§ 29 K-TG Aufbringung der Mittel

Kärntner Tourismusgesetz 2011 - K-TG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2026

(1) Die für den Haushalt des Tourismusverbandes erforderlichen Geldmittel werden durch die in § 5 genannten Einnahmen des Tourismusverbandes aufgebracht.

(2) Tourismusverbände dürfen eine erwerbswirtschaftliche Tätigkeit (Unternehmen) nur aufnehmen, wenn dies den Grundsätzen des § 28 Abs. 1 entspricht. Diesen Grundsätzen ist insbesondere dann entsprochen, wenn

a)

das Unternehmen zur Förderung des Tourismus erforderlich ist und

b)

die Art und der Umfang des Unternehmens in einem angemessenen Verhältnis zur voraussichtlichen dauernden Leistungsfähigkeit des Tourismusverbandes und zum voraussichtlichen Bedarf steht.

Die Ausübung des Gewerbes der Zimmervermittlung steht nicht im Widerspruch zu den Grundsätzen des § 28 Abs. 1.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2026

(1) Die für den Haushalt des Tourismusverbandes erforderlichen Geldmittel werden durch die in § 5 genannten Einnahmen des Tourismusverbandes aufgebracht.

(2) Tourismusverbände dürfen eine erwerbswirtschaftliche Tätigkeit (Unternehmen) nur aufnehmen, wenn dies den Grundsätzen des § 28 Abs. 1 entspricht. Diesen Grundsätzen ist insbesondere dann entsprochen, wenn

a)

das Unternehmen zur Förderung des Tourismus erforderlich ist und

b)

die Art und der Umfang des Unternehmens in einem angemessenen Verhältnis zur voraussichtlichen dauernden Leistungsfähigkeit des Tourismusverbandes und zum voraussichtlichen Bedarf steht.

Die Ausübung des Gewerbes der Zimmervermittlung steht nicht im Widerspruch zu den Grundsätzen des § 28 Abs. 1.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten