcher juristischen Personen, kommt diese Einsetzung in die Rechtsnachfolge – ausgenommen in den Fällen des § 11 Abs. 2 – nur für den Rechtsträger in Betracht, dem bei der Wahrnehmung der Interessen des Tourismus die größte Bedeutung zukommt. Ein Bescheid, der die Nachfolge des Tourismusverbandes gegenüber einer juristischen Person ausspricht, wird mit dem Zeitpunkt wirksam, in dem die juristische Person satzungsgemäß und nach den in Betracht kommenden Rechtsvorschriften ihre Auflösung rechtswirksam beschlossen hat. Wird eine solche Maßnahme nicht gesetzt, verliert der Bescheid nach Ablauf eines Jahres seine Wirksamkeit.

(4) Die Landesregierung hat den Zeitpunkt der konstituierenden Sitzung der Vollversammlung des Tourismusverbandes festzulegen und der Gemeinde, in der er seinen Sitz hat (§ 6 Abs. 3entfällt), mitzuteilen. Die Einladung zu dieser Sitzung hat durch die Sitzgemeinde zu erfolgen. Zu diesem Zweck ist der Sitzgemeinde von den gegebenenfalls weiteren betroffenen Gemeinden eine Liste der Mitglieder, gegliedert nach Wählergruppen, zu übermitteln. § 14 Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Abgabenbehörde nach dem Tourismusabgabegesetz bis 31. Dezember 2012 der Bürgermeister ist. Der Vorsitzende der konstituierenden Sitzung ist von der Sitzgemeinde, gegebenenfalls nach Anhörung der weiteren betroffenen Gemeinden, zu bestimmen. Das Stimmrecht für die Wahl des Vorstands richtet sich diesfalls nach der von der Sitzgemeinde, gegebenenfalls aufgrund der von den weiteren Gemeinden übermittelten Daten, erstellten Wählergruppenliste der Mitglieder des Tourismusverbandes.

(5) Zum Zeitpunkt der Errichtung eines Tourismusverbandes bestehende Einrichtungen, die auch für den Tourismus von besonderer Bedeutung sind, (§ 4 Abs. 2 lit. d) verbleiben – soweit mit dem Tourismusverband nicht Abweichendes vereinbart wurde – bei der Gemeinde.

(6) Die Tourismusverbände sind verpflichtet, die Bediensteten der Gemeinde, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung der Landesregierung gemäß § 9 Abs. 1 mit Aufgaben des Tourismus betraut sind, und die den Tourismusverbänden nach den dienstrechtlichen Bestimmungen (§§ 19a Gemeindevertragsbedienstetengesetz, 18a Gemeindebedienstetengesetz 1992, 53 ff Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz) zur Dienstleistung zugewiesen werden, unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten jedenfalls bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 zur Erfüllung der Aufgaben des Tourismusverbandes einzusetzen. Diese Verpflichtung gilt jedoch nur insoweit, als die Personalkosten für diese Bediensteten nicht 35 v.H. des Gesamthaushalts des Tourismusverbandes übersteigen.

(7) Maßnahmen, die erforderlich sind, damit die Tourismusverbände und ihre Organe mit dem Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 9 Abs. 1 die ihnen übertragenen Aufgaben wahrnehmen können, dürfen bereits ab dem der Kundmachung einer solchen Verordnung folgenden Tag gesetzt werden.

Stand vor dem 31.01.2015

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.01.2015

(1) Mit der Feststellung der Landesregierung, dass die erforderliche Zustimmung der Unternehmer zur Errichtung eines Tourismusverbandes vorliegt (§ 9 Abs. 7), haben die Gemeinden Vereinbarungen gemäß § 8 Abs. 3 lit. d Fremdenverkehrsgesetz 1992 zum ehest möglichen Zeitpunkt aufzulösen. § 5 Abs. 7 lit. a ist für die Dauer des laufenden Vertrages nicht anzuwenden, soweit nicht Abs. 3 Anwendung findet.

(2) Unbeschadet des Abs. 1 haben die Gemeinden anlässlich der Gründung eines Tourismusverbandes hinsichtlich des Übergangs von unbeweglichem Vermögen, soweit nicht Abs. 5 Anwendung findet, und hinsichtlich der Rechtsnachfolge bei nicht unter Abs. 1 fallenden Vereinbarungen, einvernehmlich vorzugehen. Dabei ist sicherzustellen, dass den Gemeinden aus dem Übergang der Zuständigkeit von der Gemeinde auf den Tourismusverband keine wesentlichen finanziellen Nachteile erwachsen. Insbesondere sind die Tourismusverbände – soferne dies rechtlich möglich ist – verpflichtet, in bestehende Vereinbarungen der Gemeinden über Großveranstaltungen für den tourismusrelevanten Anteil einzutreten. Die Tourismusverbände und Gemeinden sind weiters verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass sich an diesen Vereinbarungen auch die regionalen Tourismusorganisationen beteiligen.

(3) Juristische Personen, deren satzungsgemäßer Zweck die umfassende Wahrnehmung der Interessen des Tourismus in der Gemeinde ist, können innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, wenn die Landesregierung eine Verordnung gemäß § 9 Abs. 1 erlassen hat, beantragen, dass durch Bescheid der Landesregierung der Tourismusverband, der in der Gemeinde seinen Sitz hat, in die Gesamtheit ihrer Rechte und Pflichten eingesetzt wird. Die Landesregierung hat darüber nach Anhörung der Gemeinde zu entscheiden. Bestehen in einer Gemeinde mehrere solcher juristischen Personen, kommt diese Einsetzung in die Rechtsnachfolge – ausgenommen in den Fällen des § 11 Abs. 2 – nur für den Rechtsträger in Betracht, dem bei der Wahrnehmung der Interessen des Tourismus die größte Bedeutung zukommt. Ein Bescheid, der die Nachfolge des Tourismusverbandes gegenüber einer juristischen Person ausspricht, wird mit dem Zeitpunkt wirksam, in dem die juristische Person satzungsgemäß und nach den in Betracht kommenden Rechtsvorschriften ihre Auflösung rechtswirksam beschlossen hat. Wird eine solche Maßnahme nicht gesetzt, verliert der Bescheid nach Ablauf eines Jahres seine Wirksamkeit.

(4) Die Landesregierung hat den Zeitpunkt der konstituierenden Sitzung der Vollversammlung des Tourismusverbandes festzulegen und der Gemeinde, in der er seinen Sitz hat (§ 6 Abs. 3entfällt), mitzuteilen. Die Einladung zu dieser Sitzung hat durch die Sitzgemeinde zu erfolgen. Zu diesem Zweck ist der Sitzgemeinde von den gegebenenfalls weiteren betroffenen Gemeinden eine Liste der Mitglieder, gegliedert nach Wählergruppen, zu übermitteln. § 14 Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Abgabenbehörde nach dem Tourismusabgabegesetz bis 31. Dezember 2012 der Bürgermeister ist. Der Vorsitzende der konstituierenden Sitzung ist von der Sitzgemeinde, gegebenenfalls nach Anhörung der weiteren betroffenen Gemeinden, zu bestimmen. Das Stimmrecht für die Wahl des Vorstands richtet sich diesfalls nach der von der Sitzgemeinde, gegebenenfalls aufgrund der von den weiteren Gemeinden übermittelten Daten, erstellten Wählergruppenliste der Mitglieder des Tourismusverbandes.

(5) Zum Zeitpunkt der Errichtung eines Tourismusverbandes bestehende Einrichtungen, die auch für den Tourismus von besonderer Bedeutung sind, (§ 4 Abs. 2 lit. d) verbleiben – soweit mit dem Tourismusverband nicht Abweichendes vereinbart wurde – bei der Gemeinde.

(6) Die Tourismusverbände sind verpflichtet, die Bediensteten der Gemeinde, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung der Landesregierung gemäß § 9 Abs. 1 mit Aufgaben des Tourismus betraut sind, und die den Tourismusverbänden nach den dienstrechtlichen Bestimmungen (§§ 19a Gemeindevertragsbedienstetengesetz, 18a Gemeindebedienstetengesetz 1992, 53 ff Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz) zur Dienstleistung zugewiesen werden, unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten jedenfalls bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 zur Erfüllung der Aufgaben des Tourismusverbandes einzusetzen. Diese Verpflichtung gilt jedoch nur insoweit, als die Personalkosten für diese Bediensteten nicht 35 v.H. des Gesamthaushalts des Tourismusverbandes übersteigen.

(7) Maßnahmen, die erforderlich sind, damit die Tourismusverbände und ihre Organe mit dem Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 9 Abs. 1 die ihnen übertragenen Aufgaben wahrnehmen können, dürfen bereits ab dem der Kundmachung einer solchen Verordnung folgenden Tag gesetzt werden.

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