§ 35 K-TG Aufsicht des Landes

Kärntner Tourismusgesetz 2011 - K-TG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2015 bis 31.12.9999

(1) FürDer Tourismusverband ist verpflichtet, der Landesregierung alle verlangten Auskünfte zu erteilen, ihren Beauftragten anlässlich örtlicher Überprüfungen der Wirtschaftsführung Einsicht in sämtliche Geschäftsstücke (Geschäftsbücher) zu geben, und auf Verlangen der Landesregierung Haushaltspläne, allfällige Nachtragspläne und Jahresabschlüsse sowie angeforderte sonstige Geschäftsstücke vorzulegen. Er hat das Ergebnis durchgeführter Wahlen der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen. Beschlüsse oder sonstige Maßnahmen der Organe des Tourismusverbandes, die den Wirkungsbereich des Tourismusverbandes überschreiten oder Gesetze oder Verordnungen verletzen, können von der Landesregierung von Amts wegen oder auf Antrag aufgehoben werden. Die Landesregierung kann die Einberufung von Organen des Tourismusverbandes unter Angabe der zu behandelnden Punkte beim Vorsitzenden verlangen.

(2) Ferner sind für die Aufsicht des Landes über die Tourismusverbände gelten – unbeschadet der in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Landesregierung – die Bestimmungen des 21§ 101 Abs. Abschnitts1 und 3 und § 104 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung (K-AGO), ausgenommen dessen Abs. 1 lit. c und Abs. 3, mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Gemeindeorgane die entsprechenden Organe des Tourismusverbandes treten und die Bestimmungen über Bescheide und Verordnungen der Gemeindeorgane nicht anzuwenden sind.

(2) Für die Genehmigung des Haushaltsplans durch die Landesregierung gilt § 86 Abs. 11 und 12 K-AGO mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Gemeinde der Tourismusverband tritt. Für den Jahresabschluss des Tourismusverbandes gilt § 90 Abs. 3 K-AGO mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Gemeinderats die Vollversammlung tritt.

(3) Für die Errichtung regionaler Tourismusorganisationen gilt § 104 Abs. 1 lit. d K-AGO mit der MaßgabeTourismusverbände haben im aufsichtsbehördlichen Verfahren Parteistellung und das Recht, dass die Genehmigung der LandesregierungBeschwerde an das Landesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erteilen ist, wenn der Gesellschaftsvertrag oder seine allfälligen Änderungen den Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 entsprechenerheben.

(4) Die Tourismusverbände und Gemeinden bedürfen für Gesellschafterbeschlüsse im Sinne des § 3 Abs. 2 Z 4 der vorherigen Genehmigung durch die Landesregierung im Sinne des § 104kann zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß Abs. 1 lit. a und b K-AGO2 Sachverständige beauftragen.

(5) Der Tourismusverband hat im aufsichtbehördlichen Verfahren Parteistellung.

Stand vor dem 31.01.2015

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.01.2015

(1) FürDer Tourismusverband ist verpflichtet, der Landesregierung alle verlangten Auskünfte zu erteilen, ihren Beauftragten anlässlich örtlicher Überprüfungen der Wirtschaftsführung Einsicht in sämtliche Geschäftsstücke (Geschäftsbücher) zu geben, und auf Verlangen der Landesregierung Haushaltspläne, allfällige Nachtragspläne und Jahresabschlüsse sowie angeforderte sonstige Geschäftsstücke vorzulegen. Er hat das Ergebnis durchgeführter Wahlen der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen. Beschlüsse oder sonstige Maßnahmen der Organe des Tourismusverbandes, die den Wirkungsbereich des Tourismusverbandes überschreiten oder Gesetze oder Verordnungen verletzen, können von der Landesregierung von Amts wegen oder auf Antrag aufgehoben werden. Die Landesregierung kann die Einberufung von Organen des Tourismusverbandes unter Angabe der zu behandelnden Punkte beim Vorsitzenden verlangen.

(2) Ferner sind für die Aufsicht des Landes über die Tourismusverbände gelten – unbeschadet der in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Landesregierung – die Bestimmungen des 21§ 101 Abs. Abschnitts1 und 3 und § 104 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung (K-AGO), ausgenommen dessen Abs. 1 lit. c und Abs. 3, mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Gemeindeorgane die entsprechenden Organe des Tourismusverbandes treten und die Bestimmungen über Bescheide und Verordnungen der Gemeindeorgane nicht anzuwenden sind.

(2) Für die Genehmigung des Haushaltsplans durch die Landesregierung gilt § 86 Abs. 11 und 12 K-AGO mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Gemeinde der Tourismusverband tritt. Für den Jahresabschluss des Tourismusverbandes gilt § 90 Abs. 3 K-AGO mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Gemeinderats die Vollversammlung tritt.

(3) Für die Errichtung regionaler Tourismusorganisationen gilt § 104 Abs. 1 lit. d K-AGO mit der MaßgabeTourismusverbände haben im aufsichtsbehördlichen Verfahren Parteistellung und das Recht, dass die Genehmigung der LandesregierungBeschwerde an das Landesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erteilen ist, wenn der Gesellschaftsvertrag oder seine allfälligen Änderungen den Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 entsprechenerheben.

(4) Die Tourismusverbände und Gemeinden bedürfen für Gesellschafterbeschlüsse im Sinne des § 3 Abs. 2 Z 4 der vorherigen Genehmigung durch die Landesregierung im Sinne des § 104kann zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß Abs. 1 lit. a und b K-AGO2 Sachverständige beauftragen.

(5) Der Tourismusverband hat im aufsichtbehördlichen Verfahren Parteistellung.

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