§ 30 K-TG

Kärntner Tourismusgesetz 2011 - K-TG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

(1) Der Finanzreferent hat den Entwurf des Haushaltsplans für das kommende Haushaltsjahr bis Ende November im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden zu erstellen und dem Vorstand zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. Vor der Behandlung durch den Vorstand ist der Haushaltsplan eine Woche lang zur Einsichtnahme durch die Mitglieder aufzulegen. Ort und Zeit der Einsichtnahme sind ortsüblich kundzumachen. Jedes Mitglied des Tourismusverbandes kann während der Einsichtsfrist zum Entwurf des Haushaltsplans dem Vorstand seine Anregungen und Einwendungen schriftlich bekannt geben. Solche Stellungnahmen sind in die Vorstandsberatungen über den Haushaltsplan einzubeziehen und der Vollversammlung bei der Genehmigung des Haushaltsplans bekannt zu geben.

(2) Ist der Haushaltsplan zu Beginn des Haushaltsjahres noch nicht festgesetzt, sind der Vorsitzende und im Rahmen seiner Befugnisse der Leiter des Tourismusverbandes nur zur Leistung von Ausgaben ermächtigt, die sich für den Tourismusverband aus gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen ergeben. Im Haushaltsjahr 2021 gilt dies bis zur Festsetzung des Haushaltsplans mit der Maßgabe, dass die monatlichen Ausgaben ein Zwölftel des vom Vorstand beschlossenen Entwurfs eines Haushaltsplans nicht übersteigen dürfen.

(3) Ein Nachtragsplan ist vom Vorstand festzusetzen, wenn im Lauf des Haushaltsjahres

a)

der im Haushaltsplan vorgesehene Ausgleich der Erträge und Aufwendungen auch bei Ausnutzung aller Sparmöglichkeiten nur durch eine Änderung des Haushaltsplans erreicht werden kann oder

b)

erhebliche Aufwendungen, die im Haushaltsplan nicht oder nicht in ausreichender Höhe vorgesehen sind, geleistet werden müssen.

(4) Die Darstellung des Haushaltsplans hat nach dem in § 31 Abs. 1 und 2 und dem in der dazu ergangenen Verordnung der Landesregierung festgelegten Schema für eine Gewinn- und Verlustrechnung zu erfolgen, wobei den einzelnen Positionen die entsprechenden Zahlen des letzten genehmigten Jahresabschlusses und des Haushaltsplans für das laufende Jahr gegenüber zu stellen sind. Diese Verordnung hat darüber hinaus auch den sich aus der Erfüllung der Verpflichtungen des Landes aus dem Österreichischen Stabilitätspakt ergebenden Erfordernissen zu entsprechen.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 16.11.2020 bis 31.12.2021

(1) Der Finanzreferent hat den Entwurf des Haushaltsplans für das kommende Haushaltsjahr bis Ende November im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden zu erstellen und dem Vorstand zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. Vor der Behandlung durch den Vorstand ist der Haushaltsplan eine Woche lang zur Einsichtnahme durch die Mitglieder aufzulegen. Ort und Zeit der Einsichtnahme sind ortsüblich kundzumachen. Jedes Mitglied des Tourismusverbandes kann während der Einsichtsfrist zum Entwurf des Haushaltsplans dem Vorstand seine Anregungen und Einwendungen schriftlich bekannt geben. Solche Stellungnahmen sind in die Vorstandsberatungen über den Haushaltsplan einzubeziehen und der Vollversammlung bei der Genehmigung des Haushaltsplans bekannt zu geben.

(2) Ist der Haushaltsplan zu Beginn des Haushaltsjahres noch nicht festgesetzt, sind der Vorsitzende und im Rahmen seiner Befugnisse der Leiter des Tourismusverbandes nur zur Leistung von Ausgaben ermächtigt, die sich für den Tourismusverband aus gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen ergeben. Im Haushaltsjahr 2021 gilt dies bis zur Festsetzung des Haushaltsplans mit der Maßgabe, dass die monatlichen Ausgaben ein Zwölftel des vom Vorstand beschlossenen Entwurfs eines Haushaltsplans nicht übersteigen dürfen.

(3) Ein Nachtragsplan ist vom Vorstand festzusetzen, wenn im Lauf des Haushaltsjahres

a)

der im Haushaltsplan vorgesehene Ausgleich der Erträge und Aufwendungen auch bei Ausnutzung aller Sparmöglichkeiten nur durch eine Änderung des Haushaltsplans erreicht werden kann oder

b)

erhebliche Aufwendungen, die im Haushaltsplan nicht oder nicht in ausreichender Höhe vorgesehen sind, geleistet werden müssen.

(4) Die Darstellung des Haushaltsplans hat nach dem in § 31 Abs. 1 und 2 und dem in der dazu ergangenen Verordnung der Landesregierung festgelegten Schema für eine Gewinn- und Verlustrechnung zu erfolgen, wobei den einzelnen Positionen die entsprechenden Zahlen des letzten genehmigten Jahresabschlusses und des Haushaltsplans für das laufende Jahr gegenüber zu stellen sind. Diese Verordnung hat darüber hinaus auch den sich aus der Erfüllung der Verpflichtungen des Landes aus dem Österreichischen Stabilitätspakt ergebenden Erfordernissen zu entsprechen.

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