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(1) Bei einem Zusammenschluss von Tourismusverbänden zu einem Tourismusverband für mehrere Gemeinden oder einem Beitritt eines Tourismusverbandes zu einem Tourismusverband für mehrere Gemeinden entfällt eine Abstimmung nach den Bestimmungen des § 9. An Stelle dessen hat die Vollversammlung der beteiligten Verbände Beschlüsse über den Zusammenschluss (Beitritt bzw. Aufnahme) zu fassen. Diese Abstimmung hat mit Stimmzetteln zu erfolgen. War die Vollversammlung nicht beschlussfähig oder hat die Abstimmung nicht die erforderliche Mehrheit erbracht, kann eine Vollversammlung zu diesem Gegenstand frühestens ein Jahr später stattfinden.
(2) Der Zusammenschluss von Tourismusverbänden oder der Beitritt eines Tourismusverbandes zu einem Tourismusverband für mehrere Gemeinden kann nur zum Beginn eines Kalenderjahres erfolgen.
(1) Bei einem Zusammenschluss von Tourismusverbänden zu einem Tourismusverband für mehrere Gemeinden oder einem Beitritt eines Tourismusverbandes zu einem Tourismusverband für mehrere Gemeinden entfällt eine Abstimmung nach den Bestimmungen des § 9. An Stelle dessen hat die Vollversammlung der beteiligten Verbände Beschlüsse über den Zusammenschluss (Beitritt bzw. Aufnahme) zu fassen. Diese Abstimmung hat mit Stimmzetteln zu erfolgen. War die Vollversammlung nicht beschlussfähig oder hat die Abstimmung nicht die erforderliche Mehrheit erbracht, kann eine Vollversammlung zu diesem Gegenstand frühestens ein Jahr später stattfinden.
(2) Der Zusammenschluss von Tourismusverbänden oder der Beitritt eines Tourismusverbandes zu einem Tourismusverband für mehrere Gemeinden kann nur zum Beginn eines Kalenderjahres erfolgen.