§ 21 K-TG

Kärntner Tourismusgesetz 2011 - K-TG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Dem Vorstand obliegen die ihm in diesem Gesetz besonders zugewiesenen Aufgaben sowie die Besorgung aller Angelegenheiten, die in diesem Gesetz nicht einem anderen Organ des Tourismusverbandes zugewiesen sind, insbesondere:

1.

die Erlassung der Geschäftsordnung;

2.

die Beschlussfassung des Haushaltsplans;

3.

die Beschlussfassung über außerplanliche Investitionen;

4.

die Beschlussfassung über die vom Vorsitzenden bzw. Leiter des Tourismusverbands erstellten fachlichen Konzepte für die Aufgabenbesorgung des Tourismusverbandes;

5.

die Zustimmung zur Mitwirkung an den von der regionalen Tourismusorganisation erstellten Konzepten für die Aufgabenbesorgung innerhalb der Tourismusregion;

6.

die Beschlussfassung über eine Beteiligung des Tourismusverbandes an Gesellschaften und Vereinen;

7.

die Bestellung und Abberufung des Leiters des Tourismusverbandes;

8.

die Beschlussfassung über die Errichtung oder wesentliche Änderung von Gebäuden des Tourismusverbandes;

9.

die Beschlussfassung über den Abschluss von Miet- oder Pachtverträgen auf unbestimmte Dauer oder auf die Dauer von mehr als einem Jahr;

10.

die Beschlussfassung über die Belastung von unbeweglichem oder beweglichem Vermögen des Tourismusverbandes, die Übernahme von Bürgschaften und die Sicherungsübereignung von beweglichen Gegenständen sowie das Eingehen von Wechselverbindlichkeiten;

11.

die Beschlussfassung über den Abschluss und die Auflösung von Dienstverhältnissen;

12.

die Antragstellung an die Vollversammlung, insbesondere betreffend die Einhebung eines Tourismusbeitrags oder die Aufnahme eines Darlehens (§ 17 lit. c und d) und

13.

die Aufnahme freiwilliger Mitglieder (§ 7 Abs. 2).

(2) Den Vorsitz im Vorstand führt der Vorsitzende. Er hat den Vorstand mindestens viermal im Jahr sowie dann einzuberufen, wenn dies ein Drittel der Vorstandsmitglieder schriftlich verlangt. Die Einberufung hat mindestens eine Woche vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Bei besonderer Dringlichkeit einer Angelegenheit kann die Einberufungsfrist bis auf drei Tage verkürzt werden.

(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und der Vorsitzende (sein Stellvertreter) sowie mindestens die Hälfte der übrigen stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gilt die Meinung als angenommen, der der Vorsitzende beigetreten ist. Der Beschluss über die vorzeitige Auflösung des Vorstands kann nur mit Zweidrittelmehrheit gefasst werden.

(4) Zu den Sitzungen des Vorstands können von diesem Personen mit beratender Stimme beigezogen werden.

(5) Ist eine Angelegenheit so dringend, dass die nächste Vorstandssitzung ohne Gefahr eines Nachteiles für den Tourismusverband nicht abgewartet werden kann, so kann die Beschlussfassung ausnahmsweise schriftlich im Umlaufweg erfolgen. In diesem Fall ist derselbe Beschlussantrag allen Mitgliedern des Vorstandes zuzuleiten. Die Zustimmung wird durch die Unterfertigung des Beschlussantrages unter Beifügung des Datums erteilt. Beschlüsse im Umlaufweg können nur einstimmig gefasst werden; über deren Zustandekommen ist in der darauffolgenden Sitzung des Vorstandes zu berichten.

(6) Im Fall einer Katastrophe oder eines anderen öffentlichen Notstandes darf die Sitzung des Vorstandes unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden, wenn eine Teilnahmemöglichkeit von jedem Ort aus mittels einer akustischen und optischen Zweiweg-Verbindung in Echtzeit mit der Möglichkeit jedes Teilnehmers besteht, während der Sitzungen Wortmeldungen abzugeben und an Abstimmungen teilzunehmen. § 16a Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß. Die zugeschalteten Mitglieder gelten als anwesend gemäß Abs. 3 erster Satz und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben. Ein Beschlussantrag gilt als angenommen, wenn sich die nach Abs. 3 erster Satz sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der Videokonferenz beteiligt und der Antrag die erforderliche Mehrheit nach Abs. 3 zweiter bis letzter Satz erhalten hat.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 16.11.2020 bis 31.12.2022
(1) Dem Vorstand obliegen die ihm in diesem Gesetz besonders zugewiesenen Aufgaben sowie die Besorgung aller Angelegenheiten, die in diesem Gesetz nicht einem anderen Organ des Tourismusverbandes zugewiesen sind, insbesondere:

1.

die Erlassung der Geschäftsordnung;

2.

die Beschlussfassung des Haushaltsplans;

3.

die Beschlussfassung über außerplanliche Investitionen;

4.

die Beschlussfassung über die vom Vorsitzenden bzw. Leiter des Tourismusverbands erstellten fachlichen Konzepte für die Aufgabenbesorgung des Tourismusverbandes;

5.

die Zustimmung zur Mitwirkung an den von der regionalen Tourismusorganisation erstellten Konzepten für die Aufgabenbesorgung innerhalb der Tourismusregion;

6.

die Beschlussfassung über eine Beteiligung des Tourismusverbandes an Gesellschaften und Vereinen;

7.

die Bestellung und Abberufung des Leiters des Tourismusverbandes;

8.

die Beschlussfassung über die Errichtung oder wesentliche Änderung von Gebäuden des Tourismusverbandes;

9.

die Beschlussfassung über den Abschluss von Miet- oder Pachtverträgen auf unbestimmte Dauer oder auf die Dauer von mehr als einem Jahr;

10.

die Beschlussfassung über die Belastung von unbeweglichem oder beweglichem Vermögen des Tourismusverbandes, die Übernahme von Bürgschaften und die Sicherungsübereignung von beweglichen Gegenständen sowie das Eingehen von Wechselverbindlichkeiten;

11.

die Beschlussfassung über den Abschluss und die Auflösung von Dienstverhältnissen;

12.

die Antragstellung an die Vollversammlung, insbesondere betreffend die Einhebung eines Tourismusbeitrags oder die Aufnahme eines Darlehens (§ 17 lit. c und d) und

13.

die Aufnahme freiwilliger Mitglieder (§ 7 Abs. 2).

(2) Den Vorsitz im Vorstand führt der Vorsitzende. Er hat den Vorstand mindestens viermal im Jahr sowie dann einzuberufen, wenn dies ein Drittel der Vorstandsmitglieder schriftlich verlangt. Die Einberufung hat mindestens eine Woche vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Bei besonderer Dringlichkeit einer Angelegenheit kann die Einberufungsfrist bis auf drei Tage verkürzt werden.

(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und der Vorsitzende (sein Stellvertreter) sowie mindestens die Hälfte der übrigen stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gilt die Meinung als angenommen, der der Vorsitzende beigetreten ist. Der Beschluss über die vorzeitige Auflösung des Vorstands kann nur mit Zweidrittelmehrheit gefasst werden.

(4) Zu den Sitzungen des Vorstands können von diesem Personen mit beratender Stimme beigezogen werden.

(5) Ist eine Angelegenheit so dringend, dass die nächste Vorstandssitzung ohne Gefahr eines Nachteiles für den Tourismusverband nicht abgewartet werden kann, so kann die Beschlussfassung ausnahmsweise schriftlich im Umlaufweg erfolgen. In diesem Fall ist derselbe Beschlussantrag allen Mitgliedern des Vorstandes zuzuleiten. Die Zustimmung wird durch die Unterfertigung des Beschlussantrages unter Beifügung des Datums erteilt. Beschlüsse im Umlaufweg können nur einstimmig gefasst werden; über deren Zustandekommen ist in der darauffolgenden Sitzung des Vorstandes zu berichten.

(6) Im Fall einer Katastrophe oder eines anderen öffentlichen Notstandes darf die Sitzung des Vorstandes unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden, wenn eine Teilnahmemöglichkeit von jedem Ort aus mittels einer akustischen und optischen Zweiweg-Verbindung in Echtzeit mit der Möglichkeit jedes Teilnehmers besteht, während der Sitzungen Wortmeldungen abzugeben und an Abstimmungen teilzunehmen. § 16a Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß. Die zugeschalteten Mitglieder gelten als anwesend gemäß Abs. 3 erster Satz und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben. Ein Beschlussantrag gilt als angenommen, wenn sich die nach Abs. 3 erster Satz sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der Videokonferenz beteiligt und der Antrag die erforderliche Mehrheit nach Abs. 3 zweiter bis letzter Satz erhalten hat.

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