§ 20 K-TG vorzeitige Auflösung

Kärntner Tourismusgesetz 2011 - K-TG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2015 bis 31.12.9999

(1) Ein Mitglied oder Ersatzmitglied kann auf seine Zugehörigkeit zum Vorstand oder die Funktion des Vorsitzenden, Vorsitzenden-Stellvertreters oder Finanzreferenten verzichten. Der Verzicht ist schriftlich zu erklären und wird eine Woche nach dem Einlangen der Verzichtserklärung beim Vorsitzenden, wenn es sich um den Vorsitzenden handelt, beim Vorsitzenden-Stellvertreter, rechtswirksam. Innerhalb dieser Frist kann der Verzicht schriftlich widerrufen werden. Der Verzicht auf eine Funktion berührt, soweit der Verzicht nicht ausdrücklich auch die Mitgliedschaft zum Vorstand umfasst, nicht die Mitgliedschaft zum Vorstand.

(2) Wird gegen ein Mitglied oder Ersatzmitglied des Vorstands eine gerichtliche Voruntersuchung wegen einer strafbaren Handlung eingeleitet, die nach § 18 der Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 einen Wahlausschließungsgrund darstellt, ruht, solange das Verfahren anhängig ist, die Zugehörigkeit zum Vorstand.

(3) EinDie Landesregierung hat ein Mitglied oder Ersatzmitglied des Vorstands ist auf Antrag des Vorstands nach BeschlussGrund eines von der Vollversammlung von der Landesregierungbeschlossenen Antrags durch Bescheid abzuberufen, wenn

a)

ein noch fortdauernder Umstand bekannt wird, der ursprünglich seine Wählbarkeit gehindert hätte;

b)

es nach erfolgter Wahl die Wählbarkeit verliert oder

c)

es sich ohne triftigen Entschuldigungsgrund trotz Aufforderung weigert, sein Amt auszuüben; als Weigerung, das Amt auszuüben, gilt ein dreimal aufeinander folgendes, unentschuldigtes Fernbleiben von ordnungsgemäß einberufenen Sitzungen des Vorstands.

(4) Für ein ausgeschiedenes oder verhindertes Vorstandsmitglied ist das nächstfolgende der betreffenden Wählergruppe zuzurechnende Ersatzmitglied einzuberufen. Eine anderweitige Vertretung ist nicht zulässig.

(5) Der Vorstand ist vor Ablauf der Funktionsperiode neu zu wählen, wenn so viele Mitglieder und Ersatzmitglieder ausgeschieden sind, dass weniger als die Hälfte der erforderlichen Mitgliederzahl (§ 18 Abs. 1) besetzt werden kann, oder wenn er vor Ablauf der Funktionsperiode seine Auflösung beschließt. Eine Neuwahl hat der VorsitzendeNachwahl im Sinne des § 19 ist unverzüglich zu veranlassen., wenn

1.

der Vorstand vor Ablauf der Funktionsperiode seine Auflösung beschließt oder

2.

der Vorsitzende, sein Stellvertreter oder der Finanzreferent vorzeitig ausscheidet oder

3.

ein Ersatzmitglied der betreffenden Wählergruppe nicht mehr vorhanden ist.

(6) Scheidet der Vorsitzende, sein Stellvertreter oder der Finanzreferent vorzeitig aus, ist vom Vorsitzenden (seinem Stellvertreterentfällt) unverzüglich eine Neuwahl zu veranlassen.

(7) Der Vorstand bleibt nach Ablauf der Funktionsperiode bis zur erfolgten Wahl des neuen Vorstands im Amt.

Stand vor dem 31.01.2015

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.01.2015

(1) Ein Mitglied oder Ersatzmitglied kann auf seine Zugehörigkeit zum Vorstand oder die Funktion des Vorsitzenden, Vorsitzenden-Stellvertreters oder Finanzreferenten verzichten. Der Verzicht ist schriftlich zu erklären und wird eine Woche nach dem Einlangen der Verzichtserklärung beim Vorsitzenden, wenn es sich um den Vorsitzenden handelt, beim Vorsitzenden-Stellvertreter, rechtswirksam. Innerhalb dieser Frist kann der Verzicht schriftlich widerrufen werden. Der Verzicht auf eine Funktion berührt, soweit der Verzicht nicht ausdrücklich auch die Mitgliedschaft zum Vorstand umfasst, nicht die Mitgliedschaft zum Vorstand.

(2) Wird gegen ein Mitglied oder Ersatzmitglied des Vorstands eine gerichtliche Voruntersuchung wegen einer strafbaren Handlung eingeleitet, die nach § 18 der Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 einen Wahlausschließungsgrund darstellt, ruht, solange das Verfahren anhängig ist, die Zugehörigkeit zum Vorstand.

(3) EinDie Landesregierung hat ein Mitglied oder Ersatzmitglied des Vorstands ist auf Antrag des Vorstands nach BeschlussGrund eines von der Vollversammlung von der Landesregierungbeschlossenen Antrags durch Bescheid abzuberufen, wenn

a)

ein noch fortdauernder Umstand bekannt wird, der ursprünglich seine Wählbarkeit gehindert hätte;

b)

es nach erfolgter Wahl die Wählbarkeit verliert oder

c)

es sich ohne triftigen Entschuldigungsgrund trotz Aufforderung weigert, sein Amt auszuüben; als Weigerung, das Amt auszuüben, gilt ein dreimal aufeinander folgendes, unentschuldigtes Fernbleiben von ordnungsgemäß einberufenen Sitzungen des Vorstands.

(4) Für ein ausgeschiedenes oder verhindertes Vorstandsmitglied ist das nächstfolgende der betreffenden Wählergruppe zuzurechnende Ersatzmitglied einzuberufen. Eine anderweitige Vertretung ist nicht zulässig.

(5) Der Vorstand ist vor Ablauf der Funktionsperiode neu zu wählen, wenn so viele Mitglieder und Ersatzmitglieder ausgeschieden sind, dass weniger als die Hälfte der erforderlichen Mitgliederzahl (§ 18 Abs. 1) besetzt werden kann, oder wenn er vor Ablauf der Funktionsperiode seine Auflösung beschließt. Eine Neuwahl hat der VorsitzendeNachwahl im Sinne des § 19 ist unverzüglich zu veranlassen., wenn

1.

der Vorstand vor Ablauf der Funktionsperiode seine Auflösung beschließt oder

2.

der Vorsitzende, sein Stellvertreter oder der Finanzreferent vorzeitig ausscheidet oder

3.

ein Ersatzmitglied der betreffenden Wählergruppe nicht mehr vorhanden ist.

(6) Scheidet der Vorsitzende, sein Stellvertreter oder der Finanzreferent vorzeitig aus, ist vom Vorsitzenden (seinem Stellvertreterentfällt) unverzüglich eine Neuwahl zu veranlassen.

(7) Der Vorstand bleibt nach Ablauf der Funktionsperiode bis zur erfolgten Wahl des neuen Vorstands im Amt.

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