§ 78e AktG Veröffentlichung des Vergütungsberichts

Aktiengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.06.2019 bis 09.01.2030
  1. (1)Absatz einsDer Vorstand hat den Vergütungsbericht nach der Hauptversammlung auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft kostenfrei zehn Jahre lang öffentlich zugänglich zu machen. Der Vorstand kann entscheiden, dass der Bericht noch länger zugänglich bleibt, sofern er nicht mehr die personenbezogenen Daten von Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats enthält.
  2. (2)Absatz 2Der Abschlussprüfer hat zu überprüfen, ob der Vorstand die geforderten Informationen zur Verfügung gestellt hat.
  3. (3)Absatz 3Der Vergütungsbericht ist nicht zum Firmenbuch einzureichen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.06.2019 bis 09.01.2030
  1. (1)Absatz einsDer Vorstand hat den Vergütungsbericht nach der Hauptversammlung auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft kostenfrei zehn Jahre lang öffentlich zugänglich zu machen. Der Vorstand kann entscheiden, dass der Bericht noch länger zugänglich bleibt, sofern er nicht mehr die personenbezogenen Daten von Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats enthält.
  2. (2)Absatz 2Der Abschlussprüfer hat zu überprüfen, ob der Vorstand die geforderten Informationen zur Verfügung gestellt hat.
  3. (3)Absatz 3Der Vergütungsbericht ist nicht zum Firmenbuch einzureichen.

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