§ 19 K-TG

Kärntner Tourismusgesetz 2011 - K-TG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Wahl des Vorstands ist vom bisherigen Vorsitzenden (Vorsitzenden-Stellvertreter) zu leiten (Wahlleiter). Zur Unterstützung des Wahlleiters bei der Überwachung der Stimmabgabe und bei der Auszählung der Stimmen hat die Vollversammlung aus ihrer Mitte zwei Beisitzer mit einfacher Stimmenmehrheit zu wählen (Wahlkommission).

(2) Wahlberechtigt und wählbar sind nur die Mitglieder des Tourismusverbandes (§ 7 Abs. 1 und 2). Auf die Ausübung der Mitgliedschaft im Vorstand ist § 15 Abs. 2 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften bei der Vorstandswahl ihren Vertretungsbefugten oder bevollmächtigten Vertreter zu benennen haben und eine spätere Benennung einer anderen Person als Vertretungsbefugter oder bevollmächtigter Vertreter in der laufenden Funktionsperiode nur zulässig ist, wenn der ursprünglich Benannte stirbt oder aus der eingetragen Personengesellschaft als vollhaftender Gesellschafter ausscheidet oder seine Geschäftsführertätigkeit nicht mehr ausübt. Mit dem Entzug der Vollmacht endet die Funktion eines Vorstandmitglieds. Personen, die nach § 18 der Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind, sind auch von der Wählbarkeit als Vorstandsmitglied ausgeschlossen.

(3) Jeder Wahlberechtigte hat die Möglichkeit, einen schriftlichen, unterfertigten Wahlvorschlag einzureichen, der spätestens am dritten Werktag vor der Vollversammlung in der Geschäftsstelle des Tourismusverbandes eingelangt sein muss. Darauf ist in der Einladung zur Vollversammlung hinzuweisen. Jeder Wahlvorschlag muss so viele Namen enthalten als Mitglieder und Ersatzmitglieder aus jeder Wählergruppe zu wählen sind. Er hat überdies zu bezeichnen, wer die Funktionen des Vorsitzenden, seines Stellvertreters und des Finanzreferenten ausüben soll. Von den Kandidaten müssen schriftliche Zustimmungserklärungen vorliegen. Wahlvorschläge, die nicht die erforderliche Anzahl wählbarer Personen oder Funktionen aufweisen, sind ungültig. Dies gilt ferner, wenn die Voraussetzungen gemäß § 18 Abs. 1 letzter Satz nicht erfüllt sind. Der Wahlleiter hat die Wahlvorschläge zu prüfen, den Einbringer allenfalls zur ErgänzungVerbesserung aufzufordern und die gültigen Wahlvorschläge in der Reihenfolge der Einbringung mit A, B, C usw. zu bezeichnen. Die Wahlvorschläge sind am Tag der Vollversammlung im Wahllokal kundzumachen.

(4) Werden vor der Vollversammlung keine gültigen Wahlvorschläge eingebracht, hat der Wahlleiter vor Beginn der Wahl eine Frist in der Dauer von mindestens einer Viertelstunde und höchstens einer Stunde festzusetzen, innerhalb deren jeder Wahlberechtigte dem Wahlleiter einen schriftlichen Wahlvorschlag übergeben kann. Die Frist kann vom Wahlleiter je nach den Erfordernissen um eine halbe Stunde verlängert werden. Für die Wahlvorschläge gilt Abs. 3 dritter bis siebenter Satz sinngemäß mit der Maßgabe, dass Wahlvorschläge ohne die erforderliche Zahl wählbarer Personen dem Übergeber mit der Aufforderung zur unverzüglichen Ergänzung zurückzustellen sind. Wird ein solcher Wahlvorschlag trotz Aufforderung nicht ergänzt, ist er ungültig. Die gültigen Wahlvorschläge sind der Vollversammlung vom Wahlleiter bekannt zu geben.

(5) Die Wahl ist mit Stimmzetteln durchzuführen. Stimmzettel, auf denen der gewählte Wahlvorschlag nicht eindeutig bezeichnet ist, sind ungültig. Zusätzliche Bemerkungen oder Hinweise auf den Stimmzetteln gelten als nicht beigesetzt. Über die Gültigkeit von Stimmzetteln hat die Wahlkommission mit Stimmenmehrheit zu entscheiden.

(6) Der Wahlleiter hat jenen Wahlvorschlag als gewählt zu erklären, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt hat.

(7) Hat kein Wahlvorschlag eine Mehrheit im Sinne des Abs. 6 für sich, so findet ein zweiter Wahlgang zwischen jenen beiden Wahlvorschlägen statt, auf die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen entfallen sind. Trifft dies auf mehrere Wahlvorschläge zu, gilt der dritte Satz sinngemäß. Entfallen im zweiten Wahlgang auf beide Wahlvorschläge gleich viele Stimmen, entscheidet das vom jüngsten Mitglied der Wahlkommission zu ziehende Los, welcher Wahlvorschlag als gewählt gilt.

(8) Wird nur ein gültiger Wahlvorschlag eingebracht, gilt dieser abweichend von Abs. 5 bis 7 mit dem Zusammentreten der Vollversammlung zur Wahl als gewählt.

(9) Im Fall des Zusammenschlusses von Tourismusverbänden zu einem Tourismusverband für mehrere Gemeinden oder des Beitritts eines Tourismusverbandes zu einem Tourismusverband für mehrere Gemeinden kann, wenn die Abstimmungen gemäß § 10 Abs. 1 ein Ergebnis für den Zusammenschluss bzw. den Beitritt gezeitigt haben, noch vor Erlassung der Verordnung gemäß § 9 Abs. 1 eine gemeinsame Vollversammlung und eine Sitzung des künftigen Vorstands durchgeführt werden. Für die Wahl des künftigen Vorstands haben die Vorsitzenden der bisherigen Tourismusverbände der Landesregierung eine aktuelle Wählergruppenliste zu übermitteln. Die Landesregierung hat eine gemeinsame Wählergruppenliste zu erstellen und den Vorsitzenden der bisherigen Tourismusverbände zu übermitteln. § 14 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Auflage der Wählergruppenliste durch die Landesregierung erfolgt und das Einspruchsrecht auch jedem der Vorsitzenden der bisherigen Tourismusverbände zukommt. Die Vollversammlung wird vom Vorsitzenden oder Vorsitzenden-Stellvertreter des mitgliederstärksten Tourismusverbandes bzw. vom Vorsitzenden oder Vorsitzenden-Stellvertreter des bisher schon bestehenden Verbandes für mehrere Gemeinden geleitet, der auch die Funktion des Wahlleiters (Abs. 1) ausübt. Werden die Vollversammlung und die Sitzung des Vorstands noch vor Erlassung der Verordnung gemäß § 9 Abs. 1 durchgeführt, sind die Wahlen und Beschlüsse nur unter der Bedingung der Erlassung der Verordnung wirksam.

(10) Auf die Wahl der stimmberechtigten Gemeindevertreter im Vorstand eines Tourismusverbandes, der sich auf das Gebiet von mehr als drei Gemeinden erstreckt (§ 18 Abs. 3 zweiter Satz), sind Abs. 1, Abs. 3 erster und zweiter Satz, Abs. 4 erster und zweiter Satz und Abs. 5 bis 8 anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2020

(1) Die Wahl des Vorstands ist vom bisherigen Vorsitzenden (Vorsitzenden-Stellvertreter) zu leiten (Wahlleiter). Zur Unterstützung des Wahlleiters bei der Überwachung der Stimmabgabe und bei der Auszählung der Stimmen hat die Vollversammlung aus ihrer Mitte zwei Beisitzer mit einfacher Stimmenmehrheit zu wählen (Wahlkommission).

(2) Wahlberechtigt und wählbar sind nur die Mitglieder des Tourismusverbandes (§ 7 Abs. 1 und 2). Auf die Ausübung der Mitgliedschaft im Vorstand ist § 15 Abs. 2 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften bei der Vorstandswahl ihren Vertretungsbefugten oder bevollmächtigten Vertreter zu benennen haben und eine spätere Benennung einer anderen Person als Vertretungsbefugter oder bevollmächtigter Vertreter in der laufenden Funktionsperiode nur zulässig ist, wenn der ursprünglich Benannte stirbt oder aus der eingetragen Personengesellschaft als vollhaftender Gesellschafter ausscheidet oder seine Geschäftsführertätigkeit nicht mehr ausübt. Mit dem Entzug der Vollmacht endet die Funktion eines Vorstandmitglieds. Personen, die nach § 18 der Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind, sind auch von der Wählbarkeit als Vorstandsmitglied ausgeschlossen.

(3) Jeder Wahlberechtigte hat die Möglichkeit, einen schriftlichen, unterfertigten Wahlvorschlag einzureichen, der spätestens am dritten Werktag vor der Vollversammlung in der Geschäftsstelle des Tourismusverbandes eingelangt sein muss. Darauf ist in der Einladung zur Vollversammlung hinzuweisen. Jeder Wahlvorschlag muss so viele Namen enthalten als Mitglieder und Ersatzmitglieder aus jeder Wählergruppe zu wählen sind. Er hat überdies zu bezeichnen, wer die Funktionen des Vorsitzenden, seines Stellvertreters und des Finanzreferenten ausüben soll. Von den Kandidaten müssen schriftliche Zustimmungserklärungen vorliegen. Wahlvorschläge, die nicht die erforderliche Anzahl wählbarer Personen oder Funktionen aufweisen, sind ungültig. Dies gilt ferner, wenn die Voraussetzungen gemäß § 18 Abs. 1 letzter Satz nicht erfüllt sind. Der Wahlleiter hat die Wahlvorschläge zu prüfen, den Einbringer allenfalls zur ErgänzungVerbesserung aufzufordern und die gültigen Wahlvorschläge in der Reihenfolge der Einbringung mit A, B, C usw. zu bezeichnen. Die Wahlvorschläge sind am Tag der Vollversammlung im Wahllokal kundzumachen.

(4) Werden vor der Vollversammlung keine gültigen Wahlvorschläge eingebracht, hat der Wahlleiter vor Beginn der Wahl eine Frist in der Dauer von mindestens einer Viertelstunde und höchstens einer Stunde festzusetzen, innerhalb deren jeder Wahlberechtigte dem Wahlleiter einen schriftlichen Wahlvorschlag übergeben kann. Die Frist kann vom Wahlleiter je nach den Erfordernissen um eine halbe Stunde verlängert werden. Für die Wahlvorschläge gilt Abs. 3 dritter bis siebenter Satz sinngemäß mit der Maßgabe, dass Wahlvorschläge ohne die erforderliche Zahl wählbarer Personen dem Übergeber mit der Aufforderung zur unverzüglichen Ergänzung zurückzustellen sind. Wird ein solcher Wahlvorschlag trotz Aufforderung nicht ergänzt, ist er ungültig. Die gültigen Wahlvorschläge sind der Vollversammlung vom Wahlleiter bekannt zu geben.

(5) Die Wahl ist mit Stimmzetteln durchzuführen. Stimmzettel, auf denen der gewählte Wahlvorschlag nicht eindeutig bezeichnet ist, sind ungültig. Zusätzliche Bemerkungen oder Hinweise auf den Stimmzetteln gelten als nicht beigesetzt. Über die Gültigkeit von Stimmzetteln hat die Wahlkommission mit Stimmenmehrheit zu entscheiden.

(6) Der Wahlleiter hat jenen Wahlvorschlag als gewählt zu erklären, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt hat.

(7) Hat kein Wahlvorschlag eine Mehrheit im Sinne des Abs. 6 für sich, so findet ein zweiter Wahlgang zwischen jenen beiden Wahlvorschlägen statt, auf die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen entfallen sind. Trifft dies auf mehrere Wahlvorschläge zu, gilt der dritte Satz sinngemäß. Entfallen im zweiten Wahlgang auf beide Wahlvorschläge gleich viele Stimmen, entscheidet das vom jüngsten Mitglied der Wahlkommission zu ziehende Los, welcher Wahlvorschlag als gewählt gilt.

(8) Wird nur ein gültiger Wahlvorschlag eingebracht, gilt dieser abweichend von Abs. 5 bis 7 mit dem Zusammentreten der Vollversammlung zur Wahl als gewählt.

(9) Im Fall des Zusammenschlusses von Tourismusverbänden zu einem Tourismusverband für mehrere Gemeinden oder des Beitritts eines Tourismusverbandes zu einem Tourismusverband für mehrere Gemeinden kann, wenn die Abstimmungen gemäß § 10 Abs. 1 ein Ergebnis für den Zusammenschluss bzw. den Beitritt gezeitigt haben, noch vor Erlassung der Verordnung gemäß § 9 Abs. 1 eine gemeinsame Vollversammlung und eine Sitzung des künftigen Vorstands durchgeführt werden. Für die Wahl des künftigen Vorstands haben die Vorsitzenden der bisherigen Tourismusverbände der Landesregierung eine aktuelle Wählergruppenliste zu übermitteln. Die Landesregierung hat eine gemeinsame Wählergruppenliste zu erstellen und den Vorsitzenden der bisherigen Tourismusverbände zu übermitteln. § 14 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Auflage der Wählergruppenliste durch die Landesregierung erfolgt und das Einspruchsrecht auch jedem der Vorsitzenden der bisherigen Tourismusverbände zukommt. Die Vollversammlung wird vom Vorsitzenden oder Vorsitzenden-Stellvertreter des mitgliederstärksten Tourismusverbandes bzw. vom Vorsitzenden oder Vorsitzenden-Stellvertreter des bisher schon bestehenden Verbandes für mehrere Gemeinden geleitet, der auch die Funktion des Wahlleiters (Abs. 1) ausübt. Werden die Vollversammlung und die Sitzung des Vorstands noch vor Erlassung der Verordnung gemäß § 9 Abs. 1 durchgeführt, sind die Wahlen und Beschlüsse nur unter der Bedingung der Erlassung der Verordnung wirksam.

(10) Auf die Wahl der stimmberechtigten Gemeindevertreter im Vorstand eines Tourismusverbandes, der sich auf das Gebiet von mehr als drei Gemeinden erstreckt (§ 18 Abs. 3 zweiter Satz), sind Abs. 1, Abs. 3 erster und zweiter Satz, Abs. 4 erster und zweiter Satz und Abs. 5 bis 8 anzuwenden.

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