(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1966 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in Kraft.(2)Absatz 2,Soweit die Satzung einer Aktiengesellschaft den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht entspricht, ist die Anpassung der Satzung zu beschließen und bis zum 31. Dezember 1966 z... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Vorstand hat den Vergütungsbericht nach der Hauptversammlung auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft kostenfrei zehn Jahre lang öffentlich zugänglich zu machen. Der Vorstand kann entscheiden, dass der Bericht noch länger zugänglich bleibt, sofern er ni... mehr lesen...
§ 45.Paragraph 45, Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien in österreichisches Recht umgesetzt:1.Ziffer einsRichtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken, ABl. Nr. L 149 vom 11.06.2005 S. 22.Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken, Amtsblatt Nummer L 149 vo... mehr lesen...
24.Ziffer 24Das Erwecken des Eindrucks, der Umworbene könne die Räumlichkeiten ohne Vertragsabschluss nicht verlassen.25.Ziffer 25Die Nichtbeachtung der Aufforderung des Verbrauchers bei persönlichen Besuchen in dessen Wohnung, diese zu verlassen bzw. nicht zurückzukehren, außer in Fällen und in ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die §§ 2 Abs. 1 bis 6, 28a, 29 Abs. 2 und 43 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 185/1999 treten mit 1. April 2000 in Kraft.Die Paragraphen 2, Absatz eins bis 6, 28 a, 29 Absatz 2 und 43 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Ankündigung eines Ausverkaufs mit der Behauptung, der Unternehmer werde demnächst sein Geschäft aufgeben oder seine Geschäftsräume verlegen, ist nur mit Bewilligung der nach dem Standort des Ausverkaufs zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zulässig. Das Ansuchen um die Bewillig... mehr lesen...
(1)Absatz einsEine Geschäftspraktik gilt als irreführend, wenn sie unrichtige Angaben (§ 39) enthält oder sonst geeignet ist, einen Marktteilnehmer in Bezug auf das Produkt über einen oder mehrere der folgenden Punkte derart zu täuschen, dass dieser dazu veranlasst wird, eine geschäftliche Entsch... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Eine Geschäftspraktik gilt als aggressiv, wenn sie geeignet ist, die Entscheidungs- oder Verhaltensfreiheit des Marktteilnehmers in Bezug auf das Produkt durch Belästigung, Nötigung, oder durch unzulässige Beeinflussung wesentlich zu beeinträchtigen und ihn dazu zu veranlassen, ein... mehr lesen...
(1)Absatz einsWer im geschäftlichen Verkehr1.Ziffer einseine unlautere Geschäftspraktik oder sonstige unlautere Handlung anwendet, die geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil von Unternehmen nicht nur unerheblich zu beeinflussen, oder2.Ziffer 2eine unlautere Geschäftspraktik anwendet, die den E... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des § 2 mit 1. Juli 1993 in Kraft. § 2 tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft.Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des Paragraph 2, mit 1. Juli 1993 in Kraft. Paragraph 2, tritt gleichzeitig mit de... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der zuständige Sozialversicherungsträger hat den in § 18b Abs. 2 Z 3 genannten Sozialfonds monatlich für die Abwicklung der Leistungen folgende Daten auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen:Der zuständige Sozialversicherungsträger hat den in Paragraph 18 b, Absatz 2, Ziffer... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Bei Inanspruchnahme einer Teilpension nach § 4a des Allgemeinen Pensionsgesetzes – APG, BGBl. I Nr. 142/2004, ist zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Berechnung einer nach dem AngG, dem ArbAbfG, dem HGHAG oder dem GAngG zustehenden Abfertigung das Ausmaß d... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz gilt für Arbeitsverhältnisse, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen.(2)Absatz 2,Ausgenommen sind Arbeitsverhältnisse1.Ziffer einszu Ländern, Gemeindeverbänden und Gemeinden;2.Ziffer 2der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter im Sinne des Landarbeits... mehr lesen...
§ 459f.Paragraph 459 f, Die Fremdenpolizeibehörden und die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörden haben den Trägern der Pensionsversicherung auf Anfrage alle maßgebenden Informationen, insbesondere jene zur Feststellung und Überprüfung des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland und dessen Rechtmäßig... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Pensionsversicherungsträger treffen Vorsorge für die Rehabilitation von Versicherten, Bezieher/inne/n von Rehabilitationsgeld sowie Bezieher/inne/n einer Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit, ausgenommen eine Knappschaftspension, deren Arbeitskra... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr eine Aufwertungszahl (Abs. 2), eine Höchstbeitragsgrundlage (Abs. 3), Aufwertungsfaktoren (Abs. 4) und die festen Beträge nach diesem Bundesgesetz (Abs. 6) zu e... mehr lesen...
(1)Absatz einsGrundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) ist für Pflichtversicherte, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Reichen die Bestimmungen der §§ 42 und 43 nicht aus, alle für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände, insbesondere auch die Feststellung der Identität von Dienstgebern und/oder Versicherten, zu ermitteln, so kann der Versicherungsträger die dafür erforderlichen Auskünfte ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer/Die Leistungserbringer/in, für dessen/deren Leistung Kostenerstattung, Kostenersatz oder ein Kostenzuschuss gewährt werden soll oder gewährt wurde, hat an der Feststellung des jeweiligen Anspruches mitzuwirken.(2)Absatz 2Freiberuflich tätige Ärztinnen und Ärzte sowie ärztliche G... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie in den §§ 23 bis 25 bezeichneten Versicherungsträger und die Träger der im § 2 Abs. 2 bezeichneten Sonderversicherungen sind verpflichtet, die rechtskonforme sowie die gesamt- und einzelvertragskonforme Vorgehensweise der Vertragspartner/innen zu überprüfen. Zu diesem Zweck sind... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Jänner 1987 in Kraft.(2)Absatz 2,§ 40 Abs. 1 Z 4 und § 66 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft. Bis zum Inkrafttreten des § 5 Z 2 lit. b des Bundessozialämtergesetzes (Art. 33 des Arbeitsmarktserv... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür die im § 65 Abs. 1 Z 1, 2, 4 bis 6 und 8 genannten Rechtsstreitigkeiten ist nur das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Versicherten liegt.Für die im Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 4 bis 6 und 8 genannten Rechts... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1973 in Kraft. §§ 13a Abs. 1 Z 5 und 5a, 13e Abs. 1 erster Satz und Abs. 3, 13f Abs. 2, 25a Abs. 7 und 29 Abs. 1 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 835/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jän... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Urlaubs- und Abfertigungskasse ist im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs berechtigt, zum Zweck der Erbringung von Leistungen an Arbeitnehmer, zur Feststellung der Zuschlagspflicht von Arbeitgebern und der Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping und Sozialbetrug auf folg... mehr lesen...
§ 34.Paragraph 34, Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat ein Informationssystem (BauID-System)1.Ziffer einszur Unterstützung der Einsichtsmöglichkeit von Arbeitnehmern insbesondere gemäß § 24 in die für sie bei der Urlaubs- und Abfertigungskasse gespeicherten Daten,zur Unterstützung der Einsicht... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat sicherzustellen, dass bei Datenabfrage mittels BauID-Karte auf der Baustelle die für Baustellenkontrollen zuständigen Bediensteten der Urlaubs- und Abfertigungskasse sowie des Amtes für Betrugsbekämpfung und der Österreichischen Gesundheitskas... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Urlaubs- und Abfertigungskasse als Betreiberin des BauID-Systems ist hinsichtlich der in § 34a Abs. 1 genannten Personen ermächtigt, zu nachfolgenden Zwecken im BauID-System folgende Daten zu verarbeiten:Die Urlaubs- und Abfertigungskasse als Betreiberin des BauID-Systems ist h... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis diesem Bundesgesetz unterliegt, Arbeitnehmern nach § 33d sowie Personen, die Anwartschaften gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse erworben haben, jedoch in keinem Arbeitsverhältnis stehen, nach Fes... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Wer1.Ziffer einsals Arbeitgeber den ihm gemäß § 22 obliegenden Meldeverpflichtungen gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder vorsätzlich unrichtige Angaben macht,als Arbeitgeber den ihm gemäß Paragraph 22, obliegenden Meldeverpflichtu... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Urlaubs- und Abfertigungskasse schreibt dem Arbeitgeber auf Grund seiner Meldung oder auf Grund der Errechnung nach § 22 Abs. 5 den Betrag vor, der als Summe der Zuschläge für die in einem Zuschlagszeitraum beschäftigten Arbeitnehmer zu leisten ist. Dieser Betrag ist am 15. des... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Bediensteten der Urlaubs- und Abfertigungskasse sind zur Durchführung ihrer Aufgaben berechtigt, die Baustellen sowie die Aufenthaltsräume der Arbeitnehmer zu betreten und die Kontrollmaßnahmen zu Beweiszwecken zu dokumentieren.(2)Absatz 2,Die Bediensteten der Urlaubs- und Abfe... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Dem Arbeitnehmer, dem Betriebsrat, der Urlaubs- und Abfertigungskasse und der Aufsichtsbehörde sind auf Verlangen Einsicht in die für die Berechnung der Zuschlagsleistung maßgebenden Lohnaufzeichnungen (Lohnkontoblätter, Lohnlisten, Lohnsteuerkarten, An- und Abmeldungen zur Kranken... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Ausschuss hat auf Grund eines Entwurfes des Vorstandes jährlich für das kommende Jahr jeweils einen Voranschlag für die Sachbereiche über die finanziellen Erfordernisse und deren Bedeckung zu beschließen.(2)Absatz 2,Die Rechnungsabschlüsse über die Gebarung des abgelaufenen Ges... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Abfertigungsanspruch beträgt(2)Absatz 2,Die Grundlage für die Berechnung der Monatsentgelte ist unabhängig vom Zeitpunkt der Geltendmachung der im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruches (§ 13a) für den Arbeitnehmer in den letzten 52 Wochen vor Beendigung des letzten Arbeitsver... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Für die Sachbereiche Urlaub und Überbrückungsgeld sind Betriebe (Unternehmungen) im Sinne des § 1:Für die Sachbereiche Urlaub und Überbrückungsgeld sind Betriebe (Unternehmungen) im Sinne des Paragraph eins :a)Litera aBaumeisterbetriebe, Maurermeisterbetriebe, Bauunternehmungen, Ba... mehr lesen...
(1)Absatz eins,§ 12 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/1998 tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft. Für das Kalenderjahr 1998 ist der Pauschalbetrag gemäß § 12 Abs. 5 letzter Satz gesondert unter Berücksichtigung bereits einbehaltener Einhebungsvergütungen festzusetzen.Paragraph 12... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Arbeitgeber haben den Arbeitnehmern die wegen Schlechtwetters einen Arbeitsausfall erleiden, der mit einem Lohnausfall verbunden ist, eine Schlechtwetterentschädigung nach den folgenden Bestimmungen zu gewähren.(2)Absatz 2Die Schlechtwetterentschädigung ist, soweit Abs. 3 nicht ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juni 2003 in Kraft.(2)Absatz 2,§ 3 zweiter Halbsatz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.Paragraph 3, zweiter Halbsatz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 200... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Dienstgeber haben für alle bei ihnen nach § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, beschäftigten Personen eine pauschalierte Abgabe in der Höhe von 19,4% der Beitragsgrundlage nach Abs. 3 zu entrichten (Dienstgeberabgabe), sofern die Sum... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 1993 in Kraft.(2)Absatz 2,Verordnungen gemäß § 14 Abs. 4 dürfen bereits vor dem 1. April 1993 erlassen werden, sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Tag in Kraft gesetzt werden.Verordnungen gemäß Paragraph 14, Absatz 4, dürfen bereits vor de... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Alle Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften, insbesondere die gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, haben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches die Arbeitsinspektion bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.(2)Absatz 2,Die Gewerbebehö... mehr lesen...
Anlage 1 zu § 4Anlage 1 zu Paragraph 41.Ziffer einsAnlageverwaltungsfunktionen, die ein AIFM bei der Verwaltung eines AIF mindestens übernehmen muss:a)Litera aPortfolioverwaltung,b)Litera bRisikomanagement.2.Ziffer 2Andere Aufgaben, die ein AIFM im Rahmen der kollektiven Verwaltung eines AIF zusä... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der §§ 35 bis 37, §§ 39 bis 46, § 56 Abs. 5 und 6 und § 60 mit 22. Juli 2013 in Kraft. § 60 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. §§ 35 bis 37 und §§ 39 bis 46 gelten gemäß dem von der Europäischen Kommission nach Artikel 67 Ab... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2013 werdenMit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2013, werden1.Ziffer einsdie Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verord... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden, außer es ist ausdrücklich anderes angeordnet.(2)Absatz 2,Wenn in diesem Bundesgesetz auf folgende Rechtsakte der Europäischen Union verwiesen wird, sind ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die FMA hat mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und mit ESMA und dem ESRB zusammenzuarbeiten, wann immer dies zur Wahrnehmung ihrer in diesem Bundesgesetz oder der Richtlinie 2011/61/EU festgelegten Aufgaben oder der ihr durch diese Richtlinie oder durch nation... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die FMA hat die Leitlinien von ESMA für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bezüglich der Wahrnehmung ihrer Zulassungsbefugnisse und ihrer Informationspflichten, die gemäß der Richtlinie 2011/61/EU festgelegt wurden, zu beachten und über Aufforderung durch ESMA die Einhalt... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die FMA hat unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen oder EU-Verordnungen zugewiesenen Aufgaben gegenüber AIF, gemäß § 4 Abs. 1 konzessionierte oder gemäß § 1 Abs. 5 Z 1 registrierte AIFM, EU-AIFM aus anderen Mitgliedstaaten im Rahmen des § 55, Nicht-EU-AIFM, Dritte im Rahmen ... mehr lesen...
§ 58.Paragraph 58, Die FMA kann unter Bedachtnahme auf die europäischen Gepflogenheiten durch Verordnung vorschreiben, dass die Anzeigen und Übermittlungen gemäß § 1 Abs. 5 Z 4, 5 und 5a, § 8 Abs. 1, § 14 Abs. 6 und 9, § 18 Abs. 1 Z 1, § 20 Abs. 1, § 22 Abs. 1 bis 5 und 7, § 25 Abs. 1, § 28a Abs.... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Unbeschadet der §§ 39, 40 und 42 kann ein Nicht-EU-AIFM Anteile der von ihm verwalteten AIF an professionelle Anleger ausschließlich im Inland vertreiben, sofern der Nicht-EU-AIFM mit Ausnahme des 6. Teils alle in diesem Bundesgesetz, der Richtlinie 2011/61/EU sowie den auf Basis d... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Unbeschadet § 35 darf ein EU-AIFM den ausschließlich im Inland erfolgenden Vertrieb von Anteilen an einem von ihm verwalteten Nicht-EU-AIF sowie von EU-Feeder-AIF, die nicht die Anforderungen gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz erfüllen, an professionelle Anleger durchführen, sofern fol... mehr lesen...
(1)Absatz eins,AIFM haben Anlegern der AIF, bevor diese eine Anlage in einen AIF tätigen, für jeden von ihnen verwalteten EU-AIF sowie für jeden von ihnen in der Union vertriebenen AIF folgende Informationen gemäß den Vertragsbedingungen oder der Satzung des AIF, sowie alle wesentlichen Änderunge... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer AIFM hat die FMA regelmäßig über die wichtigsten Märkte und Instrumente, auf oder mit denen er für Rechnung des von ihm verwalteten AIF handelt, zu unterrichten. Er hat Informationen zu den wichtigsten Instrumenten, mit denen er handelt, zu den Märkten, in denen er Mitglied ist ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die FMA als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM hat die gemäß § 22 zu erhebenden Informationen der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) weiterzuleiten. Die OeNB hat auf Basis dieser Informationen zu analysieren, inwieweit die Nutzung von Hebelfinanzierung zur E... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Für jeden von ihm verwalteten AIF hat der AIFM sicherzustellen, dass im Einklang mit dieser Bestimmung eine einzige Verwahrstelle bestellt wird.(2)Absatz 2,Die Bestellung der Verwahrstelle hat in einem Vertrag schriftlich vereinbart zu werden. Der Vertrag hat unter anderem den Info... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Ein AIFM hat die Funktionen des Risikomanagements funktional und hierarchisch von den operativen Abteilungen zu trennen. Die FMA hat dies in Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip zu überwachen. Der AIFM muss jedenfalls in der Lage sein, der FMA auf Verlangen nachzuwei... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Ein AIFM hat für jeden von ihm verwalteten AIF, bei dem es sich nicht um einen AIF des geschlossenen Types ohne Hebelfinanzierung handelt, über ein angemessenes Liquiditätsmanagementsystem zu verfügen und Verfahren festzulegen, die es ihm ermöglichen, die Liquiditätsrisiken des AIF... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der AIFM ist berechtigt, eine oder mehrere der in Anlage 1 genannten Funktionen oder in § 4 Abs. 4 genannten Dienstleistungen an Dritte zu übertragen. Folgende Voraussetzungen müssen dabei erfüllt sein:Der AIFM ist berechtigt, eine oder mehrere der in Anlage 1 genannten Funktionen ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Ein AIFM hat stets:1.Ziffer einsseiner Tätigkeit ehrlich und redlich, mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit nachzugehen;2.Ziffer 2im besten Interesse der von ihm verwalteten AIF oder der Anleger dieser AIF und der Integrität des Marktes zu handeln;3.Ziffer... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Ein AIFM hat alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, um Interessenkonflikte zu ermitteln, die im Zusammenhang mit der Verwaltung von AIF zwischen1.Ziffer einsdem AIFM sowie seinen Geschäftsleitern, Mitarbeitern oder jeder anderen Person, die über ein Kontrollverhältnis direkt oder ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Verwaltung von AIF setzt die Konzession als AIFM durch die FMA voraus. Die gemäß diesem Bundesgesetz konzessionierten AIFM müssen die Konzessionsvoraussetzungen jederzeit einhalten.(2)Absatz 2,Ein externer AIFM darf vorbehaltlich Abs. 4 keine anderen Tätigkeiten ausüben als die... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Ein AIFM, für den Österreich der Herkunftsmitgliedstaat ist, hat eine Konzession als AIFM gemäß diesem Bundesgesetz durch die FMA zu beantragen.(2)Absatz 2,Der Antragsteller hat dem Antrag auf Erteilung einer Konzession folgende Angaben und Unterlagen anzuschließen:1.Ziffer einsAus... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Konzession ist zu erteilen, wenn:1.Ziffer einsder Nachweis erbracht wurde, dass der AIFM zur Einhaltung der in diesem Bundesgesetz festgelegten Bedingungen in der Lage ist;2.Ziffer 2der AIFM über ausreichendes Anfangskapital und Eigenmittel gemäß § 7 verfügt;der AIFM über ausre... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:1.Ziffer eins„AIF“ ist jeder Organismus für gemeinsame Anlagen einschließlich seiner Teilfonds, dera)Litera avon einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutz... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2026 § 0 gültig von 19.02.2026 bis 28.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2... mehr lesen...