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(1) Die für den Haushalt des Tourismusverbandes erforderlichen Geldmittel werden durch die in § 5 genannten Einnahmen des Tourismusverbandes aufgebracht.
(2) Tourismusverbände dürfen eine erwerbswirtschaftliche Tätigkeit (Unternehmen) nur aufnehmen, wenn dies den Grundsätzen des § 28 Abs. 1 entspricht. Diesen Grundsätzen ist insbesondere dann entsprochen, wenn
a) | das Unternehmen zur Förderung des Tourismus erforderlich ist und | |||||||||
b) | die Art und der Umfang des Unternehmens in einem angemessenen Verhältnis zur voraussichtlichen dauernden Leistungsfähigkeit des Tourismusverbandes und zum voraussichtlichen Bedarf steht. | |||||||||
Die Ausübung des Gewerbes der Zimmervermittlung steht nicht im Widerspruch zu den Grundsätzen des § 28 Abs. 1. | ||||||||||
(1) Die für den Haushalt des Tourismusverbandes erforderlichen Geldmittel werden durch die in § 5 genannten Einnahmen des Tourismusverbandes aufgebracht.
(2) Tourismusverbände dürfen eine erwerbswirtschaftliche Tätigkeit (Unternehmen) nur aufnehmen, wenn dies den Grundsätzen des § 28 Abs. 1 entspricht. Diesen Grundsätzen ist insbesondere dann entsprochen, wenn
a) | das Unternehmen zur Förderung des Tourismus erforderlich ist und | |||||||||
b) | die Art und der Umfang des Unternehmens in einem angemessenen Verhältnis zur voraussichtlichen dauernden Leistungsfähigkeit des Tourismusverbandes und zum voraussichtlichen Bedarf steht. | |||||||||
Die Ausübung des Gewerbes der Zimmervermittlung steht nicht im Widerspruch zu den Grundsätzen des § 28 Abs. 1. | ||||||||||