§ 34d BUAG Weiterverarbeitung der Abfrageergebnisse

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Urlaubs- und Abfertigungskasse ist Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO für die von ihr nach den §§ 34 bis 34c übermittelten und von ihr verarbeiteten Daten, die Bau-ID GmbH für die Datenverarbeitung im IT-System.Die Urlaubs- und Abfertigungskasse ist Verantwortliche im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO für die von ihr nach den Paragraphen 34 bis 34c übermittelten und von ihr verarbeiteten Daten, die Bau-ID GmbH für die Datenverarbeitung im IT-System.
  2. (2)Absatz 2Die Bau-ID GmbH hat ein sicheres Verfahren zur Datenabfrage mittels der Bau-ID Karte sicherzustellen und den Zugriff auf die von ihr verarbeiteten Daten mittels der Bau-ID Karte zu dokumentieren. Die Protokolldaten sind zu löschen, sobald sie nicht mehr benötigt werden, jedenfalls nach Ablauf von drei Jahren nach Ende des mit einem Arbeitgeber abgeschlossenen Dienstleistungsvertrages. Innerhalb der Organisation der Bau-ID GmbH sind die Zugangsberechtigungen und Zugriffsrechte auf die in den §§ 34a bis 34c genannten personenbezogenen Daten zu regeln. Von der Bau-ID GmbH erfasste und verarbeitete personenbezogenen Daten sind zu löschen, sobald sie nicht mehr benötigt werden, jedenfalls nach Ablauf von fünf Jahren nach ihrer letzten Verwendung. Die Bau-ID GmbH hat auf Basis eines IT-Sicherheitskonzeptes alle getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen zu dokumentieren. Aus dieser Dokumentation muss hervorgehen, ob sowohl der Zugriff als auch die Weitergabe der Daten ordnungsgemäß erfolgt und die Daten Unbefugten nicht zugänglich sind.Die Bau-ID GmbH hat ein sicheres Verfahren zur Datenabfrage mittels der Bau-ID Karte sicherzustellen und den Zugriff auf die von ihr verarbeiteten Daten mittels der Bau-ID Karte zu dokumentieren. Die Protokolldaten sind zu löschen, sobald sie nicht mehr benötigt werden, jedenfalls nach Ablauf von drei Jahren nach Ende des mit einem Arbeitgeber abgeschlossenen Dienstleistungsvertrages. Innerhalb der Organisation der Bau-ID GmbH sind die Zugangsberechtigungen und Zugriffsrechte auf die in den Paragraphen 34 a bis 34c genannten personenbezogenen Daten zu regeln. Von der Bau-ID GmbH erfasste und verarbeitete personenbezogenen Daten sind zu löschen, sobald sie nicht mehr benötigt werden, jedenfalls nach Ablauf von fünf Jahren nach ihrer letzten Verwendung. Die Bau-ID GmbH hat auf Basis eines IT-Sicherheitskonzeptes alle getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen zu dokumentieren. Aus dieser Dokumentation muss hervorgehen, ob sowohl der Zugriff als auch die Weitergabe der Daten ordnungsgemäß erfolgt und die Daten Unbefugten nicht zugänglich sind.
  3. (1)Absatz eins,Die Urlaubs- und Abfertigungskasse ist im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs berechtigt, zum Zweck der Erbringung von Leistungen an Arbeitnehmer, zur Feststellung der Zuschlagspflicht von Arbeitgebern und der Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping und Sozialbetrug auf folgende Daten aus dem BauID-System zuzugreifen und weiterzuverarbeiten: Datum, Ort und Uhrzeit der Abfrage, Name des Arbeitgebers, Firmenbuchnummer, Dienstgeberkontonummer, Umsatzsteueridentifikationsnummer, Kennziffer Unternehmensregister (KUR), Betriebssitz, Baustellenbezeichnung bzw. Baustellen-ID, Namen der Arbeitnehmer, Sozialversicherungsnummer der Arbeitnehmer, deren Staatsangehörigkeit und gegebenenfalls die Arbeitnehmerkennzahl, zusätzlich die abfragende Stelle, Lichtbilder, Abfrageergebnisse, Baubeginn und Fertigstellung.
  4. (2)Absatz 2,Kontrollorgane des Amtes für Betrugsbekämpfung und Prüforgane der Krankenversicherungsträger sind im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs zum Zwecke der Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping und Sozialbetrug berechtigt, auf die durch ihre Abfrage erhobenen Daten gemäß Abs. 1 auf der Baustelle (Arbeitsstätte) zuzugreifen und diese weiterzuverarbeiten.Kontrollorgane des Amtes für Betrugsbekämpfung und Prüforgane der Krankenversicherungsträger sind im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs zum Zwecke der Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping und Sozialbetrug berechtigt, auf die durch ihre Abfrage erhobenen Daten gemäß Absatz eins, auf der Baustelle (Arbeitsstätte) zuzugreifen und diese weiterzuverarbeiten.

Stand vor dem 31.07.2026

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.07.2026
  1. (1)Absatz einsDie Urlaubs- und Abfertigungskasse ist Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO für die von ihr nach den §§ 34 bis 34c übermittelten und von ihr verarbeiteten Daten, die Bau-ID GmbH für die Datenverarbeitung im IT-System.Die Urlaubs- und Abfertigungskasse ist Verantwortliche im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO für die von ihr nach den Paragraphen 34 bis 34c übermittelten und von ihr verarbeiteten Daten, die Bau-ID GmbH für die Datenverarbeitung im IT-System.
  2. (2)Absatz 2Die Bau-ID GmbH hat ein sicheres Verfahren zur Datenabfrage mittels der Bau-ID Karte sicherzustellen und den Zugriff auf die von ihr verarbeiteten Daten mittels der Bau-ID Karte zu dokumentieren. Die Protokolldaten sind zu löschen, sobald sie nicht mehr benötigt werden, jedenfalls nach Ablauf von drei Jahren nach Ende des mit einem Arbeitgeber abgeschlossenen Dienstleistungsvertrages. Innerhalb der Organisation der Bau-ID GmbH sind die Zugangsberechtigungen und Zugriffsrechte auf die in den §§ 34a bis 34c genannten personenbezogenen Daten zu regeln. Von der Bau-ID GmbH erfasste und verarbeitete personenbezogenen Daten sind zu löschen, sobald sie nicht mehr benötigt werden, jedenfalls nach Ablauf von fünf Jahren nach ihrer letzten Verwendung. Die Bau-ID GmbH hat auf Basis eines IT-Sicherheitskonzeptes alle getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen zu dokumentieren. Aus dieser Dokumentation muss hervorgehen, ob sowohl der Zugriff als auch die Weitergabe der Daten ordnungsgemäß erfolgt und die Daten Unbefugten nicht zugänglich sind.Die Bau-ID GmbH hat ein sicheres Verfahren zur Datenabfrage mittels der Bau-ID Karte sicherzustellen und den Zugriff auf die von ihr verarbeiteten Daten mittels der Bau-ID Karte zu dokumentieren. Die Protokolldaten sind zu löschen, sobald sie nicht mehr benötigt werden, jedenfalls nach Ablauf von drei Jahren nach Ende des mit einem Arbeitgeber abgeschlossenen Dienstleistungsvertrages. Innerhalb der Organisation der Bau-ID GmbH sind die Zugangsberechtigungen und Zugriffsrechte auf die in den Paragraphen 34 a bis 34c genannten personenbezogenen Daten zu regeln. Von der Bau-ID GmbH erfasste und verarbeitete personenbezogenen Daten sind zu löschen, sobald sie nicht mehr benötigt werden, jedenfalls nach Ablauf von fünf Jahren nach ihrer letzten Verwendung. Die Bau-ID GmbH hat auf Basis eines IT-Sicherheitskonzeptes alle getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen zu dokumentieren. Aus dieser Dokumentation muss hervorgehen, ob sowohl der Zugriff als auch die Weitergabe der Daten ordnungsgemäß erfolgt und die Daten Unbefugten nicht zugänglich sind.
  3. (1)Absatz eins,Die Urlaubs- und Abfertigungskasse ist im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs berechtigt, zum Zweck der Erbringung von Leistungen an Arbeitnehmer, zur Feststellung der Zuschlagspflicht von Arbeitgebern und der Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping und Sozialbetrug auf folgende Daten aus dem BauID-System zuzugreifen und weiterzuverarbeiten: Datum, Ort und Uhrzeit der Abfrage, Name des Arbeitgebers, Firmenbuchnummer, Dienstgeberkontonummer, Umsatzsteueridentifikationsnummer, Kennziffer Unternehmensregister (KUR), Betriebssitz, Baustellenbezeichnung bzw. Baustellen-ID, Namen der Arbeitnehmer, Sozialversicherungsnummer der Arbeitnehmer, deren Staatsangehörigkeit und gegebenenfalls die Arbeitnehmerkennzahl, zusätzlich die abfragende Stelle, Lichtbilder, Abfrageergebnisse, Baubeginn und Fertigstellung.
  4. (2)Absatz 2,Kontrollorgane des Amtes für Betrugsbekämpfung und Prüforgane der Krankenversicherungsträger sind im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs zum Zwecke der Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping und Sozialbetrug berechtigt, auf die durch ihre Abfrage erhobenen Daten gemäß Abs. 1 auf der Baustelle (Arbeitsstätte) zuzugreifen und diese weiterzuverarbeiten.Kontrollorgane des Amtes für Betrugsbekämpfung und Prüforgane der Krankenversicherungsträger sind im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs zum Zwecke der Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping und Sozialbetrug berechtigt, auf die durch ihre Abfrage erhobenen Daten gemäß Absatz eins, auf der Baustelle (Arbeitsstätte) zuzugreifen und diese weiterzuverarbeiten.

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